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AS 2018 3159

AS 2018 3159

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 10. September 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 12. September 2018 in Kraft. 2

10. September 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 11. Sept. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2018-2789 3159

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 3

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1216 der Kommission vom (EU) 2018/1216 4. September 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Fassung gemäss ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 10.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Bulgarien

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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