AS 2018 3155
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
SR 0.232.141.11; AS 1978 942
Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 11. Oktober 2017 In Kraft getreten am 1. Juli 2018
Übersetzung
Liste der Änderungen1 Regel 4.1 Regel 41.2 Gebührenverzeichnis
1 Die Änderungen der Regeln 4.1 Absatz b Ziffer ii und 41.2 Absatz b und des Gebühren- verzeichnisses treten am 1. Juli 2018 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist.
2018-2503 3155
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2018 des Patentwesens. Ausführungsordnung
Änderungen2
Regel 4 Der Antrag (Inhalt)
4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift
a) [Unverändert] b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) einen Prioritätsanspruch; oder ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze b und d; iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent; iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde. c) und d) [Unverändert]
4.2 bis 4.19 [Unverändert]
Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation
41.1 [Unverändert]
41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifika-
tion in anderen Fällen a) [Unverändert] b) Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Absatz a oder c übermittelt oder ist der Internationalen Recher- chenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Interna- tionale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internati- onalen Recherche berücksichtigen.
2 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im
geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert ge- blieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».
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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2018 des Patentwesens. Ausführungsordnung
Anhang
Gebührenverzeichnis Gebühren Beträge
1. bis 3. [Unverändert] [Unverändert]
Ermässigungen
4. [Unverändert]
5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt
um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergän- zende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Num- mer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, a) [Unverändert] b) [Unverändert] sofern es zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung keine wirtschaftlich Berechtigten der internationalen Anmeldung gibt, die die unter Absatz a oder b genannten Kriterien nicht erfüllen würden, und sofern im Fall von mehreren Anmeldern jeder die in Absatz a oder b genannten Kriterien erfüllt. Die in den Absätzen a und b3 genannten Listen von Staaten sind vom General- direktor mindestens alle fünf Jahre gemäss den Weisungen der Versammlung auf den neuesten Stand zu bringen. Die in den Absätzen a und b niedergelegten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
3 Anmerkung des Herausgebers: Die ersten Listen von Staaten wurden am
12. Februar 2015 im Blatt auf Seite 32 veröffentlicht (siehe unter www.wipo.int/pct/en/official_notices/index.html [auf Englisch]).
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