Lexipedia

AS 2018 3377

Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Änderung vom 14. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 130 Abs. 1

1 Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG

muss spätestens erfüllt werden: a. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist; b. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offe- ne Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist; c. ab dem 1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.

1 SR 958.11

2018-2547 3377

Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2018

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) | Lexipedia | Lexipedia