AS 2018 3891
AS 2018 3891
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 15. Oktober 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
k. Impfung gegen Humane 1. Gemäss Impfplan 2018 und Verwen- Papillomaviren (HPV) dung des nonavalenten Impfstoffes gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom 22. Oktober 20182: a. Basisimpfung der Mädchen zwi- schen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr; b. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr; c. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollen- deten 11. und dem vollendeten
27. Altersjahr.
1 SR 832.112.31
2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
2018-2572 3891
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2018
Massnahme Voraussetzung
2. Impfung im Rahmen von kantonalen
Impfprogrammen, die folgende Mini- malanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer
1 ist sichergestellt.
b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt. c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Kran- kenversicherer sind definiert. d. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.
3. Auf dieser Leistung wird keine Fran-
chise erhoben. Für die Impfung inklu- sive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
4. Die Kostenübernahme des nonavalen-
ten Impfstoffes ist in Evaluation, befristet bis 31. Dezember 2022.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
15. Oktober 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset