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AS 2018 303

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und deren Anlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens

Angenommen in Oslo am 5. Dezember 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dezember 2017

Der gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden das «Übereinkommen») ermäch- tigt den gemäss dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden der «Gemischte Ausschuss») Änderungen der Anlagen des Überein- kommens zu beschliessen. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union2 (im Folgenden der «UZK») sowie dessen Delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt wurde die Möglichkeit eingeführt, das elektronische Beförderungsdokument als Versandanmeldung für den Luftverkehr zu verwenden. Diese Bestimmungen sind spätestens ab dem 1. Mai

2018 in vollem Umfang anwendbar. Darüber hinaus kommen einige Bestimmungen

zum Versand und zum zollrechtlichen Status von Unionswaren erst zu einem späte- ren Zeitpunkt zur Anwendung, da sie die Aufrüstung und Inbetriebnahme der ent- sprechenden elektronischen Systeme ab den im Anhang des Durchführungsbe- schlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 20163 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union angegebenen Zeitpunkten erfordern. (3) Um das reibungslose und effiziente Funktionieren des Handels zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Anlagen des Übereinkommens, die das gemeinsame Versandver- fahren und die Vorschriften im Zusammenhang mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betreffen, an die entsprechenden Bestimmungen des Delegierten Rechtsakts und des Durchführungsrechtsakts des UZK, die erst zu einem späteren

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Zeitpunkt zur Anwendung kommen, angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind Änderungen der Anlagen des Übereinkommens unerlässlich. (4) Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 (1) Der Wortlaut der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden das «Übereinkommen») wird ge- mäss Anhang A dieses Beschlusses geändert. (2) In Anlage I des Übereinkommens wird der Wortlaut des Anhangs 2 gemäss Anhang B dieses Beschlusses geändert. (3) Der Wortlaut der Anlage II des Übereinkommens wird gemäss Anhang C dieses Beschlusses geändert. (4) In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge B2a und B3a gemäss Anhang D dieses Beschlusses angefügt. (5) In Anlage III des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A2, B1 und C7 gemäss Anhang E dieses Beschlusses geändert. (6) Der Wortlaut der Anlage IIIa des Übereinkommens wird gemäss Anhang F dieses Beschlusses angefügt. (7) In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A1a, A3a, A4a, A5a, A6a, B5a und B6a gemäss Anhang G dieses Beschlusses angefügt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Oslo am 5. Dezember 2017

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Øystein Børmer

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Anhang A

Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand- verfahren wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe a»

durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a» ersetzt.

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: «a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfah- ren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren oder das Versandverfahren auf der Grundlage eines elekt- ronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftver- kehr in Anspruch genommen wird;» b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: «Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.»

3. In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 sind die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung in den Anhän-

4. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papierge- stützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6a der Anlage III.»

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union

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(ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Ver- sandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von

30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmel-

dung als nicht abgegeben.»

6. In Artikel 38 Absatz 6 werden die Worte «mit Anhang II dieser Anlage» ersetzt

durch die Worte «mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens».

7. Artikel 41 erhält folgende Fassung:

«Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen

1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das

Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III.

2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Wa-

renpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.

3. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommis-

sion angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder ein Versandbegleitdokument, ergänzt durch eine Liste der Warenpositionen, aus. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage III. Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruck- ter Form erstellt.»

8. Artikel 42 erhält folgende Fassung:

«Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzule- gen.»

9. Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der

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aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet. Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4.»; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: «2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdoku- ment mit den notwendigen Angaben vorlegt: a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden; b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden; c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattel- anhänger. Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollko- dex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbe- triebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer, wie in Absatz 1 dargelegt, die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung dieser Zollbehörde vorführt: a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;

b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden; c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattel- anhänger.»; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereig- nisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durch-

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gangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförde- rungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.»; d) die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

10. Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein. Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.»

11. In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmel- dung.»

12. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die Bestimmungszollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.»; b) in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Ab- gangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbe- gleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis, wenn der Vorgang des gemeinsamen Ver- sandverfahrens bei einer anderen Zollstelle endet als in der Versandanmeldung angegeben.»; c) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

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«Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Prob- leme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.»

13. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Such- verfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungs- zollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.»; b) in Absatz 6 werden die Worte «gemäss Absatz 4» durch die Worte «gemäss Absatz 5» ersetzt.

14. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) der nicht nummerierte Absatz wird Absatz 1; b) in Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: «h) das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr; i) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.»; c) folgende Absätze werden angefügt: «2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zoll- anmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für: a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr; b) Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.

3. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kom-

mission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwick- lung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnah- me der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beför- derte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäss Ab- satz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandver- fahren keine Anwendung mehr. Für jene Wirtschaftsbeteiligten, die noch nicht die für die Anwendung des gemein- samen Versandverfahrens auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdo- kuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Absatz 1 Buchstabe h erforderlichen Systeme aufgerüstet haben, gilt bis zum 1. Mai 2018 das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e. Nach diesem Zeitpunkt findet das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung mehr. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommis- sion vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.»

15. Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstaben b und c» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c» ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt; c) in Absatz 3 werden die Worte «genannte Vereinfachung gilt» durch die Worte «genannten Vereinfachungen gelten» sowie die Worte «Artikel 55 Buchstabe e» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h» er- setzt; d) in Absatz 4 werden das Wort «Vereinfachung» durch das Wort «Vereinfa- chungen», die Worte «Artikel 55 Buchstaben a und f» durch die Worte «Ar- tikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i» sowie das Wort «gilt» durch das Wort «gelten» ersetzt.

16. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe a» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a» ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstaben b, c und d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i» ersetzt; c) in Absatz 3 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe e» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e» ersetzt; d) in Absatz 4 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe f» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f» ersetzt; e) folgender Absatz wird eingefügt:

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«5. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antrag- stellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regel- mässig in Anspruch nehmen wird; c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäfts- bücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkon- trollen ermöglicht, nach; e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigun- gen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ste- hen; f) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flug- häfen der Vertragsparteien durch; g) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Ab- gangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszoll- stelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.»; f) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

17. Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe c» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c» ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt; c) in Absatz 3 werden die Worte «Artikel 55 Buchstaben a, b, e und f» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i» ersetzt; d) folgender Absatz wird angefügt: «4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Ver- einfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.»

18. Artikel 70 wird gestrichen.

19. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: «Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Buchstabe f Ziffern i und ii (nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1) der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wur- den, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.»; b) in Absatz 2 werden die Worte «des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Übereinkommens» durch die Worte «des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens» ersetzt; c) Absatz 4 wird gestrichen.

20. In Artikel 73 wird die Angabe «Anhang A2» durch die Worte «Anlage I An-

hang II» ersetzt.

21. Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 1 eingefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwa- chen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.»; b) folgender Absatz wird angefügt: «7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versand- verfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicher- heitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.»

22. In Artikel 81 Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe b» durch die

Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b» ersetzt.

23. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe b» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b» ersetzt; b) in Absatz 4 werden die Worte «Anhang II dieser Anlage» durch die Worte «Anhang II der Anlage I des Übereinkommens» ersetzt.

24. In Artikel 84 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe c» durch die Worte

«Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c» ersetzt und die Worte «Artikel 55 Buchstabe a» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a».

25. Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe c» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c» ersetzt; b) in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 druckt der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument aus, sofern die Abgangs- zollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.»

26. In Artikel 87 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte

«Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt.

27. In Artikel 88 Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die

Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt.

28. Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt.

29. In Artikel 97 Absatz 3 werden die Worte «Mitgliedstaat der Union» durch die

Worte «Mitgliedstaat der Europäischen Union» ersetzt.

30. Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe c» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c» ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe d» durch die Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d» ersetzt.

31. Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:

«Kapitel VII Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren, gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr»

32. In Artikel 108 Absatz 2 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe e» durch die

Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e» ersetzt.

33. In Artikel 110 Absatz 3 werden die Worte «Artikel 55 Buchstabe e» durch die

Worte «Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e» ersetzt.

34. Artikel 111 erhält folgende Fassung:

«1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein elektronisches Mani- fest als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandver- fahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren zu verwenden.

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2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die

übrigen Länder, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungs- flughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständi- gen Zollbehörden die Bewilligung.

3. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte

Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informatio- nen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

4. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben

der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; c) «TD» für Waren, die bereits in einem Versandverfahren befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung «TD», einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zoll- stelle ein; d) die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder «F» (entspricht «T2LF») für Unionswaren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden; e) «X» für Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. 5. Das Manifest enthält auch die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 109 Absatz 2 genannten Angaben.

6. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, wenn das mithilfe eines

elektronischen Systems zum Austausch von Informationen übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und ihnen die Waren gestellt wurden.

7. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft, die den zuständigen Zollbe-

hörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zustän- digen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informati- onsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

8. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwider-

handlungen und Unregelmässigkeiten mit.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

9. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständi-

gen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregel- mässigkeiten mit.»

35. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

«Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in

Artikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmel- dung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen. Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbe- hörde übermittelt. 2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss. 3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern: a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prü- fungen mehr Zeit beantragt; b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Ab- satz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.

4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die

Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.

5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur

Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.

Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

1. Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die

Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

2. Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt

der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein: a) «T1» – Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; b) «T2» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; c) «T2F» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwi- schen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates4 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Ra- tes5 keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versand- verfahrens befördert werden; d) «C» – Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren; e) «TD» – Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden; f) «X» – Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

3. Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungs-

zollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beför- derungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

4. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen

unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten in Kenntnis.

5. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden

keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde.»

4 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehr- wertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). 5 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver- brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Anhang B

Anlage I Anhang II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift des Anhangs II wird die Angabe «Teil 1» gestrichen.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 2.1 zweiter Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt: «ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) an- gegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 das vom EDV- System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Ein- heitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder»; b) in Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich wird der Punkt durch einen Strich- punkt ersetzt; c) in Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt: «ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) an- gegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ein Versandbe- gleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Waren- positionen.»; d) in Nummer 2.2 wird der folgende Absatz angefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektroni- schen Versandsystems gemäss Artikel 4 können anstelle von Ergänzungs- formularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.»; e) in Nummer 2.3 wird der folgende Absatz angefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektroni- schen Versandsystems gemäss Artikel 4 wird für die Anwendung der Num- mer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäss Anhang B6a der An- lage III ausgefüllt.»

3. in Nummer 3.1 erster Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt:

«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) an- gegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 wird die Ver- sandanmeldung bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Ein- heitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, ge- gebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abge- geben;»

4. Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 19.1 wird der vierte Gedankenstrich zu Nummer 19.2; b) folgende Nummern werden angefügt: «19.3 Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Be- scheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

19.4 Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur

Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzu- geben.

19.5 Jedes Land teilt der Europäischen Kommission die näheren Angaben zur

Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht ge- meldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Länder davon in Kenntnis.»

5. Nummer 20.1 wird wie folgt geändert:

a) folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt: «Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektroni- schen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann die Zollbehörde Versandan- meldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in An- hang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.»; b) im dritten Gedankenstrich wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; c) im dritten Gedankenstrich wird folgender Unterabsatz angefügt: «ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) an- gegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 für jede Waren- position die Angaben gemäss Anhang B5a der Anlage III enthalten.»

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Anhang C

Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand- verfahren wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2a Absatz 1 erster Gedankenstrich wird das Wort «Mitgliedstaat»

durch die Worte «Mitgliedstaat der Europäischen Union» ersetzt.

2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«2. Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code «T2L» oder «T2LF» zu versehen.»

3. In Artikel 6 Absatz 4 wird die Angabe «Anhang B5» durch die Angabe «An-

hang B5a» ersetzt.

4. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte «des Artikels 45» durch die Worte «des

Artikels 57» ersetzt.

5. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe «Anhang B5» durch die

Angabe «Anhang B5a» ersetzt.

6. In Artikel 7 Absatz 3 wird das Wort «Unternehmen» durch das Wort «Wirt-

schaftsbeteiligten» ersetzt.

7. Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

«Ausstellung eines Versandpapiers T2L»

8. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deut-

schen Text nicht relevant ist.

9. In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte «eines EFTA-Landes» durch die Worte

«eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt.

10. Artikel 11 wird gestrichen.

11. In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte «des Artikels 45» durch die Worte

«des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Arti- kels 57 Absatz 6» ersetzt.

12. In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte «Artikel 46–51» durch die Worte

«Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72» ersetzt.

13. Artikel 15 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

«b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;»

14. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den

deutschen Text nicht relevant ist.

15. In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte «der Abgangsstelle» durch die Worte

«der zuständigen Behörde» ersetzt.

16. In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte «des Artikels 45» durch

die Worte «des Artikel 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Artikels 57 Absatz 6» ersetzt und die Worte «Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a» durch die Worte «Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a».

17. Es wird ein neuer Artikel 18a eingefügt:

«Art. 18a Warenmanifest

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften

bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen. 2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen. 3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswa- ren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.

4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten

Angaben.»

18. In Artikel 22 Absatz 2 wird das Wort «Eintragung» durch das Wort «Annahme»

ersetzt und die Angabe «Artikel 18 Absatz 5» durch die Angabe «Artikel 30 Ab- satz 2».

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Anhang D

Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:

(1) Anhang B2a: «Anhang B2a

Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeit- punkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status

von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderun- gen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

2. Die Buchstaben «A», «B» oder «C» in der nachstehenden Tabelle haben keinen

Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.

3. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang

beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert.

Titel II: Zeichen Zeichen in den Feldern

Zeichen Beschreibung des Zeichens

A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt. B Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen. C Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen.

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Zeichen Beschreibung des Zeichens

X Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. Y Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen «X» und «Y» bedeutet, dass das jeweilige Datenele- ment vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

Titel III Abschnitt I: Datenanforderungstabelle (Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)

Gruppe 1 – Nachrichteninhalt (einschliesslich Verfahrenscodes)

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

1/3 1/3 Art des Nachweises des zollrechtlichen Status A XY 1/4 3 Formblätter B (1) (2) Y 1/5 4 Ladelisten B (1) Y 1/6 32 Positionsnummer A (2) X 1/8 54 Unterschrift/Authentifizierung A Y 1/9 5 Positionen insgesamt B (1) Y

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Gruppe 2 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilli- gungen

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

2/1 40 Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere A XY 2/2 44 Zusätzliche Informationen A XY 2/3 44 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilli- A gungen, zusätzliche Bezugnahmen (7) XY 2/5 LRN A Y

Gruppe 3 – Beteiligte

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

3/1 2 Ausführer A (13) (51) XY 3/2 2 (Nr.) Kennnummer des Ausführers A (52) XY 3/20 14 (Nr.) Kennnummer des Vertreters A Y 3/21 14 Code für den Status des Vertreters A Y 3/43 Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zoll- A rechtlichen Status von Unionswaren beantragt Y

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Gruppe 5 – Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

5/4 50,54 Datum der Anmeldung B (1) Y 5/5 50,54 Ort der Anmeldung B (1) Y 5/28 Beantragte Geltungsdauer des Nachweises A Y

Gruppe 6 – Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

6/1 38 Eigenmasse (kg) A (23) X 6/5 35 Rohmasse (kg) A XY 6/8 31 Warenbezeichnung A X 6/9 31 Art der Packstücke A X 6/10 31 Anzahl Packstücke A X 6/11 31 Versandzeichen A X 6/14 33(1) Warennummer – KN-Code A (23) X 6/18 6 Packstücke insgesamt B Y

Gruppe 7 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr. Feld Nr. D.E. Bezeichnung T2L/T2LF

7/2 19 Container A Y 7/10 31 Containernummer A XY

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Abschnitt II: Anmerkungen Nummer der Beschreibung der Anmerkung Anmerkung

1. Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten

Verfahren verlangen.

2. Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Waren-

position, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer «1» bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7. Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden,

sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zwei- felsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

13. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur

obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23. Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des

gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist.

51. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben

obligatorisch.

52. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben

obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandver- fahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemein- samen Versandverfahrens anzugeben.

Titel IV: Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Abschnitt I: Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemen- te, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Abschnitt II: Datenanforderungen 1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Angabe des entsprechenden Codes.

1/4. Formblätter Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamt- zahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit «1/3», der erste Ergänzungsvordruck mit «2/3» und der zweite Ergänzungsvordruck mit «3/3» zu kennzeichnen. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

1/5. Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

1/6. Positionsnummer Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

1/8. Unterschrift/Authentifizierung Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

1/9. Positionen insgesamt Alle Positionen von im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nach- weis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut «X» in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind.

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status ausgestellt wurde. Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positions- nummern in der Zollanmeldung anzugeben.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

2/2. Zusätzliche Informationen Angabe des entsprechenden Codes.

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusam- men mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben. b) Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben.

2/5. LRN Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben.

3/1. Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. 3/2. Kennnummer des Ausführers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemein- samen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist ledig- lich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/20. Kennnummer des Vertreters Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 «Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bean- tragt». Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemein- samen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist ledig- lich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

3/21. Code für den Status des Vertreters Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemein- samen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist ledig- lich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

5/4. Datum der Anmeldung Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.

5/5. Ort der Anmeldung Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.

5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen.

6/1. Eigenmasse (kg) Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milli- gramm).

