AS 2018 2041
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 17. Mai 2018
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101, verordnet:
I Die Anhänge 1, 2, 4 und 5 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
17. Mai 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
1 SR 916.20
2018-1098 2041
Pflanzenschutzverordnung AS 2018
Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I Überschrift Betrifft nur den französischen Text.
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Bst. a a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Die Liste wird wie folgt ergänzt: …
6.1 Bactericera cockerelli (Sulc.)
…
11.2 Keiferia lycopersicella (Walsingham)
…
19.2 Saperda candida Fabricius
…
25.2 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick)
…
Bst. b b. Bakterien Die Liste wird wie folgt ergänzt: …
2. Xanthomonas citri pv. aurantifolii
2.1 Xanthomonas citri pv. citri
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Bst. c c. Pilze Die Liste wird wie folgt ergänzt: …
12.1 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
…
Bst. d d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Die Einträge mit den Ziffern 1 und 2 Bst. e werden aus der Liste gestrichen.
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Bst. d d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Die Liste wird wie folgt ergänzt: …
2.1 Candidatus Phytoplasma ulmi
…
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Anhang 2 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Bst. b b. Bakterien Der Eintrag mit der Ziffer 4 wird aus der Liste gestrichen.
Bst. c c. Pilze Der Eintrag mit der Ziffer 11 wird aus der Liste gestrichen.
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Bst. b b. Bakterien Ziffer 8: der Ausdruck «Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye» wird ersetzt durch den Ausdruck «Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.».
Bst. c c. Pilze Ziffer 1: der Ausdruck «Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter» wird durch den Ausdruck «Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.» ersetzt.
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Bst. d d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Die Liste wird wie folgt ergänzt:
Art Befallsgegenstand
…
7.1 Potato spindle tuber viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschliess-
lich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum fru- tescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L. …
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Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren aus Drittstaaten Die Liste wird wie folgt geändert:
Waren Besondere Anforderungen
…
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des gen, Trommeln und ähnlichen Ver- Internationalen Standards für phytosanitäre packungsmitteln, Flachpaletten, Box- Massnahmen Nr. 15 der FAO2 «Regelun- paletten und anderen Ladungsträgern, gen für Holzverpackungsmaterial im inter- Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, nationalen Handel» hergestellt sein, ob tatsächlich beim Transport von – einer der zugelassenen Behandlungen Gegenständen aller Art eingesetzt gemäss Anhang I dieses Internationalen oder nicht, ausgenommen Rohholz Standards unterzogen worden sein von 6 mm Stärke oder weniger, ver- und arbeitetes Holz, das unter Verwendung – eine Markierung gemäss Anhang II dieses von Leim, Hitze und Druck oder einer Internationalen Standards aufweisen, aus Kombination davon hergestellt wurde, der hervorgeht, dass das Verpackungs- sowie Staumaterial zur Stützung von material aus Holz einer zugelassenen phy- Holzsendungen, das aus Holz besteht, tosanitären Behandlung im Einklang mit das in Art und Qualität sowie in sei- diesem Standard unterzogen wurde. nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht …
5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz bei
in Form von: geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als Holzabfällen oder Holzausschuss, 20 % TS kammergetrocknet worden ist; dies – Verpackungsmaterial aus Holz in muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Form von Kisten, Kistchen, Ver- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine schlägen, Trommeln und ähn- andere international anerkannte Markierung lichen Verpackungsmitteln, Flach- nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz paletten, Boxpaletten und anderen oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. Ladungsträgern, Palettenaufsatz- wänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenstän- den aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stüt- zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht,
2 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade.
Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.ippc.int/en/publications/640/
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Waren Besondere Anforderungen
jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ur- sprung in Armenien oder den USA … 7.1 …
7.1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur bei – Acer saccharum Marsh. mit geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf Ursprung in den USA und Kanada, einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als oder, 20 % TS kammergetrocknet worden ist ; – Populus L. mit Ursprung auf dem dies muss dadurch nachgewiesen werden, amerikanischen Kontinent gewon- dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» nen wurde oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- den, dass im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- zes, die Dosierung (g/m3) und die Expo- sitionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzen- schutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.
