AS 2018 3935
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)
Änderung vom 21. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Reservierung der für Dezember 2018 verfügbaren Mittel
1 Gesuchstellern, denen im Monat Dezember 2017 Ausfuhrbeiträge gewährt wurden,
wird für den Beitragsmonat Dezember 2018 ein Betrag reserviert. Die EZV reser- viert dazu 75 Prozent der verfügbaren Mittel und teilt den Gesuchstellern mit, mit welchem Betrag diese rechnen können.
2 Die Reservierung der Mittel erfolgt aufgrund:
a. der Art und Menge der Grundstoffe nach Artikel 1, die der Gesuchsteller im Monat Dezember 2017 ausgeführt hat; und b. der im Zeitpunkt der Reservierung geltenden ungekürzten Ausfuhrbeitrags- ansätze.
3 Übersteigen die nach Absatz 2 reservierten Beträge 75 Prozent der für Dezember
2018 verfügbaren Mittel, so werden sie im Verhältnis zu den im Dezember 2017
dem Gesuchsteller gewährten Beträgen gekürzt. Die EZV berücksichtigt dabei, dass Beträge bis zu 8000 Franken nicht gekürzt werden.
4 25 Prozent der verfügbaren Mittel werden reserviert für Gesuchsteller:
a. denen im Dezember 2017 keine Ausfuhrbeiträge gewährt wurden; b. die den reservierten Betrag ausgeschöpft haben.
5 Reservierte Beträge nach Absatz 1, für die bis am 28. Februar 2019 kein Gesuch
um Ausfuhrbeiträge eingereicht wurde, können nach Absatz 4 verwendet werden.
1 SR 632.111.723
2018-1581 3935
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2018
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr