AS 2018 3255
AS 2018 3255
Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 26. September 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 28. September 2018 in Kraft.2
26. September 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Prisca Grossenbacher
1 SR 916.443.107 2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. September 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2018-2996 3255
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
Anhang (Art. 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte
Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1282, ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 21.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Rumänien
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
Tschechien Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Lettland Litauen Polen Rumänien
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien
2 Seuchengebiete
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1281 der Kommission vom (EU) 2018/1281 14. September 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 18.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Belgien
3 Schutzzonen und Überwachungszonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1280 der Kommission vom (EU) 2018/1280 21. September 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 14.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Bulgarien