AS 2018 247
Gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien gemäss Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, betreffend den Anwendungszeitpunkt für den Informationsaustausch nach der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Übersetzung
Gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien gemäss Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, betreffend den Anwendungszeitpunkt für den Informationsaustausch nach der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Abgeschlossen am 21. Dezember 2017 In Kraft getreten am 1. Januar 2018
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Indien, insofern sie die Gemeinsame Erklärung vom 22. November 2016 über die Absicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen auf rezi- proker Basis mit Beginn ab 2018 und erstem Datenaustausch 2019 unterzeichnet haben, eingedenk der Tatsache, dass der automatische Informationsaustausch auf Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen1 (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet), und der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. November 2014 und von der Republik Indien am 3. Juni 2015 unterzeichneten Multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten2 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Ex- change of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basie- ren wird, in der Erwägung, dass das revidierte Übereinkommen in Bezug auf die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft am 1. Januar 2017 und in Bezug auf die Republik Indien am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass das revidierte Übereinkommen gemäss Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerperioden gilt, die am oder nach dem
SR 0.653.242.3