6/5. Rohmasse (kg) Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs De- zimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von

3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milli-

gramm). Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Wa- renpositionen eintragen.

6/8. Warenbezeichnung Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermög- licht.

6/9. Art der Packstücke Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke.

6/10. Anzahl Packstücke Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungsein- heit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

6/11. Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

6/14. Warennummer – KN-Code Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

7/2. Container Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

7/10. Containernummer Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Contai- ner ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförde- rung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelan- hänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäss ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Ken- nung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeein- heiten) zu verwenden.»

(2) Anhang B3a «Anhang B3a

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeit- punkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in die-

sem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in die-

sem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

3. Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente.

4. Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von

Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Code- liste in Titel III dieses Anhangs angewendet.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

5. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die

Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attri- but Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamt- länge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge n2 2 Ziffern, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets n..5 bis zu 5 numerische Zeichen an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf. 7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Titel II: Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

1/3 Art des Nachweises des zollrecht- an..5 Ja 1x 1x lichen Status 1/4 Formblätter n..4 Nein 1x 1/5 Ladelisten n..5 Nein 1x 1/6 Positionsnummer n..5 Nein 1x 1/8 Unterschrift/Authentifizierung an..35 Nein 1x 1/9 Positionen insgesamt n..5 Nein 1x 2/1 Vereinfachte Anmeldung/Vor- Dokumentenkategorie: a1 + Ja 9999x 99x papiere Art des Vorpapiers: an..3 + Zeichen des Vorpapiers: an..35 + Positionsnummer: n..5 2/2 Zusätzliche Informationen In codierter Form (EU-Codes): Ja 99x Die Codes sind in Titel III näher ODER Freier Text: an..512 2/3 Vorgelegte Unterlagen, Beschei- Art des Dokuments (EU-Codes): Ja 1x 99x zusätzliche Bezugnahmen ODER (Ländercodes): n1 + an3 + Dokumentenkennung: an..35 2/5 LRN an..22 Nein 1x

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

3/1 Ausführer Name: an..70 + Nein 1x 1x Ländercode: Strasse und Hausnummer: an..70 + Die alphabetischen Codes für Land: a2 + Länder und Gebiete beruhen auf Postleitzahl: an..9 + den geltenden Codes ISO Alpha 2 Ort: an..35 (a2, sofern sie mit den Bestim- mungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kom- mission veröffentlicht regelmässig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise ver- wendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäss den Anmer- kungen zu D.E. 3/1 «Ausführer» in Anlage II Anhang B2a Titel III verwendet werden. 3/2 Kennnummer des Ausführers an..17 Nein 1x 1x 3/20 Kennnummer des Vertreters an..17 Nein 1x

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D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

3/21 Code für den Status des Vertreters n1 Ja 1x 3/43 Kennnummer der Person, die einen an..17 Nein 1x Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt 5/4 Datum der Anmeldung n8 (JJJJMMTT) Nein 1x 5/5 Ort der Anmeldung an..35 Nein 1x 5/28 Beantragte Geltungsdauer n..3 Nein 1x des Nachweises 6/1 Eigenmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 6/5 Rohmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 1x 6/8 Warenbezeichnung an..512 Nein 1x 6/9 Art der Packstücke an..2 Nein 99x Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE- Empfehlungen Nr. 21. 6/10 Anzahl Packstücke n..8 Nein 99x 6/11 Versandzeichen an..512 Nein 99x 6/14 Warennummer – KN-Code an..8 Nein 1x 6/18 Packstücke insgesamt n..8 Nein 1x 7/10 Containernummer an..17 Nein 9999x 9999x

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Titel III: Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemässen papiergestützten Nach- weisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind.

1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden. T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäss Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG- San Marino vom 22. Dezember 1992.

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (–) voneinander getrennt.

1. Das erste Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden «Ver- zeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente». Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaus- tausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert) Containerliste 235 Ladeliste 270 Packliste 271 Proformarechnung 325 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337 Summarische Eingangsanmeldung 355 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705

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Hauskonnossement 714 Bahn-Frachtbrief 720 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Versandanmeldung – gemischte Sendungen (T) 820 Versandanmeldung (T1 821 Versandanmeldung (T2 822 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L 825 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF T2G Carnet TIR 952 Carnet ATA 955 Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders CLE Vereinfachte Zollanmeldung SDE Anmeldung/Mitteilung MRN MRN Manifest – vereinfachtes Verfahren MNS Sonstige ZZZ

2. Das zweite Element (an..35):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

3. Das dritte Element (an..5):

Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 «Positionsnummer» angegebene Positions- nummer der betreffenden Waren.

2/2. Zusätzliche Informationen Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen ange- bracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wort- laut durch diesen Code ersetzt wird.

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Informationen Code

Anhang B2a Titel III Mehrere Unterlagen und Parteien «Verschiedene» 00200 Anhang B2a Titel III Anmelder ist zugleich Versender «Versender» 00300 Anhang B2a Titel III Anmelder ist zugleich Ausführer «Ausführer» 00400 Anhang B2a Titel III Anmelder ist zugleich Empfänger «Empfänger» 00500 Anhang B2a Titel III Antrag auf längere Geltungsdau- «Längere Geltungsdauer 40100 er des Nachweises des zollrecht- des Nachweises des lichen Status von Unionswaren zollrechtlichen Status von Unionswaren»

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen a) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen der Vertrags- parteien oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligun- gen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festge- legten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterla- gen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. b) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, wenn möglich, gefolgt entweder von einer Kenn- nummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

3/2. Code für den Status des Vertreters Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1 vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2 Vertreter – direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im

Auftrag einer anderen Person)

3 Vertreter – indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen,

aber im Auftrag einer anderen Person) Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

7/2. Container

0 Nicht in Containern beförderte Waren

1 In Containern beförderte Waren.»

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Anhang E

Die Anhänge A2, B1 und C7 der Anlage III des Übereinkommens vom 20. Mai

1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden wie folgt geändert:

1. In Anhang A2 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz einge-

fügt: «Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.»

2. In Anhang B1 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz einge-

fügt: «Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.»

3. Anhang C7 Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2.1 wird gestrichen; b) die Ziffern «1.2.2.» werden gestrichen; c) die Worte «bei einer einzigen Abgangsstelle» werden ersetzt durch «bei ei- ner einzigen Abgangszollstelle».

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Anhang F

Dem Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird folgende Anlage angefügt:

«Anlage IIIa

Versandanmeldungen, Versandbegleitdokumente und sonstige Papiere

Diese Anlage gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollko- dex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpas- sung des NCTS.

Art. 1 Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I: Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Art. 2 Versandanmeldung Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang B6a angege- benen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in An- hang A1a festgelegten Formate und Codes erstellt.

Art. 3 Versandbegleitdokument Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in An- hang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.

Art. 4 Liste der Warenpositionen Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in An- hang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Titel II: Vordrucke für: – den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, – die Versandanmeldung für Reisende, – das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren

Art. 5

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen

Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.

2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Be-

triebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Überein- kommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.

3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:

a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind; b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.

4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswa- ren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2; b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Ver- sandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6. In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.

Art. 6

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II

Artikel 2 gedruckt.

2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erken-

nungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEIN- SAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Titel III: Andere Vordrucke als das Einheitspapier und das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten

1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des

Vordrucks in Anhang B4 erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.

2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quad-

ratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.

3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abwei-

chungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Art. 8 Grenzübergangsschein Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der An- wendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 dieser Anlage erstellt.

Art. 9 Empfangsbestätigung Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwen- dung des Formulars in Anhang B10 erstellt.

Art. 10 Einzelsicherheitstitel

1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem

Muster in Anhang C3. 2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpa- pier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mecha- nischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.

3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.

4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift

oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Serien- nummer tragen.

5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den

zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheits- leistung gehört.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die

Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vor- drucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.

2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem

Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist: – bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün; – bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.

3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.

4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien.

Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografi-

schen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchsta- ben ausgefüllt werden.

2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands

zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.

3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in

dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. 4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befrei- ung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständi- gen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung ge- hört.

5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderun-

gen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.

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6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann

eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungs- gemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.»

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Anhang G

Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:

(1) Anhang A1a: «Anhang A1a

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS, mit Ausnahme der Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab 1. Mai 2018 gelten.

Titel I: Allgemeines

1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in die-

sem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Versandanmel- dungen gemäss Anhang B6a.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in die-

sem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.

3. Titel II enthält die Formate der Datenelemente.

4. Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss Anhang B6a

dieser Anlage die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.

5. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die

Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attri- but Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamt-

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

länge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge n2 2 Ziffern, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets n..5 bis zu 5 numerische Zeichen an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf. 7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.

