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AS 2018 3379

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA)

Änderung vom 28. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20011 über die Katastrophenhilfe im Ausland wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20024,

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Grenzregionen» ersetzt durch «grenznahes Ausland», mit

den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 wird «der Delegierte» ersetzt durch «die oder der Delegierte», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 In den Artikeln 14, 16 Absatz 1 und 17 wird «internationale Abkommen» ersetzt

durch «völkerrechtliche Verträge», mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.

2018-0104 3379

Katastrophenhilfe im Ausland. V AS 2018

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Katastrophenhilfe im Ausland:

a. den Einsatz und die Koordination der zivilen und militärischen Mittel des Bundes; b. die Koordination dieser Mittel mit den Mitteln der Kantone.

Art. 2 Bst. abis, b und d Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: abis. Katastrophenhilfe: Leistungen zur Katastrophenbewältigung und Kata- strophenvorsorge; b. grenznahes Ausland: an die Schweiz angrenzendes Ausland im Umkreis von rund 30 km ab Landesgrenze; d. Mittel: die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfs- mannschaften, Spezialistinnen und Spezialisten, inklu- sive Ausrüstung, Hilfsgüter, Versorgungsgüter und Leistungen.

Art. 6 Arten von Hilfeleistungen Die Schweiz leistet Katastrophenhilfe, indem sie insbesondere: a. einzelne Spezialistinnen oder Spezialisten entsendet, namentlich für Abklä- rungs- und Beratungsaufgaben; b. Hilfsmannschaften entsendet; c. Hilfsgüter und Versorgungsgüter liefert; d. Transportmittel und Spezialmittel zur Verfügung stellt oder einsetzt; e. Geldleistungen erbringt.

Art. 6a Völkerrechtliche Verträge

1 Das EDA kann völkerrechtliche Verträge im Bereich der Katastrophenhilfe im

Ausland abschliessen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) kann für Einsätze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a völkerrechtliche Verträge nach Artikel 150a MG abschliessen.

3 Unter Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter

völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite sowie privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Bereich der Katastrophenhilfe im Ausland abschliessen.

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Katastrophenhilfe im Ausland. V AS 2018

Art. 7 Abs. 2 erster Satz

2 Die Delegierte für humanitäre Hilfe und Chefin SKH oder der Delegierte für

humanitäre Hilfe und Chef SKH (die oder der Delegierte) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel. …

Art. 8 Militärische Mittel

1 Auf Antrag der oder des Delegierten können militärische Mittel für Abklärungs-

und Beratungsaufgaben sowie für Rettungs- und Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weitergehende Massnahmen entscheidet der Bundesrat.

2 Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch

das Kommando Operationen (Kdo Op) in den Freiwilligen-Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden.

3 Grenzüberschreitende Spontanhilfe mit militärischen Mitteln kann nur vom VBS

im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden.

4 Das Kdo Op entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Diese

sind grundsätzlich unbewaffnet.

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 10 Einsatzentscheid

1 Die oder der Delegierte entscheidet über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes.

Sie oder er kann bei Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen.

2 Über Einsätze von Angehörigen der Armee entscheidet:

a. das VBS auf Antrag des EDA: bei dringlichen Einsätzen von bis zu 100 un- bewaffneten Angehörigen der Armee; das VBS informiert nachträglich den Bundesrat; b. der Bundesrat auf Antrag des VBS und des EDA: in allen übrigen Fällen. 3 Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt das Kdo Op der oder dem Dele- gierten die verfügbaren militärischen Mittel direkt zur Verfügung. Es ordnet die Pikettstellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen.

Art. 11 Abs. 2

2 Das Kdo Op bezeichnet die Kommandantin militärische Katastrophenhilfe oder

den Kommandanten militärische Katastrophenhilfe. Diese oder dieser sowie die Leiterin oder der Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verant- wortung für die Führung der Truppe beziehungsweise der Zivilschutzformationen.

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Katastrophenhilfe im Ausland. V AS 2018

Art. 16 Abs. 3 3 Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel. Das EDA trägt zudem die übrigen mit dem Auslandeinsatz zusammenhängenden Neben- kosten, insbesondere für: a. die Transporte von Personal ins Einsatzgebiet und zurück; b. die Unterkunft und die Verpflegung vor Ort; c. das Zusatzmaterial.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

28. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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