AS 2018 3729
Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut
Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)
vom 21. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001, verordnet:
Art. 1 Erhebung und Bemessung
1 Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut
(Swissmedic) jährlich erhoben.
2 Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen
Arzneimittel und Transplantatprodukte.
3 Der Abgabesatz beträgt 8 Promille des Fabrikabgabepreises.
Art. 2 Verwendungszweck
1 Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und
Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.
2 Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:
a. allgemeine Überwachungsaufgaben; b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen; c. Information der Öffentlichkeit; d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
SR 812.214.6 1 SR 812.21
2017-3462 3729
Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung AS 2018
Art. 3 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.
Art. 4 Veranlagung der Abgabe 1 Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration ein- reichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Trans- plantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen. 2 Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberin- nen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.
3 Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfü-
gung.
4 Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder
unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.
Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung 1 Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.
2 Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veran-
lagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.
3 Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden
Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.
Art. 6 Fälligkeit
1 Die Abgabe wird fällig:
a. mit der Rechnungsstellung; b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonde- ren Fällen die Zahlungsfrist verlängern. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschul- det.
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Art. 7 Verjährung
1 Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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