AS 2018 2327
AS 2018 2327
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 13. Juni 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert.
Titel Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhin-
dern.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr
solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach Norwegen.
1 SR 916.443.107
2018-1802 2327
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018
Art. 2 Bst. a Fussnote Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine- pest;
Art. 6a Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach
Island und nach Norwegen ist verboten.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2018 in Kraft. 3
13. Juni 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
2 Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tier- seuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss (EU) 2018/834, ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 89. 3 Dringliche Veröffentlichung vom 14. Juni 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018
Anhang (Art. 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU
geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/834, ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 89.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien Ungarn
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien
2 Seuchengebiete
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in fol- genden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/758 der Kommission vom (EU) 2018/758 23. Mai 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn, Fassung gemäss ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 16.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/835 der Kommission vom (EU) 2018/835 4. Juni 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 104.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Ungarn
3 Schutzzonen und Überwachungszonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG5, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/419 der Kommission vom (EU) 2018/419 16. März 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien, Fassung gemäss ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 38.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Rumänien
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018