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AS 2018 3217

AS 2018 3217

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 19. September 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 21. September 2018 in Kraft. 2

19. September 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107 2 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Sept. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2018-2902 3217

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 2

2 Seuchengebiete

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 der Kommission vom (EU) 2018/1242 14. September 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Fassung gemäss ABl. L 231I vom 14.9.2018, S. 1.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Belgien

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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