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AS 2018 3795

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 2009; SR 817.024.1)

Anhang 1 Teil 4 Ziff. 4.2.4 b, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.4.2 b

statt:

4.2.4 Auf die Voruntersuchung von Chargen von Samen kann verzichtet werden,

wenn: … b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 aufgeführten Lebensmittel- sicherheitskriterien erfüllen. …

4.3.2 Die Sprossenproben sind nach den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern

1.18 und 1.27 zu analysieren.

4.3.3 Sprossen erzeugende Betriebe, die einen Probenahmeplan mit entsprechen-

den Verfahren und mit Entnahmepunkten im benutzten Bewässerungswasser haben, können jedoch anstelle der Analyse nach den Bestimmungen für die Probenahme entsprechend den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 fünf Proben zu je 200 ml von Wasser analysieren, das für die Be- wässerung der Sprossen verwendet wurde. In diesem Fall gelten die genann- ten Anforderungen für die Analyse des für die Bewässerung der Sprossen benutzten Wassers mit der Nachweisgrenze in 200 ml.

2018-3321 3795

Hygieneverordnung EDI. Berichtigung AS 2018

4.3.4 Bei der erstmaligen Untersuchung einer Partie von Samen dürfen die Betrie- be nur Sprossen in Verkehr bringen, wenn die Ergebnisse der mikrobiologi- schen Analyse den Anforderungen nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und

1.27 genügen beziehungsweise wenn das Ergebnis der Analyse von benutz-

tem Bewässerungswasser in 200 ml negativ ist. …

4.4.2 Die Probenahmehäufigkeit kann verringert werden, wenn:

… b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 aufgeführten Lebensmittel- sicherheitskriterien erfüllen. …

muss es heissen:

4.2.4 Auf die Voruntersuchung von Chargen von Samen kann verzichtet werden,

wenn: … b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.29 aufgeführten Lebensmittel- sicherheitskriterien erfüllen. …

4.3.2 Die Sprossenproben sind nach den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern

1.18 und 1.29 zu analysieren.

4.3.3 Sprossen erzeugende Betriebe, die einen Probenahmeplan mit entsprechen-

den Verfahren und mit Entnahmepunkten im benutzten Bewässerungswasser haben, können jedoch anstelle der Analyse nach den Bestimmungen für die Probenahme entsprechend den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.29 fünf Proben zu je 200 ml von Wasser analysieren, das für die Be- wässerung der Sprossen verwendet wurde. In diesem Fall gelten die genann- ten Anforderungen für die Analyse des für die Bewässerung der Sprossen benutzten Wassers mit der Nachweisgrenze in 200 ml. 4.3.4 Bei der erstmaligen Untersuchung einer Partie von Samen dürfen die Betrie- be nur Sprossen in Verkehr bringen, wenn die Ergebnisse der mikrobiologi- schen Analyse den Anforderungen nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und

1.29 genügen beziehungsweise wenn das Ergebnis der Analyse von benutz-

tem Bewässerungswasser in 200 ml negativ ist. …

Hygieneverordnung EDI. Berichtigung AS 2018

4.4.2 Die Probenahmehäufigkeit kann verringert werden, wenn:

… b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.29 aufgeführten Lebensmittel- sicherheitskriterien erfüllen. …

30. Oktober 2018 Bundeskanzlei

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