7.1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger spänen, Holzabfällen oder Holzaus- als 20 % TS kammergetrocknet worden ist; schuss, das ganz oder teilweise von dies muss dadurch nachgewiesen werden, Platanus L. mit Ursprung in Armenien dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder den USA gewonnen wurde oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder b. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- den, dass im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- zes, die Dosierung (g/m3) und die Exposi- tionsdauer (Std.) angegeben werden,
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oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzen- schutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. …
7.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Amelanchier Medik., Aronia Me- von der nationalen Pflanzenschutz- dik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., organisation im Ursprungsland nach den Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., einschlägigen Internationalen Standards für Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und phytosanitäree Massnahmen als frei von Sorbus L., ausser Holz in Form von Saperda candida Fabricius befunden wur- – Plättchen und Sägespänen, ganz de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen oder teilweise von diesen Pflanzen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung gewonnen, unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» – Verpackungsmaterial aus Holz in eingetragen ist, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Paletten- schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den aufsatzwänden sowie Stauholz, Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 ob tatsächlich beim Transport von und 10 dieser Verordnung anzugeben, Gegenständen aller Art eingesetzt oder oder nicht, ausgenommen Stau- c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen holz zur Stützung von Holz- behandelt wurde, bis im gesamten Holz ei- sendungen, das aus Holz besteht, ne Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; das dem Holz in der Sendung dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen in Art und Qualität sowie den gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung phytosanitären Anforderungen anzugeben. der Schweiz entspricht, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.
7.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Form von Plättchen, ganz oder teil- von der nationalen Pflanzenschutz- weise gewonnen von Amelanchier organisation im Ursprungsland nach den Medik., Aronia Medik., Cotoneaster einschlägigen Internationalen Standards für Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., phytosanitäre Massnahme als frei von Malus Mill., Prunus L., Pyracantha Saperda candida Fabricius befunden wur- M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen mit Ursprung in Kanada und den USA. gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquer-
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schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. … 11.3 Pflanzen von Corylus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in pflanzen bestimmt, ausser Samen, Baumschulen angezogen wurden und mit Ursprung in Kanada und den USA a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlä- gigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde. … 12. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeu- pflanzen bestimmt, ausser Samen, gung oder in dessen unmittelbarer Umgebung mit Ursprung in Armenien oder den seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- USA tationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) En- gelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. …
14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. 14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pfropfreiser, Steck- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und linge, Pflanzen in Gewebekultur, 18, Anhang 3 Teil B Nummern 1 und 2 bzw. Pollen und Samen von Amelanchier ggf. Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 17, Medik., Aronia Medik., Crataegus L., 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Sorbus L. mit Ursprung in Kanada haben, das von der nationalen Pflanzen- und den USA. schutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wur- de, was in den Pflanzenschutzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befun- den wurde, i) und der bei der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zweimal zu geeigneten Zeit- punkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen – physisch vollständig gegen die Ein- schleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, oder – geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Puffer- zone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wur- de, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, ge- gebenenfalls auch durch destruktive Probenahme. …
16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Swingle, Naringi Adans., Swinglea mern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, Merr. und ihren Hybriden amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internatio- nalen Standards für phytosanitäre Mass- nahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale
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Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach den einschlägigen Internationa- len Standards für phytosanitäre Massnah- men als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder d. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittel- baren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natrium- orthophenylphenol oder einer anderen wirk- samen Behandlung unterzogen wurden, die in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufge- führt ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Landes diese Behandlungsmethode zuvor schrift- lich mitgeteilt hat, und bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeit- punkten durchgeführten amtlichen Kontrol- len festgestellt wurde, dass die Früchte kei- ne Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten,
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oder e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimm- ten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen, und auf der Anbaufläche und in ihrer unmittel- baren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen beför- dert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten. 16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen International- en Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationa- le Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflan- zenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mit- geteilt hat, oder c. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von
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Cercospora angolensis Carv. et Mendes be- obachtet wurden und keine der auf der An- baufläche geernteten Früchte bei einer geeig- neten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus auf- gewiesen haben.