8. Die Länder können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11

Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen und 2/3 Vorgelegte Doku- mente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen. Die Länder teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

Titel II: Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

1/2 Art der zusätzlichen Anmeldung a1 Ja 1x 1/3 Versandanmeldung an..5 Ja 1x 1x 1/4 Formblätter n..4 Nein 1x 1/5 Ladelisten n..5 Nein 1x 1/6 Positionsnummer n...5 Nein 1x 1/8 Unterschrift/Authentifizierung an..35 Nein 1x 1/9 Positionen insgesamt n..5 Nein 1x 2/1 Vereinfachte Anmeldung/Vor- Art des Vorpapiers: an ..3 + Ja 9999x 99x papiere Zeichen des Vorpapiers: an ..35+ Positionsnummer: n..5 2/2 Zusätzliche Informationen In codierter Form (EU-Codes): Ja 99x Die Codes sind in Titel III näher ODER ODER Freie Textbeschreibung: an..512 2/3 Vorgelegte Unterlagen, Beschei- Art des Dokuments (EU-Codes): Ja 1x 99x zusätzliche Bezugnahmen ODER (Ländercodes): n1+an3+ Dokumentenkennung: an..35

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

3/1 Ausführer Name: an..70 + Nein 1x 1x Ländercode: Strasse und Hausnummer: an..70 + Die alphabetischen Codes für Land: a2 + Länder und Gebiete beruhen auf Postleitzahl: an..9 + den geltenden ISO-Alpha-2-Codes Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäss den Anmerkungen zu D.E. 3/1 «Aus- führer» in Titel III des An- hangs B6a der Anlage III verwen- det werden. 3/2 Kennnummer des Ausführers an..17 Nein 2x 2x Für die Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union – die EORI- Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeu- tige Drittlandskennnummer. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens – die EORI- Nummer in der Union (sofern sie erteilt wurde und zum Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gültig ist) und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versand- verfahrens.

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3/9 Empfänger Name: an..70 + Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» Strasse und Hausnummer: an..70 + festgelegte Ländercode ist zu Land: a2 + verwenden. Postleitzahl: an..9 + Werden bei Sammelsendungen Ort: an..35 papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Empfängern gemäss den Anmerkungen zu D.E. 3/9 «Emp- fänger» in Titel III des An- hangs B6a der Anlage III verwen- det werden. 3/10 Kennnummer des Empfängers an..17 Nein 2x 2x Die für D.E. 3/2 «Kennnummer des Ausführers» festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. 3/19 Vertreter Name: an..70 + Nein 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» Strasse und Hausnummer: an..70 + festgelegte Ländercode ist zu Land: a2 + verwenden. Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 3/20 Kennnummer des Vertreters an..17 Nein 2x Die für D.E. 3/2 «Kennnummer des Ausführers» festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. 3/21 Code für den Status des Vertreters n1 Ja 1x

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3/22 Inhaber des Versandverfahrens Name: an..70 + Nein 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» Strasse und Hausnummer: an..70 + festgelegte Ländercode ist zu Land: a2 + verwenden. Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 3/23 Kennnummer des Inhabers des an..17 Nein 2x Die für D.E. 3/2 «Kennnummer Versandverfahrens des Ausführers» festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. 3/37 Kennnummer zusätzliche(r) Funktionscode: a..3 + Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätz- Wirtschaftsbeteiligte(r) in Kennung: an..17 lichen Wirtschafsbeteiligten in der der Lieferkette Lieferkette sind in Titel II festge- legt. Die für D.E. 3/2 «Kennnummer des Ausführers» festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. 5/4 Datum der Anmeldung n8 (JJJJMMTT) Nein 1x 5/5 Ort der Anmeldung an..35 Nein 1x 5/6 Bestimmungszollstelle (und Land) an8 Nein 1x Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel III festgelegt. 5/7 Vorgesehene Durchgangszoll- an8 Nein 9x Die Kennung der Zollstelle richtet stellen (und Land) sich nach der für D.E. 5/6 «Be- stimmungszollstelle (und Land)» festgelegten Struktur. 5/8 Code für das Bestimmungsland a2 Nein 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

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D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

5/21 Ladeort Codiert: an..17 Nein 1x Wird der Ladeort gemäss ODER UN/LOCODE codiert, ist der in Freie Textbeschreibung: a2 Titel III für D.E. 5/6 «Bestim- (Ländercode) + an..35 (Ort) mungszollstelle (und Land)» festgelegte UN/LOCODE zu verwenden. Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der für D.E. 3/1 «Ausführer» festgelegte Code verwendet. 5/23 Warenort Land: a2 + Ja 1x Die Struktur des Codes ist in Art des Ortes: a1 + Titel III festgelegt. Qualifikator der Identifizierung: a1+ Codiert Identifizierung des Ortes: an..35 + Zusätzliche Kennung: n..3 ODER Freie Textbeschreibung Strasse und Hausnummer: an..70 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 6/1 Eigenmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 6/5 Rohmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 1x 6/8 Warenbezeichnung an..512 Nein 1x

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D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

6/9 Art der Packstücke Nein 99x Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE- Empfehlungen Nr. 21. 6/10 Anzahl Packstücke n..8 Nein 99x 6/11 Versandzeichen an..512 Nein 99x 6/13 CUS-Nummer an8 Nein 1x Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zuge- wiesener Code. 6/14 Warennummer – KN-Code an..8 Nein 1x 6/18 Packstücke insgesamt n..8 Nein 1x

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7/1 Umladungen Ort der Umladung: Land: a2 + Nein 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» Art des Ortes: a1 + festgelegte Ländercode ist zu Qualifikator der Identifizierung: a1+ verwenden. Codiert Der Code für den Ort der Umla- Identifizierung des Ortes: an..35 + dung richtet sich nach der für Zusätzliche Kennung: n..3 D.E. 5/23 «Warenort» festgelegten ODER Struktur. Freie Textbeschreibung Der Code für das Kennzeichen des Strasse und Hausnummer: an..70 + Beförderungsmittels richtet sich Postleitzahl: an..9 + nach der für D.E. 7/7 «Kennzei- Ort: an..35 + chen des Beförderungsmittels beim Kennzeichen des neuen Beförde- Abgang» festgelegten Struktur. rungsmittels Der Code für die Staatszugehörig- Art der Identifizierung: n2 + keit des Beförderungsmittels Kennnummer: an..35 + richtet sich nach der für D.E. 7/8 Staatszugehörigkeit des neuen «Staatszugehörigkeit des Beförde- Beförderungsmittels: a2 + rungsmittels beim Abgang» Angabe, ob die Sendung in Contai- festgelegten Struktur. nern befördert wird oder nicht: n1 Für die Angabe, ob die Waren in Containern befördert werden, sind die in Titel III für D.E. 7/2 «Con- tainer» festgelegten Codes zu verwenden. 7/2 Container n1 Ja 1x 7/4 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja 7/5 Inländischer Verkehrszweig n1 Nein 1x 1x Die in Titel III für D.E. 7/4 «Ver- kehrszweig an der Grenze» festge- legten Codes sind zu verwenden.

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D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

7/7 Kennzeichen des Beförderungs- Art der Identifizierung: n2 + Ja 1x 1x mittels beim Abgang Kennnummer: an..35 7/8 Staatszugehörigkeit des Beförde- a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» rungsmittels beim Abgang festgelegte Ländercode ist zu verwenden. 7/10 Containernummer an..17 Nein 9999x 9999x 7/14 Kennzeichen des grenzüber- Art der Identifizierung: n2 + Nein 1x 1x Für die Art der Identifizierung sind schreitenden aktiven Beförde- Kennnummer: an..35 die für D.E. 7/7 «Kennzeichen des rungsmittels Beförderungsmittels beim Ab- gang» festgelegten Codes zu verwenden. 7/15 Staatszugehörigkeit des grenz- a3 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» überschreitenden aktiven Beförde- festgelegte Ländercode ist zu rungsmittels verwenden. 7/18 Nummer des Zollverschlusses Anzahl der Verschlüsse: n..4 + Nein 1x 1x 7/19 Andere Ereignisse bei der Beförde- an..512 Nein 1x rung 8/2 Art der Sicherheitsleistung an1 Ja 9x 8/3 Nummer der Sicherheitsleistung Sicherheits-Referenznummer: Nein 99x Für die Währung sind die an..24 + ISO-Alpha-3-Währungscodes Zugangscode: an..4 + (ISO 4217) zu verwenden. Währungscode: a3 + Die Kennung der Zollstelle richtet Höhe der Zollschuld: n..16,2 + sich nach der für D.E. 5/6 «Be- Zollstelle der Sicherheitsleistung: stimmungszollstelle (und Land)» an8 festgelegten Struktur.

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D.E. Laufende D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste Kardinalität Kardinalität Anmerkungen Nummer in Titel III Ebene der Ebene der (Ja/Nein) Kopfdaten Positionen

8/4 Sicherheitsleistung nicht gültig für a2 Nein 99x Der für D.E. 3/1 «Ausführer» festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

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Titel III Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemässen EDV- und papierge- stützten Versandanmeldungen zu verwenden sind.

1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung D für die Abgabe einer Versandanmeldung gemäss Artikel 29a der Anlage I des Übereinkommens

1/3. Versandanmeldung Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes: T Gemischte Sendungen im gemeinsamen Versandverfahren, die sowohl Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren als auch ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren enthalten. T1 Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemein- same Versandverfahren übergeführt werden. T2 Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemein- same Versandverfahren übergeführt werden. T2F Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates6 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates7 keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden. C Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein gemeinsames Versandverfahren über- geführt werden. TD Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buch- stabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden. X Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der

6 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehr- wertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). 7 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver- brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

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Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (–) voneinander getrennt.

1. Das erste Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden «Ver- zeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente». Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaus- tausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert) Containerliste 235 Ladeliste 270 Packliste 271 Proformarechnung 325 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337 Summarische Eingangsanmeldung 355 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Hauskonnossement 714 Bahn-Frachtbrief 720 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Versandanmeldung – gemischte Sendungen (T) 820 Versandanmeldung (T1 821 Versandanmeldung (T2 822 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L 825 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF T2G Carnet TIR 952 Carnet ATA 955 Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders CLE Vereinfachte Zollanmeldung SDE Anmeldung/Mitteilung MRN MRN Manifest – vereinfachtes Verfahren MNS

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Sonstige ZZZ

2. Das zweite Element (an..35):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld Inhalt Format Beispiele

1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmli- n2 15

chen Annahme der Anmeldung (JJ)

2 Kennung des Landes, in dem die Versand- a2 RO

anmeldung vorgenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr an12 9876AB889012

und Land

4 Verfahrenskennung a1 B

5 Prüfziffer an1 5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den Ländern festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Die Länder, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfah- rens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:

Code Verfahren

A Nur Ausfuhr B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung C Nur summarische Ausgangsanmeldung D Wiederausfuhrmitteilung E Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sonder- gebieten

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Code Verfahren

J Nur Versandanmeldung K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung M Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren R Nur Einfuhranmeldung S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung T Nur summarische Eingangsanmeldung U Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung W Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Ein- gangsanmeldung

3. Das dritte Element (an..5):

Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 «Positionsnummer» angegebene Positions- nummer der betreffenden Waren. Beispiel: Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer «238544» regis- triert worden ist. Der Code lautet daher «821-238544-5». («821» für das Versand- verfahren, «238544» für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und «5» für die Positionsnummer.) Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutra- gen und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 «Zusätzliche Informationen» definierte Code 00200 zu verwenden.

2/2. Zusätzliche Informationen Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen ange- bracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wort- laut durch diesen Code ersetzt wird. Die Codes 00200 und 00300 werden, sofern zutreffend, nur bei papiergestützten Versandanmeldungen verwendet. Die Codes 20100, 20200 und 20300 werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

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Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Informationen Code

Anhang B6a Titel III Mehrere Unterlagen und Parteien «Verschiedene» 00200 Anhang B6a Titel III Anmelder ist zugleich Versender «Versender» 00300 Artikel 18 des Über- Beschränkungen unterliegende 20100 einkommens Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkun- gen unterliegende Ausfuhr aus der Union Artikel 18 des Über- Abgabenpflichtige Ausfuhr aus 20200 einkommens einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union Artikel 18 des Über- Ausfuhr «Ausfuhr» 20300 einkommens

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen a) Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte Unterlagen, Bescheini- gungen und Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationale Unterla- gen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, ge- folgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Be- zugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligun- gen und der zusätzlichen Bezugnahmen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. b) Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Be- scheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt ent- weder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnah- me. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des je- weiligen Landes.

3/1. Ausführer Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 «Zusätzliche Informationen» festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2. Kennnummer des Ausführers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteilig- ten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

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3/9. Empfänger Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 «Zusätzliche Informationen» festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/10. Kennnummer des Empfängers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteilig- ten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/20. Kennnummer des Vertreters Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteilig- ten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/21. Code für den Status des Vertreters Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1 vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2 Vertreter – direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im

Auftrag einer anderen Person)

3 Vertreter – indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen,

aber im Auftrag einer anderen Person) Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

3/22. Inhaber des Versandverfahrens Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteilig- ten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

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3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktions- Partei Beschreibung code

CS Sammelladungs- Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere spediteur Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt MF Hersteller Partei, die Waren herstellt FW Spediteur Partei, die Waren befördert WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2. Kennnummer der Partei

Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 «Kennnummer des Ausführers» festgelegten Struktur.

5/6. Bestimmungszollstelle (und Land) Die Codes (an8) haben folgende Struktur: – die ersten beiden Zeichen (a2 geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers festgelegten Ländercode); – die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in die- sem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (an3 sind der UN/LOCODE 8 (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben. Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

5/23. Warenort Die in Feld 1 von D.E. 3/1 «Ausführer» verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden. Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden: A Bestimmter Ort B Bewilligter Ort C Zugelassener Ort D Sonstige

8 Empfehlung 16: UN/LOCODE – CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.

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Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifi- Kennung Beschreibung kator

U UN/LOCODE Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden. V Kennung der Zollstelle Die in D.E. 5/6 «Bestimmungszollstelle und Land» festgeleg- ten Codes sind zu verwenden. W GPS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508° X Die EORI-Nummer Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 «Kennnummer des in der Union oder Ausführers» angegebene Kennnummer ist zu verwenden. eine von der Union Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr anerkannte eindeutige als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Drittlandskennnum- Kennung des betreffenden Orts ergänzt. mer oder die Kenn- nummer des Wirt- schaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Ver- sandverfahrens Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räum- lichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungs- nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Wird Code «X» oder Code «Y» zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2. Container

0 Nicht in Containern beförderte Waren

1 In Containern beförderte Waren

7/4. Verkehrszweig an der Grenze Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung

2 Beförderung im Schienenverkehr

3 Beförderung auf der Strasse

4 Beförderung auf dem Luftweg

5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

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Code Beschreibung

7 Feste Transporteinrichtung

8 Beförderung auf Binnenwasserstrassen

9 Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Code Beschreibung

20 Waggonnummer

30 Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs

40 IATA-Flugnummer

41 Registriernummer des Luftfahrzeugs

81 Name des Binnenschiffs

8/2. Art der Sicherheitsleistung Code Sicherheitsleistung Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Beschreibung Code

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Art. 75 Abs. 2 Bst. c der Anlage I) 0 Gesamtsicherheit (Art. 75 Abs. 1 und 2 Bst. a und b der Anlage I) 1 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen 2 (Art. 20 der Anlage I) Einzelsicherheit in bar (Art. 19 der Anlage I) 3 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Art. 21 der Anlage I) 4 Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen 7 der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens) Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I 9 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen C Transporteinrichtung befördert werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Anlage I) Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung A (Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens) Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 H Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

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Titel IV Sprachenvermerke und entsprechende Codes Sprachenvermerke Codes

BG Ограничена валидност Beschränkte Geltung– 99200 CS Omezená platnost DA Begrænset gyldighed DE Beschränkte Geltung EE Piiratud kehtivus EL Περιορισμένη ισχύς ES Validez limitada FR Validité limitée HR Valjanost ograničena IT Validità limitata LV Ierobežots derīgums LT Galiojimas apribotas HU Korlátozott érvényű MK* Ограничено важење MT Validità limitata NL Beperkte geldigheid PL Ograniczona ważność PT Validade limitada RO Validitate limitată RS Ограничена важност SL Omejena veljavnost SK Obmedzená platnosť FI Voimassa rajoitetusti SV Begränsad giltighet EN Limited validity IS Takmarkað gildissvið NO Begrenset gyldighet TR Sınırlı Geçerli

BG Освободено Befreiung – 99201 CS Osvobození DA Fritaget DE Befreiung EE Loobutud EL Απαλλαγή ES Dispensa FR Dispense HR Oslobođeno IT Dispensa LV Derīgs bez zīmoga LT Leista neplombuoti HU Mentesség

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Sprachenvermerke Codes

MK* Изземање MT Tneħħija NL Vrijstelling PL Zwolnienie PT Dispensa RO Dispensă RS Ослобођење SL Opustitev SK Upustenie FI Vapautettu SV Befrielse EN Waiver IS Undanþegið NO Fritak TR Vazgeçme

