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AS 2018 2285

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Änderung vom 23. Mai 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG) und auf Artikel 21a Absätze 1 und 6 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053 (AuG),

Art. 53a Abs. 1 und 3 1 Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AuG gilt in denjenigen Berufs- arten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder über- schritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschrit- ten hat.

3 Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den

Schwellenwert erreicht oder überschreitet, werden vom Eidgenössischen Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr festgelegt.

2018-1087 2285

Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2018

Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2018 Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwel- lenwert nach Artikel 53a Absatz 1 erreicht oder überschreitet, werden für die Dauer vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in Abweichung von Artikel 53a Ab- satz 3 im zweiten Quartal 2018 festgelegt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

23. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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