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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 27 3a. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen an Schweizer Wein

Art. 27a Gewinnung von Weisswein, Rotwein und Roséwein

1 Schweizer Weisswein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss

gekelterten blauen Trauben.

2 Schweizer Rotwein und Schweizer Roséwein sind ausschliesslich aus blauen

Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren werden, bevor sie abgepresst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 27d Absatz 6.

Art. 27b Alkoholgehalt Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.

Art. 27c Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die Bedingungen nach Anlage 11 zu Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke erfüllt sind.

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Weinverordnung AS 2018

Art. 27d Verschnitt und Assemblage

1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen

Ursprungs oder verschiedener Herkunft.

2 Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen

Ursprungs oder gleicher Herkunft.

3 Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:

a. die Anreicherung; b. die Süssung; c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.

4 Schweizer Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.

5 Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vor-

schriften eingehalten sind: a. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden; b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.

6 Schweizer Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf

insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Schweizer Weisswein verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.

7 Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées,

die für die Herstellung von Schweizer Schaum- und Perlwein bestimmt sind.

Art. 27e Sachbezeichnung

1 Bei Schweizer Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung

der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 angehört.

2 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter

Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung ange- geben werden.

3 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die

jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden.

4 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich

«Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.

5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Schweizer Likörwein.

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Weinverordnung AS 2018

Gliederungstitel nach Art. 27e 3b. Abschnitt: Bestimmungen über Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine

Art. 27f Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine müssen bezüg- lich der Begriffe, der önologischen Verfahren und Behandlungen sowie der Kenn- zeichnung die Artikel 69–76 und 84–86 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember

20163 über Getränke einhalten.

Art. 29 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 1 Die Einkellerin oder der Einkellerer hat für die einzelnen Traubenposten zu erfas- sen: d. die Traubenmenge in kg:

2. bei eigenen Traubenposten von Betrieben nach Artikel 35 Absatz 3:

geschätzt oder gewogen, es sei denn, der Kanton schreibt das Wägen vor;

Art. 47 Abs. 2 2 Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle die Artikel 19, 21–24, 27a–27f und 34–34e.

Art. 48b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018 Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) aus Trauben des Jahres 2018 und früherer Jahre muss die Anforderungen betreffend die Süssung nach dem bisherigen Bundesrecht und den bisherigen kantonalen Gesetzgebungen erfüllen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 817.022.12

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