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AS 2018 201

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen im Bereich der Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim- mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

1 Die Gebühren und Entschädigungen sind im Anhang aufgeführt. In allen Beträgen

ist die allfällige Mehrwertsteuer enthalten.

2 Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwa-

chungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

3 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen und

der Beantwortung von Auskünften aus technischen Gründen sowie technische Prob- leme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren und Entschä- digungen.

SR 780.115.1

2017-2174 201

Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2018

4 Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:

a. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 35, 37, 40, 42 und 43 der Verordnung vom 15. November 20173 über die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF): für jeden gelieferten Datensatz; b. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 36, 38–39, 41 und 44–48 VÜPF: für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwir- kungspflichtige; c. bei Gebühren für Überwachungen: für jede Überwachungsanordnung, je Adressierungselement und Überwachungstyp; d. bei Entschädigungen für Überwachungen: für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungs- typ.

5 Übersteigen die Pauschalgebühren und -entschädigungen für Antennensuchläufe,

die im Rahmen desselben Strafverfahrens zeitnah angeordnet werden, insgesamt

100 000 Franken, so legt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr

(Dienst ÜPF) die Gebühren und Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss den Artikeln 13 und 17 fest.

Art. 4 Annullation Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags, die der Dienst ÜPF gegenüber den Mitwirkungspflichtigen gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD noch rechtzeitig weitergeben kann, werden keine Gebühren und Entschädigungen fällig.

Art. 5 Rechnungsstellung

1 Der Dienst ÜPF stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung seines Auf-

trags an die Mitwirkungspflichtigen Rechnung über die Gebühren und die Entschä- digungen. 2 Die Mitwirkungspflichtigen sind berechtigt, dem Dienst ÜPF Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben. 3 Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung und reichen diese dem Dienst ÜPF bis zum fünfzehnten Arbeitstag des Folgemonats ein.

4 Sind an einer Überwachungsmassnahme mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt,

so wird die Entschädigung an die vom Dienst ÜPF beauftragte Mitwirkungspflich- tige entrichtet.

5 Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes ÜPF über die Form und

den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der

3 SR 780.11

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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2018

Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen entsprechende Vorlagen zur Verfü- gung.

Art. 6 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit 1 Für Dienstleistungen, die gemäss Artikel 11 VÜPF4 ausserhalb der Normalarbeits- zeit erbracht werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mit- wirkungspflichtigen an.

2 Massgebend für die Erhebung der zusätzlichen Gebühren und Entschädigungen ist

der Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Mitwirkungspflichtigen.

Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen Für rückwirkende Überwachungen, die gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VÜPF5 als dringend erklärt werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.

Art. 8 Gebühren und Entschädigungen für Testschaltungen Für jede Anordnung und Verlängerung einer Testschaltung für jeweils 12 Monate gemäss Artikel 30 Absatz 4 VÜPF6 fallen Gebühren und im Falle einer Anordnung auch Entschädigungen an.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme.

Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung Für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung gemäss dem 3. Kapitel, 8. und

9. Abschnitt VÜPF7, erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.

4 SR 780.11 5 SR 780.11 6 SR 780.11 7 SR 780.11

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Art. 11 Gebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung Stehen die Überwachungsdaten den Behörden nach Aufhebung der Echtzeitüberwa- chung oder Ausführung der rückwirkenden Überwachung länger als 12 Monate mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung (Art. 13 der Verordnung vom 15. November 20178 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), so erhebt der Dienst ÜPF für jede weitere angefangene Periode von drei Monaten eine Gebühr.

Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Für jede Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erhebt der

Dienst ÜPF von der überprüften Anbieterin eine Pauschalgebühr für den Überprü- fungsaufwand gemäss Artikel 33 Absatz 4 BÜPF.

2 Wird eine erneute Überprüfung infolge technischer Änderungen auf Seiten des

Dienstes ÜPF nötig, die nicht durch Änderungen der Gesetzgebung bedingt sind, so entfällt die Gebühr.

3 Liegt der Grund für den nicht erfolgreichen Abschluss der Überprüfung der Aus-

kunfts- und Überwachungsbereitschaft beim Dienst ÜPF, so entfällt die Gebühr.

4 Geht die Überprüfung über den üblichen Aufwand hinaus, können zusätzliche

Gebühren nach Zeitaufwand gemäss Artikel 13 erhoben werden.

Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine

Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

2 Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als

Auslage in Rechnung gestellt.

Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem Der Dienst ÜPF erhebt für jeweils 12 Monate Pauschalgebühren für jedes auf dem Verarbeitungssystem bestehende Benutzerkonto. Für die Nutzung der Funktionen für Auskünfte und aller anderen Funktionen gelten gesonderte Ansätze.

8 SR 780.12

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3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch Anspruch auf eine Entschädigung haben die Mitwirkungspflichtigen gemäss Arti- kel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF9 erfüllen.

