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AS 2018 3549

AS 2018 3549

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

Änderung vom 16. März 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 25. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 20172, beschliesst:

I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geän- dert:

Gliederungstitel vor Art. 16e

9. Abschnitt:

Informationssysteme und Auswertungen

Art. 16e Informationssysteme

1 Die Parlamentsdienste betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten

für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe, der Ratsmitglie- der und der Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste.

2 In den Informationssystemen nach Absatz 1 werden insbesondere Daten aus den

Informationssystemen zu den parlamentarischen Beratungsgegenständen, zu den Verhandlungen, zu den Abstimmungen in den Räten und zu den Kommissionsbera- tungen bearbeitet und verknüpft.

3 In den Informationssystemen nach Absatz 1 können folgende Daten aus weiteren

Informationsquellen verknüpft werden: a. Daten der Bundesverwaltung, sofern dies nach den für diese Daten in der Bundesverwaltung geltenden Datenschutz- und Informationsschutzbestim-

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Parlamentsverwaltungsverordnung AS 2018

mungen zulässig ist und die zuständige Verwaltungseinheit den Zugriff auf diese Daten gewährt; b. Daten aus öffentlichen Informationen staatlicher und privater Organisatio- nen.

4 Werden klassifizierte Informationen wie Protokolle und weitere Unterlagen der

Kommissionen bearbeitet, so sind die Zugriffsrechte auf diese Informationen nach

Art. 16f Auswertungen und Datenbekanntgabe sowie Zugang der Bundesverwaltung

1 Die Koordinationskonferenz legt den Umfang und die Empfängerinnen und Emp-

fänger der Auswertungen fest.

2 Sie kann der Bundesverwaltung für die Abwicklung von Geschäftsprozessen Zu-

gang zu den Informationssystemen und den Auswertungen gewähren. Sie legt den Umfang des Zugangs fest.

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesversammlung.

Nationalrat, 16. März 2018 Ständerat, 16. März 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 26. November 2018 in Kraft.

10. September 2018 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

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