16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, ausser Früchte von Citrus mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, aurantium L. and Citrus latifolia amtliche Feststellung, dass Tanaka a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Inter- nationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Landes die- sen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationa- len Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Inter- nationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Pflanzenschutzzeugnissen ge- mäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, und die Früchte bei der amt- lichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Pro- be keine Anzeichen von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, oder d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und auf der Anbaufläche in der Vegetations- periode seit Beginn der letzten Vegetations- periode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen
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von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten, oder e. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr kei- ne Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen, und das Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behand- lungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen beför- dert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tra- gen, dass die Früchte zur industriellen Ver- arbeitung bestimmt sind, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten. … 16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Citrus limon (L.) Früchte in Anhang 4 Teil A Kapitel I Num- Osbeck. und Citrus aurantiifolia mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, (Christm.) Swingle, Prunus persica amtliche Feststellung, dass die Früchte (L.) Batsch und Punica granatum L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das mit Ursprung in Ländern des afrikani- nach einschlägigen Internationalen Stan- schen Kontinents, Cabo Verde, dards für phytosanitäre Massnahmenals frei St. Helena, Madagaskar, Réunion, von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) Mauritius und Israel anerkannt wurde, oder
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Waren Besondere Anforderungen
b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befun- den wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befun- den wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, und am Erzeugungsort in der Vegetations- periode zu geeigneten Zeitpunkten amtli- chen Kontrollen unterzogen wurden, darun- ter eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei keine Anzeichen von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) festgestellt wurden, oder d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung un- terzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behand- lung sollten in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Landes diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. …
18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Murraya J. Koenig ex L., Vepris Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststel- Comm, Zanthoxylum L., ausgenom- lung, dass men Früchte und Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht vorkommt, oder b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach ein- schlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Tri- oza erytreae Del Guercio befunden wurde,
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was in den Pflanzenschutzzeugnissen ge- mäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder c. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungs- land registriert ist und von dieser überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Ein- schleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode vor der Verbrin- gung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amt- liche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden. …
18.4 Pflanzen von Microcitrus Swingle, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Naringi Adans. und Swinglea Merr., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Num- ausgenommen Früchte und Samen mern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aner- kannt wurde, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomo- nas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen ge- mäss Artikel 9 und 10 unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorgani- sation des betreffenden Drittlstaates diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.
19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 das Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an solitaria Ell. & Ev. bekannt ist Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der
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letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.
19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Fest- mit Ursprung in Ländern, in denen stellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn das Auftreten der betreffenden beson- der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode ders gefährlichen Schadorganismen keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt bei den diesbezüglichen Gattungen wurden, die durch die betreffenden besonders bekannt ist. gefährlichen Schadorganismen verursacht Die betreffenden besonders gefährli- wurden. chen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hick- man var. fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kenne- dy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virus- ähnliche Krankheitserreger … 25.7.1 Pflanzen von Solanum lycopersicum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Solanum melongena L., ausge- Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 nommen Früchte und Samen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Land haben, das
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nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsin- gham) anerkannt wurde, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. 25.7.2 Früchte von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, dass die Früchte und Solanum melongena L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist. …
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Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Liste wird wie folgt geändert:
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…
2. Holz von Platanus L., auch ohne seine Amtliche Feststellung, dass
natürliche Oberflächenrundung a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekann- termassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind, oder b. durch die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handels- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- lung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als
20 % TS kammergetrocknet worden ist
(Kiln-drying), …
8. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass
pflanzen bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist, oder b. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. fest- gestellt wurden.