BG Алтернативно доказателство Alternativnachweis – 99202 CS Alternativní důkaz DA Alternativt bevis DE Alternativnachweis EE Alternatiivsed tõendid EL Εναλλακτική απόδειξη ES Prueba alternativa FR Preuve alternative HR Alternativni dokaz IT Prova alternativa LV Alternatīvs pierādījums LT Alternatyvusis įrodymas HU Alternatív igazolás MK* Алтернативен доказ MT Prova alternattiva NL Alternatief bewijs PL Alternatywny dowód PT Prova alternativa RO Probă alternativă RS Алтернативни доказ SL Alternativno dokazilo SK Alternatívny dôkaz FI Vaihtoehtoinen todiste SV Alternativt bevis EN Alternative proof IS Önnur sönnun NO Alternativt bevis TR Alternatif Kanıt

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Sprachenvermerke Codes

BG Различия: митническо учреждение, Unstimmigkeiten: Stelle, bei където стоките са представени der die Gestellung erfolgte … (наименование и страна (Name und Land) – 99203 CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží před- loženo … (název a země) DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frem- budt … (navn og land) DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestel- lung erfolgte … (Name und Land) EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati … (nimi ja riik) EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα) ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país) FR Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays) HR Razlike:Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja) IT Differenze: ufficio al quale sono state presen- tate le merci … (nome e paese) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország) MK* Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht … (naam en land) PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar … (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância … (nome e país) RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal … (nume şi ţara) RS Разлике: царински орган којем је предата роба … (назив и земља) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago pred- loženo … (naziv in država) SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený … (názov a krajina)

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FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty … (nimi ja maa) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes … (namn och land) EN Differences: office where goods were presented … (name and country) IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað … (nafn og land) NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt … (navn og land) TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi).

BG Излизането от … подлежи на Ausgang aus … gemäss ограничения или такси съгласно Verordnung/Richtlinie/ Регламент/Директива/Решение № …, Beschluss Nr. … Beschrän- CS Výstup ze … podléhá omezením nebo kungen oder Abgaben unter- dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí worfen – 99204 č. … DA Udpassage fra … undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direk- tiv/afgørelse nr. … DE Ausgang aus … – gemäss Verordnung/Richt- linie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen. EE Väljumine … on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/ otsusele nr … EL Η έξοδος από … υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. … ES Salida de … sometida a restricciones o impo- siciones en virtud del (de la) Regla- mento/Directiva/Decisión no … FR Sortie de … soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la direc- tive/décision no … HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pris- tojbama temeljem Uredbe/Direktive/ Odluke br … IT Uscita dal … soggetta a restrizioni o ad impo- sizioni a norma del(la) regolamento/diret- tiva/decisione n. … LV Izvešana no …, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/ Di- rektīvu/Lēmumu Nr. …,

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LT Išvežimui iš … taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direk- tyva/Sprendimu Nr. …, HU A kilépés … területéről a ... rendelet/irányelv/ határozat szerinti korlátozás vagy teher megfi- zetésének kötelezettsége alá esik MK* Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/ Директива/Решение № … MT Ħruġ mill-… suġġett għall restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru … NL Bij uitgang uit de … zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing. PL Wyprowadzenie z … podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/ dy- rektywą/decyzją nr … PT Saída da … sujeita a restrições ou a impo- sições pelo(a) Regulamento/Directiva/ De- cisão n.º … RO Ieşire din … supusă restricţiilor sau impune- rilor în temeiul Regulamentului/ Direc- tivei/Deciziei nr … RS Излаз из … подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/ Директиве/Одлуке бр … SL Iznos iz … zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Od- ločbe št. … SK Výstup z … podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnu- tia č. … FI … vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja SV Utförsel från … underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direk- tiv/beslut nr … EN Exit from … subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No … IS Útflutningur frá … háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ ákvörðun nr. …

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NO Utførsel fra … underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/ vedtak nr. … TR Eşyanın …’dan çıkışı … No.lu Tüzük/Direk- tif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

BG Одобрен изпращач Zugelassener Versender – CS Schválený odesílatel 99206 DA Godkendt afsender DE Zugelassener Versender EE Volitatud kaubasaatja EL Εγκεκριμένος αποστολέας ES Expedidor autorizado FR Expéditeur agréé HR Ovlašteni pošiljatelj IT Speditore autorizzato LV Atzītais nosūtītājs LT Įgaliotas siuntėjas HU Engedélyezett feladó MK* Овластен испраќач MT Awtorizzat li jibgħat NL Toegelaten afzender PL Upoważniony nadawca PT Expedidor autorizado RO Expeditor agreat RS Овлашћени пошиљалац SL Pooblaščeni pošiljatelj SK Schválený odosielateľ FI Valtuutettu lähettäjä SV Godkänd avsändare EN Authorised consignor IS Viðurkenndur sendandi NO Autorisert avsender TR İzinli Gönderici.

BG Освободен от подпис Freistellung von der Unter- CS Podpis se nevyžaduje schriftsleistung – 99207 DA Fritaget for underskrift DE Freistellung von der Unterschriftsleistung EE Allkirjanõudest loobutud EL Δεν απαιτείται υπογραφή ES Dispensa de firma FR Dispense de signature HR Oslobođeno potpisa IT Dispensa dalla firma

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LV Derīgs bez paraksta LT Leista nepasirašyti HU Aláírás alól mentesítve MK* Изземање од потпис MT Firma mhux meħtieġa NL Van ondertekening vrijgesteld PL Zwolniony ze składania podpisu PT Dispensada a assinatura RO Dispensă de semnătură RS Ослобођено од потписа SL Opustitev podpisa SK Upustenie od podpisu FI Vapautettu allekirjoituksesta SV Befrielse från underskrift EN Signature waived IS Undanþegið undirskrift NO Fritatt for underskrift TR İmzadan Vazgeçme

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ GESAMTBÜRGSCHAFT CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY UNTERSAGT – 99208 DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO IT GARANZIA GLOBALE VIETATA LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA MK* ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

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SL PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI TR KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIŞTIR.

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ UNBESCHRÄNKTE CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ VERWENDUNG – 99209 DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG EE PIIRAMATU KASUTAMINE ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA FR UTILISATION NON LIMITÉE HR NEOGRANIČENA UPORABA IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT MK* УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ MT UŻU MHUX RISTRETT NL GEBRUIK ONBEPERKT PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA RO UTILIZARE NELIMITATĂ RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА SL NEOMEJENA UPORABA SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING EN UNRESTRICTED USE IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN NO UBEGRENSET BRUK TR KISITLANMAMIŞ KULLANIM

BG Издаден впоследствие Nachträglich ausgestellt – CS Vystaveno dodatečně 99210 DA Udstedt efterfølgende

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DE Nachträglich ausgestellt EE Välja antud tagasiulatuvalt EL Εκδοθέν εκ των υστέρων ES Expedido a posteriori FR Délivré a posteriori HR Izdano naknadno IT Rilasciato a posteriori LV Izsniegts retrospektīvi LT Retrospektyvusis išdavimas HU Kiadva visszamenőleges hatállyal MK* Дополнително издадено MT Maħruġ b'mod retrospettiv NL Achteraf afgegeven PL Wystawione retrospektywnie PT Emitido a posteriori RO Eliberat ulterior RS Накнадно издато SL Izdano naknadno SK Vyhotovené dodatočne FI Annettu jälkikäteen SV Utfärdat i efterhand EN Issued retroactively IS Útgefið eftir á NO Utstedt i etterhånd TR Sonradan Düzenlenmiştir

BG Разни Verschiedene – 99211 CS Různí DA Diverse DE Verschiedene EE Erinevad EL Διάφορα ES Varios FR Divers HR Razni IT Vari LV Dažādi LT Įvairūs HU Többféle MK* Различни MT Diversi NL Diversen PL Różne PT Diversos RO Diverse RS Разно

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SL Razno SK Rôzne FI Useita SV Flera EN Various IS Ýmis NO Diverse TR Çeşitli

BG Насипно Unverpackte Waren – 99212 CS Volnĕ loženo DA Bulk DE Unverpackte Waren EE Mahtkaup EL Χύμα ES A granel FR Vrac HR Rasuto IT Alla rinfusa LV Berams LT Nesupakuota HU Ömlesztett MK* Рефус MT Bil-kwantitá NL Los gestort PL Luzem PT A granel RO Vrac RS Расуто SL Razsuto SK Voľne ložené FI Irtotavaraa SV Bulk EN Bulk IS Vara í lausu NO Bulk TR Dökme

BG Изпращач Versender – 99213 CS Odesílatel DA Afsender DE Versender EE Saatja EL Αποστολέας ES Expedidor FR Expéditeur

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HR Pošiljatelj IT Speditore LV Nosūtītājs LT Siuntėjas HU Feladó MK* Испраќач MT Min jikkonsenja NL Afzender PL Nadawca PT Expedidor RO Expeditor RS Пошиљалац SL Pošiljatelj SK Odosielateľ FI Lähettäjä SV Avsändare EN Consignor IS Sendandi NO Avsender TR Gönderici * Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.»

