AS 2018 1847
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 11. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 20161 über den Risikoausgleich in der Kranken- versicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1, 1bis, 1ter und 3
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt eine Liste der PCG.
1bis Eine PCG umfasst die Arzneimittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die für die Behandlung eines bestimmten besonders kostenintensiven Krankheitsbildes eingesetzt werden. 1ter Eine nicht eigenständige PCG umfasst Arzneimittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die für die Behandlung eines Krankheitsbildes eingesetzt werden, das für sich allein nicht besonders kostenintensiv ist, das aber in Kombination mit einem bestimmten nicht verwandten besonders kostenintensiven Krankheitsbild dazu führen kann, dass dieses Krankheitsbild noch kostenintensiver oder jenes Krank- heitsbild besonders kostenintensiv wird. Die nicht eigenständige PCG bildet zu- sammen mit der PCG für das nicht verwandte besonders kostenintensive Krank- heitsbild eine kombinierte PCG.
3 Ein Wirkstoff kann nur einer einzigen PCG zugeordnet werden. Enthält ein
Arzneimittel mehrere Wirkstoffe, so wird der Hauptwirkstoff der PCG zugeordnet.
Art. 12 Abs. 2
2 Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus
denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.
1 SR 832.112.1; AS 2016 4059
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Risikoausgleich in der Krankenversicherung. V AS 2018
Art. 15 Abs. 1 und 4 1 Die Versicherer erhalten für ihre Versicherten mit einem erhöhten Krankheitsrisiko aufgrund des Indikators PCG Zuschläge für PCG. Für nicht eigenständige PCG erhalten sie keinen Zuschlag. 4 Ist eine versicherte Person in eine kombinierte PCG eingeteilt, so erhält der Versi- cherer den Zuschlag nur für die kombinierte PCG, nicht aber für die einzelnen PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist.
Art. 18a Berechnung der Entlastung für junge Erwachsene 1 Die Entlastung nach Artikel 16a KVG beträgt pro Kanton 50 Prozent der Differenz zwischen der Summe der Risikoabgaben aller Versicherer für die jungen Erwachse- nen und der Summe der Ausgleichsbeiträge und Zuschläge für PCG aller Versiche- rer für die jungen Erwachsenen. 2 Sie wird unter den Versicherern proportional zur Anzahl der jungen Erwachsenen, die bei ihnen im betreffenden Kanton versichert sind, aufgeteilt. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 9 im Ausgleichsjahr.
3 Die Versicherer tragen die Entlastung proportional zur Anzahl der bei ihnen im
betreffenden Kanton Versicherten, die am 31. Dezember 26 Jahre und älter sind. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 9 im Aus- gleichsjahr.
4 Die gemeinsame Einrichtung berechnet die Entlastung und die Anteile der Ver-
sicherer.
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und 6
1 Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres leistet beziehungsweise erhält
jeder Versicherer: b. eine Schlusszahlung aufgrund der Berechnung nach den Artikeln 9–18a, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung.
6 Die im Rahmen der Akontozahlung gegenüber der Berechnung nach den Artikeln
9–18a zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlung und die Schlusszahlung sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Der Zins entspricht der Rendite der Bundesobligationen, soweit diese positiv ist. Die gemeinsame Einrichtung vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.
Art. 20 Saldoabrechnung und Information Die gemeinsame Einrichtung stellt jedem Versicherer bis zum 30. Juni in Bezug auf den Risikoausgleich des Vorjahres zur Verfügung: a. die ihn betreffende Saldoabrechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbei- träge;
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b. folgende Daten zu seinem Versichertenbestand pro Kanton und Risiko- gruppe:
1. die Höhe der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages,
2. die Anzahl Versicherte,
3. die Anzahl Versicherte mit einem erhöhten Krankheitsrisiko aufgrund
des Indikators Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim, die zum Versicherer gewechselt haben,
4. die Anzahl Versicherte pro PCG,
5. die Anzahl Versicherte pro PCG, die zum Versicherer gewechselt ha-
ben,
6. die Summe aller Zuschläge für PCG;
c. die Entlastung pro Kanton insgesamt und pro junge erwachsene Person in diesem Kanton; d. die Belastung pro Kanton insgesamt und pro versicherte Person, die 26 Jahre und älter ist, in diesem Kanton.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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