Art. 16 Entschädigungen Den Mitwirkungspflichtigen werden keine Entschädigungen ausgerichtet: a. für Testschaltungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 VÜPF10, die der Dienst ÜPF benötigt; b. für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.

Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen, für die

keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

2 Die Mitwirkungspflichtigen reichen auf Verlangen des Dienstes ÜPF im Voraus

einen groben Kostenvoranschlag und später eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands ein. Bei beidem ist der Zeitaufwand auf die Viertelstunde genau unter Angabe der konkreten Tätigkeiten auszuweisen.

3 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Abrechnung der

Mitwirkungspflichtigen fest, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komple- xität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist, und davon nur

80 Prozent.

4 Die Entschädigungen decken 80 Prozent des berücksichtigten Zeit- und Sachauf-

wands.

4. Abschnitt:

Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung bei der Fernmeldeüberwachung

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Anbieterinnen abgeleite- ter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungs-

9 SR 780.11 10 SR 780.11

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pflichten gemäss Artikel 22 und 52 VÜPF11, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 Absätze 1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF erfüllen können.

Art. 19 Festlegung des Betrags

1 Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren nach Zeitaufwand

(Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige auf- grund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss. 2 Hat die Mitwirkungspflichtige ihre Pflichten teilweise erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe legt der Dienst ÜPF nach Zeitaufwand (Art. 17) fest. Dieser Betrag kann die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen. Kostenvoranschläge brauchen nicht einge- reicht zu werden.

3 Der Dienst ÜPF verrechnet seine Forderung mit dem Entschädigungsanspruch der

Mitwirkungspflichtigen.

4 Die Entschädigungsforderung des Dienstes ÜPF gegenüber der anordnenden

Behörde bleibt unberührt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 7. April 200412 über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen und Auskunftsgesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung in Auftrag gegeben worden sind, werden nach bisherigem Recht abge- rechnet.

2 Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verlängert, so gilt für die damit verbundenen Gebühren das bisherige Recht.

3 Für Auskünfte, welche bis zur Einführung des neuen Verarbeitungssystems aus-

serhalb der Normalarbeitszeiten manuell bearbeitet werden müssen, fallen zusätz- liche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normal- arbeitszeiten an. 4 Der Dienst ÜPF erhebt keine Gebühren für Datenträger, die er bis zur Einführung der Aufbewahrung der Daten mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum im Verarbeitungssystem erstellt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung

11 SR 780.11 12 AS 2004 2021, 2011 5967, 2016 4337

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vom 15. November 201713 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs).

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 SR 780.12

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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V AS 2018

Anhang (Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Gebühren und Entschädigungen inklusive Mehrwertsteuer Auftragsgruppe Postverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Echtzeitüberwachung Post PO_1_RT_INTERCEPTION Echtzeitüberwachungen von Postdiensten: Art. 16 Bst. a Fr. 60 Fr. 160 Abfangen der Postsendungen Echtzeitüberwachung Post PO_2_RT_DELIVERY Echtzeitüberwachung von Postdiensten: Lieferung Art. 16 Bst. b Fr. 60 Fr. 160 von Randdaten Rückwirkende Über- PO_3_HD Rückwirkende Überwachung von Postdiensten: Art. 16 Bst. c Fr. 60 Fr. 160 wachung Post Lieferung von Randdaten

Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Auskunft IR_4_NA Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangs- Art. 35 Fr. 6 Fr. 3 diensten Auskunft IR_5_NA_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangs- Art. 27, 35 Fr. 6 Fr. 3 diensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_6_NA Auskünfte über Netzzugangsdienste Art. 36 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_7_IP Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig Art. 37 Fr. 6 Fr. 3 zugeteilten IP-Adressen

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Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Auskunft IR_8_IP (NAT) Identifikation der Benutzerschaft bei nicht Art. 38 Fr. 75 Fr. 125 eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) Auskunft IR_9_NAT Auskünfte über NAT-Übersetzungsvorgänge Art. 39 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_10_TEL Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Art. 40 Fr. 6 Fr. 3 Multimediadiensten Auskunft IR_11_TEL_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Art. 27, 40 Fr. 6 Fr. 3 Multimediadiensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_12_TEL Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste Art. 41 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_13_EMAIL Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten Art. 42 Fr. 6 Fr. 3 Auskunft IR_14_EMAIL_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten Art. 27, 42 Fr. 6 Fr. 3 mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_15_COM Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern- Art. 43 Fr. 6 Fr. 3 melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten Auskunft IR_16_COM_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern- Art. 27, 43 Fr. 6 Fr. 3 melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_17_PAY Auskünfte über die Zahlungsweise der Teil- Art. 44 Fr. 75 Fr. 125 nehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten Auskunft IR_18_ID Auskunftstyp Ausweiskopie Art. 45 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_19_BILL Auskunftstyp Rechnungskopie Art. 46 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_20_CONTRACT Auskunftstyp Vertragskopie Art. 47 Fr. 75 Fr. 125

