AS 2018 3383
Briefwechsel vom 19. Dezember 2017/1. Oktober 2018 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 und dem Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche
Briefwechsel vom 19. Dezember 2017/1. Oktober 2018 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 und dem Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche
In Kraft getreten am 1. Oktober 2018
Übersetzung
Die Direktorin Bern, den 1. Oktober 2018 des Bundesamts für Polizei Frau Catherine de Bolle Direktorin Europol Raamweg 47 Postfach 90850 NL-2509 Den Haag
Sehr geehrte Frau Direktorin
Wir bestätigen den Eingang des Briefes von Europol vom 19. Dezember 2017 mit folgendem Inhalt: «Wie Sie wahrscheinlich wissen, haben sich Europols rechtliche Rahmenbedingun- gen geändert, nachdem diesen Mai die Europol-Verordnung in Kraft getreten ist […] Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, den Anwendungsbereich des in Bern am 24. September 2004 unterzeichneten Abkommens über die operative und strategi- sche Zusammenarbeit zwischen Europol und der Schweiz1 zu aktualisieren. Der Anwendungsbereich soll auf alle im Anhang I der Europol-Verordnung aufgeführten Kriminalitätsbereiche ausgeweitet werden und das Abkommen könnte, gemäss Artikel 3 Absatz 3, auf dem Weg des Briefwechsels aktualisiert werden. Falls Sie diesem Vorhaben zustimmen, habe ich die Ehre, den Vorschlag zu unterbreiten, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer schriftlichen Zustimmung als Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol über die Erweiterung des Geltungsbereichs unseres Abkommens gilt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, soll die Erweiterung am Tag in Kraft treten, an dem Europol Ihre schriftliche Ge- nehmigung erhält.»
SR 0.362.22 1 SR 0.362.2
2018-2096 3383
Kriminalitätsbereiche. Briefwechsel mit dem Europäischen Polizeiamt Europol AS 2018
Es ist mir eine Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Abkom- mens vom 24. September 2004 mitzuteilen, dass die Schweiz mit dem Vorschlag, die Anwendung des Abkommens auf alle in Anhang I der neuen Europol Verord- nung vom Mai 2017 genannten Kriminalitätsbereiche zu aktualisieren, einverstanden ist. Im Speziellen beinhaltet dies die folgenden Kriminalitätsbereiche: – Strafbare Handlungen gegen die Finanzinteressen der Europäischen Union; – Insiderhandel und Finanzmarktmanipulation; – Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Aktualisierung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Man- datsbereich soll, wie in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September
2004 festgehalten, an jenem Tag in Kraft treten, an dem Europol die schriftliche
Genehmigung der Schweiz erhält.
Ich versichere Sie, Frau Direktorin, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Nicoletta della Valle