AS 2018 2849
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Änderung vom 8. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung (Art. 71 Bst. a AuG)
1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reise-
papiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG beginnt das SEM ohne
Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere.
3 Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26d AsylG kann das SEM bereits vor Ein-
reichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen.
4 Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Be-
schaffung der Reisepapiere.
Art. 2a Ausreisegespräch
1 Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugs-
unterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittel- bar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch.
1 SR 142.281
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Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung AS 2018
2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG führt das SEM nach Eröff-
nung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisege- spräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden.
3 Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der
Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisege- spräch führen.
4 Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:
a. der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverwei- sung zu erläutern; b. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumen- tieren; c. den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären; d. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gül- tiger Reisepapiere hinzuweisen; e. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73–78 AuG anzudrohen; f. die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren; g. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 2bis AsylV 2 zu informieren.
Art. 3b Beratungsgespräch in Administrativhaft
1 Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78
AuG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren. 2 Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bis AsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59abis AsylV 2 (Aus- reisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massge- bend.
3 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschlies-
sen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asyl- bereich, die sich in Administrativhaft befinden.
Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (Art. 97 Abs. 2 AsylG)
Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.
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Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit
Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und natio- nalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleis- tungserbringern zusammenarbeiten. 3 Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprech- stelle für die beteiligten Stellen.
Art. 11 Flughafendienst Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a. Überprüfung der Reisevoraussetzungen und Abklärung von Risiken; b. nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttrans- portunternehmen: Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der Zwangsmassnahmenverordnung vom 12. November 20082; c. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizei- lichen Begleitungen auf dem Luftweg; d. Festlegung der Flugrouten und zentrale Flugscheinreservation für Linien- flüge; e. Organisation von Sonderflügen; f. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone; g. Auszahlung von Ausreise- und Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen.
Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen
1 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von inter-
nationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienst- leistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere: a. der Empfang von Personen am Flughafen; b. die Kontrolle der Reisebereitschaft, das Check-In und die Aufgabe des Rei- segepäcks; c. die Sicherheitskontrolle;
2 SR 364.3
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d. die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug; e. die Überwachung der Ausreise sowie die entsprechende Berichterstattung;
2 Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im
Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.
3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug
vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person: a. für Linienflüge 400 Franken; b. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 1700 Franken.
4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:
a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kan- tone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich; b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Perso- nenkategorien, sofern diese notwendig ist.
Art. 15 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 15a Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. g und h Übermittlung von Daten zur Administrativhaft
1 Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem SEM folgende Daten über die
Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG im Asyl- und Ausländer- bereich: g. der Ort der Inhaftierung; h. die Haftdauer.
Art. 15f Abs. 1 Bst. d
1 Werden ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine
Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen: d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats unter Berücksichtigung der hoheitlichen Befug- nisse der Behörden des Zielstaats.
Art. 15g Abs. 2
2 Das SEM kann mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen abschliessen.
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Art. 15k Abs. 3
3 Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungs-
kosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens
50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegwei-
sungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden können.
Gliederungstitel vor Art. 26f 2b. Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung
Art. 26f 1 Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Verfügung über die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Verfügung zeitlich gestaffelt vollzogen werden. 2 Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familien- mitglieder zumutbar ist und die Weg oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 26g 2c. Abschnitt: Wegweisung bei bestehender Landesverweisung
Art. 26g Vorrang des Vollzugs der Landesverweisung
1 Der Vollzug einer Landesverweisung geht dem Vollzug einer Wegweisung vor, die
im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist. 2 Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung betroffen ist, in die Schweiz zurück, und reicht sie ein Asylgesuch oder ein Mehrfachgesuch nach Artikel 111c Absatz 1 AsylG ein, so verfügt das SEM keine Wegweisung. Der Kanton, der für den Vollzug einer noch geltenden Landesverweisung zuständig ist, prüft die Gründe für einen allfälligen Aufschub. Liegen keine solchen Gründe vor, vollzieht der betreffende Kanton die Landesverweisung. 3 Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung und von einem ausländerrecht- lichen Einreiseverbot nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 AuG betroffen ist, in die Schweiz zurück, so wird die Landesverweisung vollzogen.
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Art. 26h Ausreisekosten (Art. 87 Abs. 2 AuG; Art. 92 Abs. 2 AsylG)
1 Wurde nach Einreichung eines Asylgesuchs ein Strafverfahren eröffnet, das zur
Anordnung der Landesverweisung geführt hat, so übernimmt das SEM die Kosten für die Ausreise, soweit die betreffende Person einer in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personengruppe angehört. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige kantonale Behörde macht die Kosten beim SEM geltend. Die Artikel 55–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19993 über Finanzierungsfragen sind anwendbar.
2 Die Ausreisekosten werden nicht übernommen, wenn das Asylgesuch der betref-
fenden Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nach Artikel 111c Absatz 2 AsylG formlos abgeschrieben worden ist.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
8. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 142.312
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