AS 2018 3053
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Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung Änderung der Anlagen 6, 8 und 9
Von den Vertragsparteien genehmigt am 30. März 2018 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2018
Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 Die Angabe «50 000 US $» wird durch die Angabe «100 000 EUR» ersetzt.
Anlage 6 Hinzufügen der neuen Erläuterung 8.1a.6: «8.1a.6 Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschliessen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestel- len und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leis- tungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschrei- bung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersu- chungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschliesslich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kon- trollkommission angelastet.»
Anlage 8 Artikel 1a Hinzufügen der neuen Absätze 4, 5 und 6: «(4) Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäss den Verpflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berücksichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder
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TIR-Abkommen AS 2018
der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt. (5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berech- tigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätzliche Unter- suchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontroll- kommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Risikobewertung. Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest. Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR- Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen. (6) Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.»
Anlage 9 Teil 1 Untertitel Die Wörter «Voraussetzungen und Erfordernisse» werden durch die Wörter «Min- destvoraussetzungen und -erfordernisse» ersetzt.
Anlage 9 Teil 1 Absatz 1 Die Wörter «Voraussetzungen und Erfordernisse» werden durch die Wörter «Min- destvoraussetzungen und -erfordernisse» ersetzt.
Anlage 9 Teil 1 Absatz 7 Die Wörter «die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten» werden durch die Wörter «jede Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte» ersetzt.
Anlage 9 Teil II Verfahren, Musterzulassung, Absatz 1 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.
Anlage 9 Teil III Absatz. 2 Hinzufügen der neuen Buchstaben o, p und q: «o) Sie bewahrt getrennt Aufzeichnungen und Abrechnungen auf, die Informa- tions- und Dokumentationsmaterial zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR enthalten. p) Sie arbeitet uneingeschränkt und zügig mit den zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäss befugten zuständi- gen Einrichtung zusammen, auch, aber nicht nur indem sie Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätz-
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liche Inspektionen und Prüfungen unterstützt, die letztere im Namen der Vertragsparteien gemäss Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 durchführen. q) Sie bestellt einen unabhängigen externen Prüfer, der jährliche Prüfungen der in Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführt. Die externe Prüfung hat nach international anerkannten Prüfstandards (In- ternational Standards on Auditing – ISA) zu erfolgen, wobei ein jährlicher Prüfbericht und ein Verwaltungsschreiben erstellt und dem Verwaltungsaus- schuss vorgelegt wird.»
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