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AS 2018 1675

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 11. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1

1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.20, 3.1 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte

in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

II

1 Die Anhänge 1.15–1.17 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1.18–1.20 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 730.02

2017-3114 1675

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.15 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Ziff. 3.1

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der

Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/20132 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

2 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.16 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

Ziff. 3.1

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der

Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/20133 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.17 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen

Ziff. 3.1

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von

Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/20144 ge- messen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den An- hängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten.

4 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.18 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwär-

meleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzel- raumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines ein- zelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen.

1.2 Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Buchstaben a–g

der Verordnung (EU) Nr. 2015/11885.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-

ordnung (EU) Nr. 2015/1188.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgege- ben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/11886 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der

Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/11887 gemes- sen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Ein-

zelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verord- nung (EU) Nr. 2015/1188 erfüllen.

5 Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraum- heizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

6 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

7 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens

50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/11868 gilt:

a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

5 Übergangsbestimmungen

Einzelraumheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

8 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.19 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer

Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.

1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1

Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/11859.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-

ordnung (EU) Nr. 2015/1185.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118510 erfül- len.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118511 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Fest-

brennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Zif- fer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.

9 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

10 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

11 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118612 gilt: a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen

an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte ohne Etikette dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

5.2 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 gelten-

den Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

12 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

Anhang 1.20 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung

von bis zu 500 kW.

1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 2015/118913.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-

ordnung (EU) Nr. 2015/1189.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ab 1. Januar 2020 dürfen Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118914 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der

Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118915 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Mes- sungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen

Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.

13 Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- kesseln ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

14 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

15 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieeffizienzverordnung AS 2018

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens

70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118716

gilt: a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187. c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kenn-

zeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ge- räte ohne Etikette dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

5.2 Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung

gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftset- zung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren ab- gegeben werden.

5.3 Festbrennstoffkessel, welche die ab 1. Januar 2020 geltenden Anforderungen

nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht wer- den. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Ver- bundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

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