AS 2018 4149
AS 2018 4149
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f Ziff. 7 Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: f. Ressourceneffizienzbeiträge:
7. Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des
ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaft- lich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
Art. 40 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e sowie 3
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST; e. Aufgehoben
1 SR 910.13
2018-1618 4149
Direktzahlungsverordnung AS 2018
3 Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2
Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungs-
beitrag wie folgt angepasst: a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert. b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Pro- zent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als
25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
3 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.
Art. 69 Abs. 2 Bst. a und e
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für: a. Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Hirse, Din- kel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten; e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweiss- erbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.
2bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4–9 wird ein Zusatz- beitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.
Art. 79 Abs. 4
4 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82 Abs. 6
6 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufwei- sen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche
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Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durch- schnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.
Gliederungstitel nach Art. 82e
7. Abschnitt:
Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Art. 82f Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird
pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Haupt- kultur.
2 Kein Beitrag wird gewährt für:
a. Biodiversitätsförderflächen; b. Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur; c. Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
1 Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbi-
zide eingesetzt werden.
2 Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide
eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
3 Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche fol-
gende Aufzeichnungen führen: a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge; b. Datum der Behandlung.
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden
müssen.
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Gliederungstitel nach Art. 82g
8. Abschnitt:
Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a
Bisheriger Art. 82f
Art. 99 Abs. 5 5 Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.
Art. 102 Abs. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 103 Abs. 6
6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Arti-
keln 6–9 ISLV2 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen
Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatz- modul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1
um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen. 3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe)
und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2 bis kann für das Beitrags- jahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
II Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 6a, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
2 SR 919.117.71
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III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Anhang 1 Ziffer 2.1.13 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1
Ökologischer Leistungsnachweis
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, sowie 115e Abs. 1)
Ziff. 2.1.1, 2.1.3, 2.1.12 und 2.1.13
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweize- rischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des länd- lichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.143 oder 1.154 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 und die Auflage
1.15 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2019. Das BLW ist
für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoff- bilanz zuständig.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der
Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetappli- kation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV5 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plau- sible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoff- gehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Im-
port/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Bei- tragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.14, April 2017. 4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.15, März 2018. 5 SR 919.117.71
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2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmo-
dul 6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Metho- de Suisse-Bilanz, Auflage 1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdün- gerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
Ziff. 5.1.4–5.1.7
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen
müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter: a. während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder b. die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwort- lich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an
die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirt-
schaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursa- che fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinde- rung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten
Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
Ziff. 6.3.1
6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom
BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzen- schutzdienste vom 12. Juli 20186 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen wer- den schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete er- teilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kan- tone.
Ziff. 9.3 Bst. c
9.3 Es sind anzulegen:
c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstrei- fen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Strei- fen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine
6 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlun- gen > ökologischer Leistungsnachweis.
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Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der an- grenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstrei- fen erforderlich.
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6.1.3
Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 6.2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal ge-
nutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 be- stimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
Ziff. 11.1.2
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort
bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
Ziff. 12.1.6
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den
übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
Ziff. 12.2.8
Aufgehoben
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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Dabei gilt die Version 1.57 oder 1.68 für die Berechnung der Futterbilanz des Ka- lenderjahres 2018 und die Version 1.6 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2019. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
7 Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlun- gen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleisch- produktion > GMF-Futterbilanz Version 1.5, Juli 2016. 8 Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlun- gen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleisch- produktion > GMF-Futterbilanz Version 1.6, August 2017.
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Anhang 6
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
A Anforderungen für BTS-Beiträge
Ziff. 5.1 Bst. a
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder China- schilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt wer- den, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
Ziff. 7.8 Bst. c
7.8 Der AKB muss:
c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:
Tiere Bodenfläche Minimale offene Für Herden mit mehr als des AKB (gan- Seitenfläche des AKB; 100 Tieren: Breite der Öffnungen ze Fläche einge- Kunststoff- oder Draht- vom Stall zum AKB und streut) geflechte sind zulässig Öffnungen zur Weide
Hennen und Hähne – mindestens – Länge der – insgesamt mindestens
43 m2 pro offenen Seiten- 1,5 m pro 1000 Tiere;
1000 Tiere fläche: mindes- – jede Öffnung mindes-
tens wie AKB- tens 0,7 m. Junghennen, -hähne – mindestens Längsseite und Küken für die 2
32 m pro – Höhe der offe-
Eierproduktion 1000 Tiere nen Seitenfläche (ab 43. Lebenstag) (innen gemes- sen): im Durch- schnitt mindes- tens 70 Prozent der Gesamthöhe Mastpoulets und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Truten 20 Prozent 8 Prozent der 2 m pro 100 m2 der der Boden- Bodenfläche Bodenfläche im Stal- fläche im im Stallinnern linnern; Stallinnern – jede Öffnung mindes- tens 0,7 m.
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B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Ziff. 1.8
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abge-
wichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
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Anhang 6a
Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 82d Abs. 2 und 3 sowie 82e Abs. 2)
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 1.6
1.6 Sömmerungsbeitrag
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes
berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 400 Fr. pro NST bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 320 Fr. pro NST bei Umtriebsweide c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 120 Fr. pro NST bei übrigen Weiden d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST
1.6.2 Der Zusatzbeitrag wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und
beträgt pro Jahr für: Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 40 Fr. pro NST
Ziff. 5.2 Titel
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,
Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
Ziff. 5.4 wird neu in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 eingeteilt.
Ziff. 5.4.1 Einleitungssatz
5.4.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Ziff. 5.4.2
5.4.2 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE
und Jahr.
Ziff. 6.2.2
6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro
Hektare und Jahr.
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Ziff. 6.9
6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen
Ackerfläche
6.9.1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
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Anhang 8
Kürzungen der Direktzahlungen
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
Ziff. 2.1.6 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
d. Deklaration der Anzahl Zu tiefe Angabe Keine Korrektur Einzelbäume/Hochstamm- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Feldobstbäume nicht kor- und zusätzlich 50 Fr. rekt (Art. 98, 100 und 105) je betroffener Baum
Ziff. 2.2.6 Bst. e und f
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 600 Fr./ha × Fläche der Parzelle vorhanden (Art. 17) schenkultur/Gründüngung in ha f. Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge Keine Kürzung im ersten Fall und auf derselben Bewirtschaftungsparzelle (Art. 17 keine Kürzung im Wiederholungs- und Anhang 1 Ziff. 5) fall, wenn ein vom Kanton aner- kannter Massnahmenplan eingehal- ten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Mass- nahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzel- le in ha, mind. 500 Fr., max.
5000 Fr.
Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmen- plans oder der eigenverantwortli- chen Massnahmen verantwortli- chen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.
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Ziff. 2.2.10
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewillig- Kürzung analog zu den Ziffern ten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a). 2.2.1–2.2.9
2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter be- steht.
Ziff. 2.4.11 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, 200 % × QB II der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als
6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem
1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums einge- setzt (Art. 59 Abs. 5)
Ziff. 2.4.17 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger Hochstamm-Feldobstbäume, als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen
30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwi-
schen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durch- geführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro
10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)
Ziff. 2.6 Titel und 2.6.1
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,
Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für exten-
sive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
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Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwür- dig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwür- dig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kür- zungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kür- zungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
Ziff. 2.10.2
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Pro Hektare und Gabe wurden nicht 3 kg verfügbarer Korrektur der Düngerbilanz und Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet (Art. 78 200 Fr., zusätzlich allfällige Abs. 3) Kürzungen im ÖLN (Nährstoff- bilanz überschritten) b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; Aus- angemeldet (Art. 78 Abs. 1) zahlung von vier Gaben c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 200 Fr. gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder un- Besteht der Mangel nach der brauchbar (Art. 78 Abs. 4) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbring- verfahren gekürzt d. Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und Korrektur auf beitragsberechtigte
15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2) Gaben
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Ziff. 2.10.7–2.10.9
2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im
Rebbau
2.10.7.1 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz 200 % der Beiträge der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht ein- gehalten. (Art. 82e) b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder 200 % der Beiträge Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge- halten (Anh. 6a)
2.10.7.2 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz 200 % der Beiträge der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht ein- gehalten. (Art. 82e) b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder 200 % der Beiträge Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge- halten (Anh. 6a)
2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz 200 % der Beiträge der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht ein- gehalten. (Art. 82e) b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder 200 % der Beiträge zum Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht eingehalten (Anh. 6a)
2.10.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Herbizid- 200 % der Beiträge verzicht sind nicht eingehalten (Art. 82f und 82g)
Ziff. 3.8.1 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57) 200 % × QB II
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