Lexipedia

AS 2018 3455

AS 2018 3455

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 17. Oktober 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert.

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:

Art. 2 Verbot der Einfuhr

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus

den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine- pest; b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG3 festgelegten Seuchengebie- ten, Schutzzonen und Überwachungszonen.

1 SR 916.443.107

2 Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit

tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss (EU) 2018/1512, ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 18. 3 Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

2018-3234 3455

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018

2 Die Einfuhr von freilebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von

Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einleitungssatz Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:

Art. 5 Einfuhr aus Seuchengebieten Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU4 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG5 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 6 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbe- schluss 2014/709/EU6 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG7 für den innergemein- schaftlichen Handel verlassen dürfen.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018

III Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2018 in Kraft.8

17. Oktober 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Prisca Grossenbacher

8 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Oktober 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 1

1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte

Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512, ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 18.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018

Rumänien Tschechien Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Lettland Litauen Polen Rumänien

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018

AS 2018 3455 | Lexipedia | Lexipedia