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AS 2018 2809

AS 2018 2809

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 15. Juni 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

1 Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stu-

fen: a. Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;

Art. 5g Erlöschen der Anerkennung Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Alters- jahr erreicht hat.

Art. 27 Abs. 1 Bst. b 1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterzie- hen, besteht für: b. über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;

1 SR 741.51

2017-2558 2809

Verkehrszulassungsverordnung AS 2018

II Anhang 1bis wird wie folgt geändert:

Einleitungssatz und Bst. f Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen: f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorlie- gen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

15. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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