(2) Anhang A3a: «Anhang A3a

Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.»

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Muster des Versandbegleitdokuments

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(3) Anhang A4a: «Anhang A4a

Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS. Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Arti- kel 26 Anlage I angewandt wird. Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzu- drucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzei- chensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld Vordrucke (1/4)

– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes; – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschliesslich Liste der Warenpositionen); – wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4)

Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

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4. Feld Abgangszollstelle (C)

– Bezeichnung der Abgangszollstelle; – Kennnummer der Abgangszollstelle; – Datum der Annahme der Versandanmeldung; – gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versen- ders.

5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

– Kontrollergebnisse; – die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» für den Vermerk «Be- freiung – 99201»; – gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute». Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ver- sandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während

der Beförderung von Waren Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstel- le bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Ver- sandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungs- zollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintra- gungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

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Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge: – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1. Feld Umladungen (7/1) Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmit- tel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens er- mächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmel- dung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstel- len können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden. – Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19. Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfah- rens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erfor- derlich.»

(4) Anhang A5a: «Anhang A5a

Liste der Warenpositionen

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.»

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Muster der Liste der Warenpositionen M RN

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND Vordrucke (1/4)

Anzahl und Art der Packstücke, Versandzeichen (6/9-6/10-6/11) Referenznumme/UCR (2/6) Pos. Nr. (1/6)

Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen... (2/3)

Zusätzliche Informationen (2/2) Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette (3/37)

Ausführer (3/1-3/2) Empfänger (3/9-3/10)

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7-7/8) Warennummer (6/14) Container-Nr. (7/10)

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (7/14-7/15) Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere (2/1) Eigenmasse (kg) (6/1)

Warenbezeichnung - CUS-Nr. (6/8-6/13) B.K.Z. (4/2) BLC (5/8) Anm.art (1/3) Rohmasse (kg) (6/5)

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5) Anhang A6a: «Anhang A6a

Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS. Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Arti- kel 26 Anlage I angewandt wird. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten

Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vor- drucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. 2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken: a) Feld Art der Anmeldung (1/3) – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendun- gen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben; b) Feld Vordrucke (1/4): – Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, – Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter; c) Feld Positionsnummer (1/6) – laufende Nummer der jeweiligen Ware; d) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) – Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen.»

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6) Anhang B5a: «Anhang B5a

Merkblatt zur Ladeliste

Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.

Titel I: Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.

2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift «Ladeliste»; b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist; c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – Laufende Nummer, – Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbe- zeichnung, – Versendungsland/Ausfuhrland, – Rohmasse (kg), – Raum für amtliche Eintragungen. Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entspre- chend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintra- gungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a bis c be- zeichneten Flächen frei verfügen.

2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu

ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen un- brauchbar zu machen.

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Titel II: Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1. Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Betei- ligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein.

1.2. Unterer Teil

In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Anga- ben einzutragen.

2. Spalten

2.1. Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Anga- ben gemäss den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmel- dung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse (kg)» einge- tragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage III zu ma- chen.

2.3. Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.

2.4. Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe An- hänge B2a und B6a dieser Anlage).

Titel III: Verwendung der Ladeliste

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und

Ergänzungsformulare beigefügt werden.

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2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland»,

32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)» und gegebenenfalls

44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmi-

gungen» auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustrei- chen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeich- nung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der ver- schiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» der Versandanmeldung zu vermerken. 3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.

4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben

Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren ver-

wendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.

6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze

1–5 sinngemäss.»

(7) Anhang B6a: «Anhang B6a

Gemeinsame Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitspro- gramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS, mit Ausnahme der Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab 1. Mai 2018 gelten.

Titel I: Allgemeines

1. Die Datenelemente, die für das jeweilige Versandverfahren verwendet werden

können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch

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die unter Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

2. Die Datenelemente gelten sowohl für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der

elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für papiergestützte An- meldungen.

3. Es gibt drei Arten von Versandanmeldungen: Anmeldung im Regelversandver-

fahren, Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen und Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung. Die Vorschrif- ten, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforder- lich ist, sind im Abschnitt «Alle Arten von Versandanmeldungen» enthalten. Bezie- hen sich die Datenanforderungen nur auf eine bestimmte Art bzw. bestimmte Arten der Versandanmeldung, lautet die entsprechende Überschrift «Anmeldung im Re- gelversandverfahren», «Anmeldung im Regelversandverfahren und Versandanmel- dung mit verringerten Datenanforderungen» oder «Elektronisches Beförderungsdo- kument als Versandanmeldung».

4. Die Buchstaben «A», «B» oder «C» in der nachstehenden Tabelle haben keinen

Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.

5. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang

beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang A1a präzisiert.

Titel II: Zeichen Zeichen in den Feldern Zeichen Beschreibung des Zeichens A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt. B Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen. C Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen. X Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Ver- sandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. Y Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Ver- sandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen. Eine Kombination der Zeichen «X» und «Y» bedeutet, dass das jeweilige Datenele- ment vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

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Titel III Abschnitt I: Datenanforderungstabelle (Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)

Gruppe 1 – Nachrichteninhalt (einschliesslich Verfahrenscodes)

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

1/2 Art der zusätzlichen Anmeldung 1/2 A A Y Y 1/3 Art der Versandanmeldung 1/3 A A A XY XY XY 1/4 Formblätter 3 B B (1) (1) (2) (2) Y Y 1/5 Ladelisten 4 B B (1) (1) Y Y 1/6 Positionsnummer 32 A A (2) (2) X X 1/8 Unterschrift/Authentifizierung 54 A A A Y Y Y 1/9 Positionen insgesamt 5 B B (1) (1) Y Y

Gruppe 2 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilli- gungen

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

2/1 Vereinfachte Anmel- 40 A A A dung/Vorpapiere XY XY XY 2/2 Zusätzliche Informationen 44 A A A XY XY X 2/3 Vorgelegte Unterlagen, Beschei- 44 A A A nigungen und Bewilligungen, (7) (7) X zusätzliche Bezugnahmen XY XY

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Gruppe 3 – Beteiligte

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

3/1 Ausführer 2 B XY 3/2 Kennnummer des Ausführers 2 (Nr.) B XY 3/9 Empfänger 8 A A A (12) (12) (12) (51) (51) (51) XY XY XY 3/10 Kennnummer des Empfängers 8 (Nr.) B B B XY XY XY 3/19 Vertreter 14 A A A (13) (13) (13) (51) Y Y Y 3/20 Kennnummer des Vertreters 14 (Nr.) A A A (52) (52) (52) Y Y Y 3/21 Code für den Status des Vertreters 14 A A A Y Y Y 3/22 Inhaber des Versandverfahrens 50 A A A (13) (13) (13) (51) Y Y Y 3/23 Kennnummer des Inhabers 50 (Nr.) A A A des Versandverfahrens (52) (52) (52) Y Y Y 3/37 Kennnummer zusätzliche(r) Wirt- 44 C C C schaftsbeteiligte(r) in XY XY XY der Lieferkette

Gruppe 5 – Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

5/4 Datum der Anmeldung 50,54 B B (1) (1) Y Y

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D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

5/5 Ort der Anmeldung 50,54 B B (1) (1) Y Y 5/6 Bestimmungszollstelle (und Land) 53 A A A Y Y Y 5/7 Vorgesehene Durchgangszollstellen 51 A A (und Land) Y Y 5/8 Code für das Bestimmungsland 17a A A A XY XY XY 5/21 Ladeort 27 B B B Y Y Y 5/23 Warenort 30 A A Y Y (23) (23)

Gruppe 6 – Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

6/1 Eigenmasse (kg) 38 A (23) X 6/5 Rohmasse (kg) 35 A A A XY XY XY 6/8 Warenbezeichnung 31 A A A X X X 6/9 Art der Packstücke 31 A A A X X X 6/10 Anzahl Packstücke 31 A A A X X X 6/11 Versandzeichen 31 A A A X X X 6/13 CUS-Nummer 31 C C C X X X 6/14 Warennummer – KN-Code 33 A A A (37) (37) (37) X X X 6/18 Packstücke insgesamt 6 A A A Y Y Y