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Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Auskunft IR_21_TECH Technische Daten Art. 48 Fr. 75 Fr. 125 Echtzeitüberwachung RT_22_NA_IRI Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung Art. 54 Fr. 1360 Fr. 640 «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_23_NA_CC_IRI Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung Art. 55 Fr. 2160 Fr. 1330 «Inhalt und Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_24_TEL_IRI Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber- Art. 56 Fr. 1360 Fr. 640 wachung «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_25_TEL_CC_IRI Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber- Art. 57 Fr. 2160 Fr. 1330 wachung «Inhalt und Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_26_EMAIL_IRI E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung Art. 58 Fr. 1360 Fr. 640 «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_27_EMAIL_CC_IRI E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung Art. 59 Fr. 2160 Fr. 1330 «Inhalt und Randdaten» Rückwirkende Überwachung HD_28_NA Netzzugangsdienste – rückwirkende Überwachung Art. 60 Fr. 400 Fr. 500 Rückwirkende Überwachung HD_29_TEL Telefonie- und Multimediadienste – rückwirkende Art. 61 Fr. 400 Fr. 500 Überwachung Rückwirkende Überwachung HD_30_EMAIL E-Mail-Dienste – rückwirkende Überwachung Art. 62 Fr. 400 Fr. 500 Rückwirkende Überwachung HD_31_PAGING Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Art. 63 Fr. 100 Fr. 350 Endgerätes Rückwirkende Überwachung AS_32_PREP_COV Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Art. 64 Fr. 400 Fr. 2000 Antennensuchlaufs

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Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Rückwirkende Überwachung AS_33_PREP_REF Referenzkommunikationen oder Referenznetz- Art. 65 Fr. 400 Fr. 2000 zugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs Rückwirkende Überwachung AS_34 Antennensuchlauf; Erste Zelle Art. 66 Fr. 400 Fr. 500 Gebühr/Entschädigung pro 2 angefangene Stunden Rückwirkende Überwachung AS_34_MORE Antennensuchlauf; Weitere Zellen Art. 66 Fr. 100 Fr. 100 Gebühr/Entschädigung pro angefangene 2 Stunden Notsuche EP_35_PAGING Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Art. 67 Bst. a Fr. 50 Fr. 250 Endgerätes Notsuche EP_36_RT_CC_IRI Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten» Art. 67 Bst. b Fr. 50 Fr. 750 Notsuche EP_37_RT_IRI Echtzeitüberwachung «nur Randdaten» Art. 67 Bst. c Fr. 50 Fr. 750 Notsuche EP_38_HD Rückwirkende Überwachung Art. 67 Bst. d Fr. 50 Fr. 700 Fahndung Die Gebühren und Entschädigungen für Fahndungen werden gemäss der Regelung für den gewählten Überwachungstyp festgelegt. Weitere Gebühren und AC_39 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Art. 6 Fr. 133 Fr. 133 Entschädigungen Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Weitere Gebühren und AC_40 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen Art. 7 Fr. 133 Fr. 133 Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen Weitere Gebühren und AC_41 Gebühren und Entschädigungen für Test- Art. 8 Fr. 100 Entschädi- Entschädigungen schaltungen (pro 12 Monate) gung analog Überwa- chungstyp

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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V AS 2018

Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung ÜPF Mitwirkungs- pflichtige

Weitere Gebühren und AC_42 Pauschalgebühr für zusätzlich gewünschte Art. 9 Fr. 500 – Entschädigungen Datenträger Weitere Gebühren und AC_43 Pauschalgebühr für jede Verlängerung einer Art. 10 15 % der – Entschädigungen Echtzeitüberwachung (um höchstens 3 Monate) Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Mass- nahme Weitere Gebühren und AC_44 Pauschalgebühr für den Zugriff auf Überwachungs- Art. 11 10 % der – Entschädigungen daten nach Aufhebung oder Ausführung Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Mass- nahme Weitere Gebühren und AC_45 Pauschalgebühr für die Überprüfung der Auskunfts- Art. 12 Abs. 1 Fr. 500 – Entschädigungen und Überwachungsbereitschaft Weitere Gebühren und AC_46 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen Art. 13 Abs. 1 Fr. 180/Std. – Entschädigungen Weitere Gebühren und AC_47 Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Art. 14 Fr. 50 – Entschädigungen Verarbeitungssystem für Auskünfte Weitere Gebühren und AC_48 Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Art. 14 Fr. 150 – Entschädigungen Verarbeitungssystem für alle weiteren Funktionen Weitere Gebühren und AC_49 Entschädigungen für nicht aufgeführte Art. 17 Abs. 1 – Fr. 160/Std. Entschädigungen Dienstleistungen

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