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AS 2018 2349

Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

vom 23. März 2018 vom Hochschulrat genehmigt am 25. Mai 2018

Der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR), gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren: a. für die Verfahren der institutionellen Akkreditierung und der Programm- akkreditierung nach HFKG; b. für Leistungen, die die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qua- litätssicherung (Akkreditierungsagentur) im Auftrag Dritter erbringt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

SR 414.205.6

2018-0699 2349

Gebührenverordnung SAR AS 2018

Art. 3 Kostendeckende Gebühren

1 Für die Akkreditierungsverfahren nach HFKG werden gestützt auf Artikel 35

Absatz 1 HFKG kostendeckende Gebühren erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen: a. den direkten Kosten, namentlich den Honoraren der Gutachterinnen und Gutachter, deren Spesen sowie den Spesen der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Akkreditierungsagentur im Zusammenhang mit der Vor-Ort- Visite; b. den indirekten Kosten, namentlich dem Aufwand des SAR und der Akkredi- tierungsagentur im Zusammenhang mit den Akkreditierungsverfahren.

2 Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, deren Träger

gemäss ZSAV-HS zur Finanzierung des SAR und der Akkreditierungsagentur beitragen, werden nur die direkten Kosten in Rechnung gestellt. Allen anderen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden die direkten und die indirekten Kosten in Rechnung gestellt.

2. Abschnitt: Gebühren für Akkreditierungsverfahren nach HFKG

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung

1 Die direkten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung nach

HFKG mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und mit einer eintägigen Vorberei- tungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive Mehrwert- steuer (MwSt) pauschal 32 000 Franken. 2 Die indirekten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung mit einer eintägigen Vorbereitungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 27 000 Franken. 3 Bei einer grösseren Gutachtergruppe oder einer längeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistungen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.

4 Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht

enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

Art. 5 Programmakkreditierung

1 Die direkten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG

mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 13 000 Franken.

2 Die indirekten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG

mit einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 20 000 Franken.

Gebührenverordnung SAR AS 2018

3 Bei einer grösseren oder einer kleineren Gutachtergruppe oder bei einer längeren oder einer kürzeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistun- gen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.

4 Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht

enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen im Auftrag Dritter

Art. 6 Entschädigung für Gutachterinnen und Gutachter

1 Für die Leistungen, die Gutachterinnen und Gutachter in Akkreditierungs- und

anderen Qualitätssicherungsverfahren im Auftrag Dritter für die Akkreditierungs- agentur erbringen, werden Gebühren erhoben, die die folgenden Kosten decken: a. Honorar pro Tag der Vor-Ort-Visite für Mitglieder der Gutachtergruppe ein- schliesslich Bericht und Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, brutto: 800 Franken; b. Honorar pro Tag der Vor-Ort-Visite für die Leitung der Gutachtergruppe einschliesslich Bericht und Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, brutto:

1200 Franken;

c. Pauschale für Tätigkeiten im Rahmen von Auflagenkontrollen ohne Vor- Ort-Visite, einschliesslich Bericht, im Umfang eines Tages brutto: 800 Fran- ken; d. Pauschale für das Verfassen des Berichts der Gutachtergruppe, brutto: 1600 Franken; e. Pauschale für sonstige Tätigkeiten im Rahmen von Akkreditierungsverfah- ren, wie Vorprüfungsverfahren oder Auflagenkontrolle ohne Bericht der Gutachtergruppe, im Umfang eines halben Tages, brutto: 400 Franken. 2 Die Gebühren decken nicht die Sozialleistungen und Steuerabgaben (inkl. Quellen- steuer) von Gutachterinnen und Gutachtern mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 7 Spesen für Gutachterinnen und Gutachter

1 Für die Deckung der Spesen der Gutachterinnen und Gutachter werden Gebühren

erhoben, die diese Kosten decken. 2 Unter Spesen fallen alle Aufwendungen, die aufgrund der zu erbringenden Dienst- leistung anfallen, namentlich Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. 3 Die Akkreditierungsagentur regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der Gebühren, zur Deckung der Spesen und zur Abrechnung der Spesen. Dabei darf sie die Höchst- ansätze nach den Artikeln 41–48 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20014 zur Bundespersonalverordnung nicht überschreiten.

4 SR 172.220.111.31

Gebührenverordnung SAR AS 2018

Art. 8 Berechnungsgrundlage für Leistungen von Mitarbeitenden der Akkreditierungsagentur Für die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akkreditierungsagentur werden Gebühren erhoben, die diese Kosten decken. Dabei gelten die folgenden Ansätze, die einen Infrastrukturbeitrag sowie die ordentlichen Betriebskosten umfas- sen: a. Stundenansatz für die Direktorin oder den Direktor exklusive MwSt: 200 Franken; b. Stundenansatz für die Leitung der Akkreditierungsverfahren exklusive MwSt: 140 Franken; c. Stundenansatz für Arbeiten des Sekretariats der Geschäftsstelle exklusive MwSt: 80 Franken.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Gebührenreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 12. März

20155 wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

23. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Akkreditierungsrates Der Präsident: Jean-Marc Rapp

5 In der AS nicht veröffentlicht.

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