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Gruppe 7 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

7/1 Umladungen 55 A A (38) (38) Y Y 7/2 Container 19 A A Y Y 7/4 Verkehrszweig an der Grenze 25 A A (39) (39) Y Y 7/5 Inländischer Verkehrszweig 26 B (40) Y 7/7 Kennzeichen des Beförderungs- 18(1) A A A mittels beim Abgang (43) (43) XY (44) (44) (45) (45) XY XY 7/8 Staatszugehörigkeit des Beförde- 18(2) A rungsmittels beim Abgang (46) (44) (45) XY 7/10 Containernummer 31 A A A XY XY XY 7/14 Kennzeichen des grenzüber- 21(1) B schreitenden aktiven Beförde- (46) rungsmittels XY 7/15 Staatszugehörigkeit des grenz- 21(2) A überschreitenden aktiven Beför- (46) derungsmittels XY 7/18 Nummer des Zollverschlusses D A A A Y Y Y 7/19 Andere Ereignisse bei 56 A A der Beförderung (38) (38) Y Y

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Gruppe 8 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. Anmeldung Versandan- Elektronisches im Regelver- meldung mit Beförderungs- sandverfahren verringerten dokument als Datenanforde- Versandanmel- rungen dung

8/2 Art der Sicherheitsleistung 52 A A Y Y 8/3 Nummer der Sicherheitsleistung 52 A A Y Y 8/4 Sicherheitsleistung nicht gültig für 52 A A Y Y

Abschnitt II: Anmerkungen Nummer der Beschreibung der Anmerkung Anmerkung

1. Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren

verlangen. 2. Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer «1» bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7. Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie

mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. 12. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligato- risch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnum- mer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und An- schrift nicht anzugeben. 13. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligato- risch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kenn- nummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlands- kennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23. Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien

vorgesehen ist.

37. Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

– wenn eine Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer an- gegeben ist, oder – wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

38. Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen.

39. Die Länder können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von

dieser Anforderung absehen.

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Nummer der Beschreibung der Anmerkung Anmerkung

40. Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförm- lichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Vertragspartei- en erfüllt werden. 43. Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. 44. Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbe- hältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Ver- sandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kenn- nummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 «Containernummer» verzeichnet sind. 45. In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben: – wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfah- rens hat und – wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchfüh- rung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können. 46. Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr.

51. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obliga-

torisch.

52. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obliga-

torisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschafts- beteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirt- schaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Für einen Empfänger in einem Drittland ist dieses Datenelement nicht erforder- lich.

Titel IV Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Abschnitt I: Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemen- te, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind.

Abschnitt II: Datenanforderungen 1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Angabe des entsprechenden Codes.

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1/3. Versandanmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Angabe des entsprechenden Codes.

1/4. Formblätter Alle Arten von Versandanmeldungen Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergän- zungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungs- vordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit «1/3», der erste Ergänzungsvordruck mit «2/3» und der zweite Ergänzungsvordruck mit «3/3» zu kennzeichnen.

1/5. Ladelisten Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben.

1/6. Positionsnummer Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versandanmeldung aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Waren- position handelt.

1/8. Unterschrift/Authentifizierung Alle Arten von Versandanmeldungen Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der Versandanmeldung. Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Abgangszoll- stelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

1/9. Positionen insgesamt Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Alle Positionen von in der Versandanmeldung angemeldeten Waren. Die Warenpo- sition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung, denen alle Daten mit dem Attribut «X» in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind.

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2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Alle Arten von Versandanmeldungen Es ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder das entsprechende Zollpapier Bezug zu nehmen. Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforder- lich, so können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einge- tragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beige- fügt wird.

2/2. Zusätzliche Informationen Alle Arten von Versandanmeldungen Angabe des entsprechenden Codes.

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen Alle Arten von Versandanmeldungen Kenn- oder Referenznummer von Unterlagen der Vertragsparteien oder internationa- len Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmel- dung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmel- dung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben. Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungsdokuments, das als Versandanmeldung verwendet wird. Ausserdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

3/1. Ausführer Versandanmeldung Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Versenders. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass der vorgesehene Code verwendet und der Anmel- dung ein Verzeichnis der Versender beigefügt wird.

3/2. Kennnummer des Ausführers Versandanmeldung Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirt- schaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

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3/9. Empfänger Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Empfängers. Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

3/10. Kennnummer des Empfängers Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/19. Vertreter Alle Arten von Versandanmeldungen Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 «Anmelder» oder ggf. D.E. 3/22 «Inhaber des Versandverfahrens».

3/20. Kennnummer des Vertreters Alle Arten von Versandanmeldungen Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 «Kennnummer des Anmelders» oder ggf. D.E. 3/23 «Kennnummer des Inhabers des Versandverfah- rens». Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirt- schaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/21. Code für den Status des Vertreters Alle Arten von Versandanmeldungen Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/22. Inhaber des Versandverfahrens Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorna- me bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt. Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf der bei der Abgangszollstelle verbleiben- den Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen.

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3/23. Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versand- verfahrens.

3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Alle Arten von Versandanmeldungen Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Union und anderen Vertragsparteien anerkannt wird. Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

5/4. Datum der Anmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der Anmeldung.

5/5. Ort der Anmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Ort der Ausstellung der papiergestützten Anmeldung.

5/6. Bestimmungszollstelle (und Land) Alle Arten von Versandanmeldungen Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.

5/7. Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Ver- tragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Ver- sandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen. Unter Verwendung des entsprechenden Codes sind die Kennnummern der betreffen- den Zollstellen anzugeben.

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5/8. Code für das Bestimmungsland Alle Arten von Versandanmeldungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben. Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

5/21. Ladeort Alle Arten von Versandanmeldungen Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutz- te aktive Beförderungsmittel verladen werden.

5/23. Warenort Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollstelle ermöglicht.

6/1. Eigenmasse (kg) Versandanmeldung Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebe- nen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von

654 Milligramm).

6/5. Rohmasse (kg) Alle Arten von Versandanmeldungen Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

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Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs De- zimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von

3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milli-

gramm). Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebe- nen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen. Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

6/8. Warenbezeichnung Alle Arten von Versandanmeldungen Nur eine uncodierte, normale Handelsbezeichnung der Waren ermöglicht den Zoll- behörden, die Waren zu identifizieren. Ist der HS-Code anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

6/13. CUS-Nummer Alle Arten von Versandanmeldungen Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Massnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.

6/14. Warennummer – KN-Code Alle Arten von Versandanmeldungen In dieses Unterfeld ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisier- ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Waren- nummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

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6/18. Packstücke insgesamt Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

6/20. Packstücke Alle Arten von Versandanmeldungen Informationen über Art und Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Bei der Gesamtzahl der Packstücke handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stück- zahl. Bei Schüttgut ist die Information über die Gesamtzahl der Packstücke nicht erforder- lich. Die Information enthält auch die Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförde- rungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

7/1. Umladungen Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

7/2. Container Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Ver- sandverfahrens verfügbar sind.

7/4. Verkehrszweig an der Grenze Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs ent- sprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.

7/5. Inländischer Verkehrszweig Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.

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7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei meh- reren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beför- derungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehö- rigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstrassen Schiffsname Beförderung auf dem Luftweg Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flug- nummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Beförderung auf der Strasse Kennzeichen des Fahrzeugs Beförderung im Schienenverkehr Waggonnummer

7/8. Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beför- derungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszu- gehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

7/10. Containernummer Alle Arten von Versandanmeldungen Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Contai- ner ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförde- rung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelan- hänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.

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Falls zutreffend ist bei Containern gemäss ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Ken- nung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeein- heiten) zu verwenden.

7/14. Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Versandanmeldung Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschrei- ten der Grenze der Vertragspartei. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstrassen Schiffsname Beförderung auf dem Luftweg Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flug- nummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Beförderung auf der Strasse Kennzeichen des Fahrzeugs Beförderung im Schienenverkehr Waggonnummer

7/15. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungs- mittels Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

7/18. Nummer des Zollverschlusses Alle Arten von Versandanmeldungen Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonde-

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ren Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

7/19. Andere Ereignisse bei der Beförderung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförde- rung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behand- lung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kenn- zeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

8/2. Art der Sicherheitsleistung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.

8/3. Nummer der Sicherheitsleistung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung und gegebenenfalls der Zu- griffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

8/4. Sicherheitsleistung nicht gültig für Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Ist eine Sicherheitsleistung für eine oder mehrere Vertragsparteien nicht gültig, so sind nach «nicht gültig für …» die für die betreffende Vertragspartei oder die betref- fenden Vertragsparteien entsprechenden Codes anzugeben.»

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 AS 2018

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