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AS 2018 3891

AS 2018 3891

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 15. Oktober 2018

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

k. Impfung gegen Humane 1. Gemäss Impfplan 2018 und Verwen- Papillomaviren (HPV) dung des nonavalenten Impfstoffes gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom 22. Oktober 20182: a. Basisimpfung der Mädchen zwi- schen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr; b. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr; c. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollen- deten 11. und dem vollendeten

27. Altersjahr.

1 SR 832.112.31

2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

2018-2572 3891

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2018

Massnahme Voraussetzung

2. Impfung im Rahmen von kantonalen

Impfprogrammen, die folgende Mini- malanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer

1 ist sichergestellt.

b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt. c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Kran- kenversicherer sind definiert. d. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.

3. Auf dieser Leistung wird keine Fran-

chise erhoben. Für die Impfung inklu- sive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

4. Die Kostenübernahme des nonavalen-

ten Impfstoffes ist in Evaluation, befristet bis 31. Dezember 2022.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

15. Oktober 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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