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AS 2018 3327

Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen)

Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen)

SR 0.814.515.141; AS 2010 5713

Notenaustausch vom 3. und 6. Juli 2018 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3 und 41 Abgeschlossen am 6. Juli 2018 In Kraft getreten am 1. August 2018 Originaltext

Eidgenössisches Departement für Bern, den 6. Juli 2018 auswärtige Angelegenheiten Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine besten Empfehlungen und beehrt sich, der Botschaft den Empfang ihrer Note vom 3. Juli 2018 zu bestätigten, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, ihm unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes Folgendes mitzutei- len. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung haben die zuständigen schweizeri- schen und liechtensteinischen Behörden die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss der Anlage 4 zur Vereinbarung überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu auf 40 000 Franken festgelegt (bisher 20 000 Franken).

1 Die Anlage 4 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

2017-2811 3327

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

Die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden haben zudem gestützt auf Artikel 4 die folgenden Anlagen zur Vereinbarung aktualisiert (Stand: 1. Januar 2018): Anlage 1 Liste der anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anlage 2 Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein Anlage 3 Zuständige Behörden in der Schweiz

Falls das Departement für auswärtige Angelegenheiten dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zur Änderung der Anlagen l bis 4 gemäss den beigelegten Fassungen. Die Änderung der Anlage 4 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft, die Änderungen der Anlagen 1 bis 3 am 1. August 2018.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die schweizerische Zustimmung bekannt zu geben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote bilden eine Verein- barung zur Änderung der Anlagen 1 bis 4 gemäss den beigelegten Fassungen. Die Änderung der Anlage 4 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft, die Ände- rungen der Anlagen 1 bis 3 am 1. August 2018. Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.

Beilagen: Anlage 1 Liste der anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anlage 2 Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein Anlage 3 Zuständige Behörden in der Schweiz Anlage 4 Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Artikel 5 der Vereinbarung

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

Anlage 1

Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 der Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar sind SR Nr. Erlass AS

814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) 1994 1933

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 3, 5, 7, 13, 18, 21, 2003 187 23, 30, 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 41, 45 und 46. 2004 4719 2004 5391 Die Zuständigkeiten für Art. 19, 20, 32, 34, 37, 38 2006 3459 und 47 ergeben sich aus Anlage 2. 2017 249

SR Nr. Erlass AS

814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) 2017 4261

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Bst. a, b, c und d, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4, Art. 18, Art. 23 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3, Art. 44,

45 46 47 und 48, Art. 61 Abs. 4 und 5, Art. 62 Abs. 2,

Art. 64 Abs. 3 Bst. c und f, Art. 65 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 Bst. b, Art. 69 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d, Art. 79 Abs. 5, Art. 103, 125 Abs. 6, Art. 128 Abs. 3, Art. 131, Art, 135, Art. 136 Abs. 2 und 3, Art. 137, Art. 138, Art. 144. Art. 145, Art. 146, Art. 147, Art. 151 Abs. 3, Art. 191 Abs. 2 und 4, Art. 198 und Art. 199 Abs. 1 Bst. e.

Die Zuständigkeiten für Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16, Art. 21, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 5, Art. 34, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4, Art. 41 Abs. 3, Art. 42, 50 Abs. 3, Art. 52 Abs. 5, Art. 53 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2, Art. 59, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Bst. a, Art. 69 Bst. a. Ziff. 2 und Bst. c, Art. 70 Abs. 6, Art. 71 Bst. c und d, Art. 74 Bst. c, Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3, Art. 80 Abs. 3, Art. 81 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, Art. 82 Abs. 3 und 4, Art. 83 Abs. 2 und 3, Art. 86 Abs. 3 und 4, Art. 88, Art. 90, Art. 91, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 95 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2, Art. 100 Abs. 3, Art. 102, Art. 106 Abs. 4, Art. 109, Art. 111, Art. 112, Art. 113, Art. 114, Art. 115,

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

SR Nr. Erlass AS

Art. 116, Art. 118, Art. 119 Abs. 4, Art. 123 Abs. 4, 5 und 6, Art. 124 Abs. 1 und 3, Art. 125 Abs. 7, Art. 127, Art. 128 Abs. 1 und 2, Art. 129 Abs. 3, Art. 130, Art. 134 Abs. 2, Art. 135, Art. 139 Abs. 1, Art. 140, Art. 141, Art. 144 Abs. 2, Art. 146 Abs. 3, Art. 148 Abs. 2, Art. 150 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 152, Art. 153, Art 154, Art. 156, Art. 157, Art. 158 Bst. a und b, Art. 159 Abs. 2 und 4, Art. 161 Abs. 2, Art. 162 Abs. 1 und 3, 4 und 5, Art. 165 Abs. 2, Art. 166 Abs. 1, Art. 167 Abs. 2, Art. 168 Abs. 3, 4 und 5, Art. 169 Abs. 1 und 2, Art. 170, Art 171, Art. 172 Abs. 2, Art. 174 Abs. 2 und 3, Art. 175 Abs. 3, Art. 176 Abs. 2, 3 und 4, Art. 178, Art. 180 Abs. 2 und 3, Art. 181, 183, 184 Abs. 1, 2 und 4, Art. 187, 188 Abs. 1, Art. 189, 191 Abs. 1 und 3 und Art. 195 erge- ben sich aus Anlage 2.

Art. 66 Abs. 2 ist mit der Massgabe anwendbar, dass Liechtenstein akkreditierte Personendosimetriestellen mit Sitz im EWR akzeptiert. Die von diesen Stellen ermittelten Daten müssen in einer vom BAG vorge- schriebenen Form dem zentralen Dosisregister gemel- det werden. Art. 59 Abs. 2 und 4, Art. 65 Abs. 1, Art. 69 Bst. c und Art. 127 Bst. c sind mit der Massgabe anwendbar, dass die Meldung an die jeweilige versichernde Unfallver- sicherungsgesellschaft zu erfolgen hat.

SR Nr. Erlass AS

814.501.261 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- 2017 4413

und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungs- verordnung) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1, 3 und 4.

Die Zuständigkeiten für Art. 4 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1 Bst. e, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 und Anhang 5 ergeben sich aus Anlage 2.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

SR Nr. Erlass AS

814.501.43 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die 2017 4553

Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrie- verordnung)

Die Zuständigkeiten für Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 11 Abs. 2 und 4, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, 15, Art. 18, Art. 20, Art. 23, Art. 33, Art. 37, Art. 38, Art, 39, Art. 41, Art. 42 und Anhang 15 Punkt B Ziffern 2.4, 4.4, 5.4 und 17.4 in ergeben sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.501.51 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den 2017 4637

Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV) Die Zuständigkeit für Art. 4 ergibt sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.501.512 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den 2017 4655

Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin (MeQV) Die Zuständigkeiten für Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 5, Art. 29 Abs. 2 und 3, und Art. 30 Abs. 6 ergeben sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.501.513 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den 2017 4687

Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleuni- geranlagen (Beschleunigerverordnung, BeV) Die Zuständigkeiten für Art. 3, Art. 9 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 1, Anhang 3 Ziff. 1 und 2.2, Anhang 4 Ziff. 3b ergeben sich aus Anlage 2.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

SR Nr. Erlass AS

814.52 Verordnung vom 22. Januar 2014 über die Versorgung 2014 419

der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten- Verordnung) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 und 2. Die Zuständigkeiten für Art. 2, 3, 4, 5, 7 Abs. 2, Art. 8,

10 Abs. 3 ergeben sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.542.1 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den 2017 4715

Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung, RöV) Die Zuständigkeiten für Art. 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 15 Abs. 1, 2 und 4, Art. 17 Abs. 7 Bst. b, Art. 20 Abs. 6, Art. 21 und Art. 31 ergeben sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.554 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den 2017 4753

Umgang mit radioaktivem Material (UraM) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 8. Die Zuständigkeiten für Art. 3 Abs. 6, Art. 5, Art. 10 Abs. 6, Art. 14, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und 3, Art. 25 Abs. 7, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 47, Art. 48, Art. 49, Art. 50 Abs. 3 und 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 56 Abs. 1 ergeben sich aus Anlage 2.

SR Nr. Erlass AS

814.557 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die 2017 4797

ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

SR Nr. Erlass AS

814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren 2017 4801

im Strahlenschutz (GebV-StS) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2 und 7.

Die Zuständigkeiten für Art. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und Art. 8 ergeben sich aus Anlage 2.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

Anlage 2

Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 3 der Vereinbarung

(1) Zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Fürstentum Liechtenstein sind das Amt für Gesundheit (AG), das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwe- sen (ALKVW), das Amt für Volkswirtschaft (AVW), das Amt für Umwelt (AU) sowie das Amt für Bevölkerungsschutz (ABS). (2) Das AG ist zuständig für die Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich von Medizin und Forschung und für die Aufsicht in Ausbildungsstätten. (3) Das ALKVW ist zuständig für die Überwachung von Lebensmitteln, Ge- brauchsgegenständen und Tieren. (4) Das AVW ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Betriebe im Fürsten- tum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe. (5) Das AU ist zuständig für die Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liech- tenstein bezüglich ionisierender Strahlung und Radioaktivität sowie für die Über- wachung der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioakti- ven Abfällen. Es ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Falle der Verbrennung radioaktiver Abfälle sowie der Abgabe radioaktiver Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt. (6) Das ABS und sonstige nach dem Bevölkerungsschutzgesetz betraute Stellen sind zuständig für die Anordnung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Fürstentum Liechtenstein bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. (7) Das AG ist zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann. Das ABS unterstützt das AG bei der Verteilung der Jodtabletten und des Informationsmaterials innerhalb Liechtensteins.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

Anlage 3

Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Vereinbarung nach Art. 3 der Vereinbarung

1. Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz

a) Zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben sind in der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Sammelstelle des Bundes für radioaktive Abfälle (nachfolgend: Sammelstelle), die Armee- apotheke sowie die weiteren in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten schweizerischen Behörden oder Fachstellen. b) Das BAG wird für Betriebe beigezogen, bei denen vor allem die Öffentlich- keit geschützt werden muss, insbesondere die medizinischen Betriebe und die Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen. c) Die Suva wird für Betriebe beigezogen, in denen vor allem die Arbeitneh- mer geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebe- triebe. d) Die Sammelstelle wird beigezogen, soweit es sich um ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle handelt. e) Die Armeeapotheke wird für die Versorgung der Bevölkerung des Fürsten- tums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen.

2. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Umwelt

Das BAG wird bei der Überwachung der Umwelt und im Falle der Abgabe von radioaktivem Material an die Umwelt im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben: – Einbezug Liechtensteins in das automatische Messnetz (Art. 192 StSV2) – Erstellung eines Probenahme- und Messprogramms in Zusammenarbeit mit dem AU (Art. 193 Abs. 1 StSV) – Organisation der Probenahme und Untersuchung (Art. 193 Abs. 2 StSV) – Interpretation der Daten (Art. 194 Abs. 1 StSV) – Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen (Art. 194 Abs. 4 StSV) – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Umweltradioaktivität.

2 SR 814.501

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

3. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen von radiologischen

Altlasten Das AU informiert das BAG über Standorte und Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen.

4. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung

der Lebensmittel Das BAG und das ALKVW arbeiten bei der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln im Hinblick auf die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt wie folgt zusammen: – Das ALKVW erhebt auf Antrag des BAG die zur Überwachung der Umwelt notwendigen Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln gemäss Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 193 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3. – Die resultierenden Daten werden gemäss Artikel 194 StSV in den jährlichen Bericht des BAG aufgenommen. – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Über- wachung der Radioaktivität in Lebensmitteln.

5. Zusammenarbeit der Behörden bei erhöhten Radonkonzentrationen

a) Das BAG wird bei erhöhten Radonkonzentrationen im Fürstentum Liechten- stein beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben nach Arti- kel 157 StSV: – Abgabe von Empfehlungen zu Schutzmassnahmen (Bst. a) – Beratung der Hauseigentümer und weiterer Interessierter bei Radon- problemen (Bst. c) – Beratung der betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen (Bst. d) – Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen (Bst. h) – Bereitstellung der gesammelten Messdaten (Bst. e). b) Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung der zentralen Radondatenbank für das Fürstentum Liechten- stein, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend be- urteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkennt- nisse zu gewinnen (Art. 162 StSV). c) Das AU teilt dem BAG die Ergebnisse der Radonmessungen in Liechten- stein mit und informiert das BAG regelmässig über den Stand der Sanierun- gen.

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

6. Zusammenarbeit der Behörden und Fachstellen bei der Entsorgung

von radioaktiven Abfällen a) Das BAG wird bei der Überwachung und der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und unter- stützt das AU bei folgenden Aufgaben: – Ausarbeitung von Bewilligungen, Festlegung der Abgaberate und Ab- gabekonzentration, Emissionsüberwachung sowie Überwachung von Betrieben in Zusammenhang mit der kontrollierten Abgabe von radio- aktiven Abfällen (Art. 108, Art. 109 Abs. 1 und 2 und Art. 111–116 StSV) – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen. b) Die Sammelstelle wird bei der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und übernimmt folgende Aufgaben: – Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen (Art. 119–120 StSV) – Erhebung von Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gemäss der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS).

7. Zusammenarbeit der Behörden bei Bewilligungen und Aufsicht in

Betrieben der Medizin und Forschung, sowie in Ausbildungsstätten Das BAG wird im Bereich des Strahlenschutzes in der Medizin, Forschung und Lehre im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgen- den Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG3) – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer beste- henden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG)

3 SR 814.50

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

– Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit io- nisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Lehre, Forschung und Medizin – Veranlassung von klinischen Audits (Art. 41 StSV) – Koordination, Vorbereitung und Durchführung von klinischen Audits (Art. 42 und 189 StSV) – Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution zur Durchführung von Strahlenschutzausbildungen (Art. 4 Strahlenschutz-Aus- bildungsverordnung4) – Typenbewilligung von Strahlungsquellen (Art. 15 StSV).

8. Zusammenarbeit bei Bewilligungen und Aufsicht in Industrie- und

Gewerbebetrieben Die Suva wird im Bereich des Strahlenschutzes in Betrieben im Fürstentum Liech- tenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben, beigezogen und unterstützt das AVW bei folgenden Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG) – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer beste- henden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) – Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Industrie- und Gewerbebetrieben.

4 SR 814.501.261

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

9. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Versorgung

der Bevölkerung mit Jodtabletten a) Die Armeeapotheke wird im Bereich Versorgung der Bevölkerung des Fürs- tentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Beschaffung von Jodtabletten (Art. 2 und Art. 4 Jodtabletten-Verord- – Integration von Liechtenstein in das Konzept zur Qualitätssicherung und in das Konzept zum Austausch, Ersatz und Entsorgung der einge- lagerten Tabletten (Art. 7 Jodtabletten-Verordnung) – Sicherstellung der Verfügbarkeit von benötigten Unterlagen und Unter- stützung des AG bei der Orientierung von Fachleuten und der Bevölke- rung über die Jod-Prophylaxe (Art. 9 Jodtabletten-Verordnung). b) Das AG meldet der Armeeapotheke die Lagerorte und den Bestand der ein- gelagerten Tabletten gemäss Artikel 5 Jodtabletten-Verordnung.

10. Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Personendosimetrie

a) Das BAG wird im Bereich der Personendosimetrie im Fürstentum Liechten- stein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Aufbewahrung der im zentralen Dosisregister für Liechtenstein erfass- ten relevanten Daten (Art. 72 StSV) – Berücksichtigung der für Liechtenstein erfassten Daten im jährlichen Bericht über die Personendosimetrie (Art. 75 StSV) b) Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung des zentralen Dosisregisters für beruflich strahlenexponierte Personen im Fürstentum Liechtenstein (Art. 72 StSV).

5 SR 814.52

Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. AS 2018

Anlage 4

Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung

Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit

40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen

den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Abgeltung der Auditorinnen und Auditoren, welche die klinischen Audits durch- führen, wird separat in Rechnung gestellt. Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird. Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss Strahlenschutz-Gebührenverordnung6 und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG7) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Ver- ursacher. Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.

6 SR 814.56 7 SR 814.50

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