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AS 2018 3955

AS 2018 3955

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 21. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2,

43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen

1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische

Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkau- fen.

2 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter,

Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwer- tern und Milchverwerterinnen zukaufen.

Art. 1a Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherin- nen verkaufen.

2018-1569 3955

Milchpreisstützungsverordnung AS 2018

Art. 1b Verkehrsmilch Als Verkehrsmilch gilt Milch, die: a. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömme- rungsbetrieb weggeführt wird; b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.

Gliederungstitel vor Art. 1c 1a. Abschnitt: Zulagen

Art. 1c Zulage für verkäste Milch

1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro

Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel

2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die

Milch verarbeitet wird zu: a. Käse, der:

1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement

des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV) in den Ausfüh- rungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und

2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg auf-

weist; b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte

verarbeitet wird.

4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels

Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Einleitungssatz

1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt,

richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:

3 SR 817.02

Milchpreisstützungsverordnung AS 2018

a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufen nach den Bestimmun- gen, die das EDI gestützt auf die LGV4 im Bereich der Lebensmittel tieri- scher Herkunft erlässt, verarbeitet wird:

Art. 2a Zulage für Verkehrsmilch

1 Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzen-

ten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 4,5 Rappen je Kilogramm aus.

2 Es kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und

im Rahmen der bewilligten Mittel anpassen.

Art. 3 Abs. 1 und 3–5

1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den

Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administ- rationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.

3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzen-

ten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.

4 Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die

Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.

5 Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:

a. die Erteilung einer Ermächtigung; b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftrag- ten Personen; c. den Entzug einer Ermächtigung.

Aufgehoben

Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1c und 2: a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben; b. in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buch- haltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zula- gen erhalten und ausbezahlt haben.

4 SR 817.02

Milchpreisstützungsverordnung AS 2018

Art. 10 Abs. 2

2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, jeweils bis zum

10. Mai und bis zum 10. November, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktver- markterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei der Anhangnummer

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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