AS 2018 3461
AS 2018 3461
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)
Änderung vom 15. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie 1bis 1 Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine: a. beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeit- nehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben; b. weiteren Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; d. Betrifft nur den italienischen Text. 1bis Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b−e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.
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Parlamentsgesetz (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) AS 2018
3bis Die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden. 4 Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsi- denten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17a behandelt.
Art. 37 Abs. 2 Bst. d, 4 zweiter Satz und 5
2 Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:
d. Betrifft nur den französischen Text.
4 … Betrifft nur den französischen Text.
5 Aufgehoben
Art. 47a Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen
1 Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifi-
ziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.
2 Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer
Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
1bis Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.
3 Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt wer-
den, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat. 3bis Ein Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss ver- langt wird, ist nicht zulässig. 3ter Ein Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.
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Art. 77 Abs. 3 3 Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommis- sionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttreten.
Art. 78 Abs. 5
5 Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
a. Gesamtabstimmungen; b. Abstimmungen über einen Einigungsantrag; c. Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV); d. Schlussabstimmungen.
1 Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über:
a. ein Bundesgesetz; b. eine Verordnung der Bundesversammlung; c. einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Re- ferendum untersteht. 1bis Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassent- wurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schluss- abstimmung am selben Tag durch.
Art. 97 Abs. 2 und 3
2 Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Ge-
genentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhän- genden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.
3 Unterbreitetder Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den
Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kom- mission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.
Art. 98 Abs. 3
3 Wirdder Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in
Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.
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Art. 99 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche
Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzu- nehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuord- nen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 141 Abs. 2 Bst. abis, ater, aquater, f, gbis, gter, h und j 2 In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind: abis. die Nutzung des Handlungsspielraumes der Schweiz bei der Übernahme von internationalem Recht; ater. die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Er- füllung staatlicher Aufgaben und die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf Gemeinden, Städte, städtische Agglomerationen und Berggebiete; aquater. die Prüfung einer Befristung des Erlassentwurfs; f. die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlassentwurfs und sei- nes Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen; gbis. die Wahrung der Selbstverantwortung und des Handlungsspielraums der von einer Regelung betroffenen Privaten; gter. die Auswirkungen auf den Bedarf an Informations- und Kommunikations- technologien und die damit verbundenen Aufwendungen; h. das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung und zum Finanz- plan; j. die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer.
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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Publikationsgesetz vom 18. Juni 20044
Art. 10 Abs. 2
2 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gelten die Artikel 57
Absatz 1bis und 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 5.
2. Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren
vom 18. März 20056
Art. 6a Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
20027 sinngemäss.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Juni 2018 Ständerat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2018 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird, durch Beschluss der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung,
mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3 auf den 26. Novem- ber 2018 in Kraft gesetzt.
4 SR 170.512 5 SR 171.10 6 SR 172.061 7 SR 171.10
8 BBl 2018 3503
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3 Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, 1 bis sowie 47a (Ziffer I) treten am 2. Dezember 2019 in Kraft.
10. September 2018 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung