AS 2018 2809
AS 2018 2809
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 15. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
1 Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stu-
fen: a. Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
Art. 5g Erlöschen der Anerkennung Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Alters- jahr erreicht hat.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b 1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterzie- hen, besteht für: b. über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
1 SR 741.51
2017-2558 2809
Verkehrszulassungsverordnung AS 2018
II Anhang 1bis wird wie folgt geändert:
Einleitungssatz und Bst. f Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen: f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorlie- gen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
15. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr