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Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 29. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG (Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG) 1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) untertitelt ihre Beiträge pro Sprachregion im folgenden Umfang: a. im Fernsehprogramm: drei Viertel der gesamten Sendezeit der redaktionel- len Sendungen; b. im Internet: zwei Drittel der Angebote, die nur im Internet angeboten wer- den. 2 Sie sorgt dafür, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30 Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehin- derte zugänglich ist. 3 Sie kann die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 durch einen schrittweisen Ausbau erreichen.
4 Mindestens eine Informationssendung der SRG muss täglich in jeder Amtssprache
in Gebärdensprache aufbereitet sein.
5 Fernsehprogramme, die nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit
zwischen der SRG und anderen Veranstaltern angeboten werden, müssen mindes- tens zu einem Drittel untertitelt sein.
6 Das Angebot für Sinnesbehinderte, der Umfang der weiteren von der SRG zu
erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festge- legt. Kommt keine Vereinbarung zustande oder wird die bestehende Vereinbarung
1 SR 784.401
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ersatzlos aufgehoben, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistun- gen fest.
7 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des
Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die gel- tende Regelung als nicht mehr angemessen, so beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.
Art. 40 Abs. 1 und 3
1 Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach den Artikeln 68a
und 109a Absätze 1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.
3 Nicht verwendeter Ertrag wird bei der nächsten Festlegung der Höhe der Abgabe-
tarife berücksichtigt.
Gliederungstitel nach Art. 44
4. Kapitel:
Leistungsvereinbarung mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung (Art. 68a Abs. 1 Bst. b RTVG)
Art. 44a
1 Das UVEK kann mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung auf
Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung zur Sicherstellung von regionaler Berichter- stattung sowie zuverlässigen Basisdienstleistungen für alle Sprachregionen ab- schliessen. 2 Der Bund kann sich an den ungedeckten Kosten der förderberechtigten Dienstleis- tungen mit höchstens zwei Millionen Franken pro Jahr beteiligen.
3 Die Unterstützung kann gewährt werden, wenn die Agentur eine nach Sparten
gegliederte Rechnung führt und diese Rechnung den Nachweis der ungedeckten Kosten der förderberechtigten Sparten ermöglicht.
4 Sie wird aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert.
5 Die Leistungsvereinbarung wird jeweils für eine Dauer von höchstens zwei Jahren abgeschlossen.
6 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 2 sind anwend-
bar.
Art. 67c Abs. 4
4 Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von
Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach dem Artikel 13 MWSTG sowie nach den Artikeln 15–17, 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a, 19
2 SR 616.1
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und 20 Absätze 1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und um den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Ver- spätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.
Art. 67g Überweisung der Abgabe (Art. 70a RTVG)
1 Die ESTV überweist den Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe
monatlich an das BAKOM oder stellt diesem bei einem Aufwandüberschuss Rech- nung.
2 Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben
und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem: a. die Debitorenverluste; b. die Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe; c. die Rückerstattungen nach Artikel 67f.
Art. 67i Bst. c Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
29. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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