8.1 Pflanzen von Ulmus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der
pflanzen bestimmt, ausser Samen Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlos- senen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. …
10.1 Pflanzen von Citrus L., Choisya Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa von der nationalen Pflanzenschutz- La Llave, Clausena Burm f., Murraya organisation nach einschlägigen Internatio- J. Koenig ex L., Vepris Comm., nalen Standards für phytosanitäre Mass- Zanthoxylum L., ausgenommen nahmen als frei von Trioza erytreae Früchte und Samen Del Guercio befunden wurde, oder b. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der für den Pflanzenpass registiert ist und in diesem Rahmen überwacht wird, und
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an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschlep- pung von Trioza erytreae Del Guercio ge- schützt war, und an dem während der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode vor dem Inverkehr- bringen zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Um- kreis von mindestens 200 m keine Anzei- chen von Trioza erytreae Del Guercio fest- gestellt wurden. …
12. Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. Amtliche Feststellung, dass
und Rubus L., zum Anpflanzen be- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten stimmt, ausser Samen haben, die als frei von den betreffenden Die betreffenden besonders gefährli- besonders gefährlichen Schadorganismen chen Schadorganismen sind: bekannt sind, – bei Fragaria L.: oder – Phytophthora fragariae Hickman b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten var. fragariae, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine – Arabis mosaic virus, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Raspberry ringspot virus, worden sind, die durch die betreffenden – Strawberry crinkle virus, besonders gefährlichen Schadorganismen – Strawberry latent ringspot virus, verursacht wurden. – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll my- coplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus … 18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantäne- bildenden Arten der Gattung Solanum L. bedingungen gehalten und haben sich bei oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen Quarantänetests als frei von jeglichen bestimmt, ausser den in Anhang 4 Schadorganismen erwiesen. Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. oder 18.2 genannten Knollen von werden Solanum tuberosum L. sowie Erhal- aa. überwacht vom BLW oder, gebenenen- tungszüchtungsmaterial in Genbanken falls, vom amtlichen Pflanzenschutz-
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oder Genmaterialsammlungen sowie dienst des betroffenen EU-Mitglied- den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II staats und durchgeführt von wissen- Nummer 18.3.1 genannten Samen von schaftlich ausgebildetem Personal dieser Solanum tuberosum L. Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit ge- eigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganis- men sowie eine Behandlung des Materi- als gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen aus- geschlossen ist; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berück- sichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B oca strain – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (ein- schliesslich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel – Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den in Nummer 18.3.1 ge- nannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und Viroiden; dd. durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestell- te Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben. c. Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäss Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorga- nismus bzw. der Schadorganismen unterzo- gen.
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d. Jede Organisation oder Forschungsstelle in der Schweiz, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
18.3.1 Samen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass die Samen von
ausser die in Anhang 4 Teil A Ab- Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderun- schnitt II Nummer 18.4 genannten gen gemäss den Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 Samen erfüllen, und a. die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobio- ticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiecker- mann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind, oder b. die Samen den folgenden Anforderungen genügen: i. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetations- periode keine Anzeichen von Krankhei- ten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäss Buchstabe a hervorgerufen wurden; ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Massnahmen getroffen wurden:
1. Trennung der Fläche von anderen
Nachschattengewächsen und ande- ren Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid,
2. Verhinderung des Kontakts mit Per-
sonal und Gegenständen wie Werk- zeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungs- materialen von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemass- nahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern
3. ausschliesslich Verwendung von
Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schador- ganismen ist. …
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Anhang 5 (Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32) Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen Die Ziffern 1.4 und 2.1 erhalten die folgende neue Fassung:
1.4 Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre
Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen
2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen
Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officina- lis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthe- ma (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Im- patiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelar- gonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gra- mineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.
Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind Ziffer 1 erhält die folgende neue Fassung:
1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch ein-
schliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L.,
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Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Alli- um cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypso- phila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quer- cus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Jug- lans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kel- lerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. …
Ziffer 3 erhält die folgende neue Fassung:
3. Früchte von:
– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Na- ringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybriden, Momordica L., Sola- num lycopersicum L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Capsicum L. – Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Konti- nents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel
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Ziffer 6 Buchstabe a erhält die folgende neue Fassung:
6. Holz
a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten ge- wonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code
4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass
das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttem- peratur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Cratae- gus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada oder den USA, und
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Ziffer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
6. Holz
b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
…
4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung
gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm …
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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