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AS 2018 4279

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 14 Bst. d Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten: d. Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirt- schafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter besteht.

Art. 20 Internetportal Agate Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.

Art. 20a Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate

1 Das Identitätsverwaltungssystem (IAM 2-System) des Internetportals Agate über-

nimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.

1 SR 919.117.71

2 IAM = Identity and Access Management

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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2018

2 Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:

a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 19983; b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954; c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung; d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Berei- chen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten er- füllen müssen; e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln; f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.

3 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober

20165 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und

beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.

4 Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin

bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informations- system muss: a. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.

5 Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerin-

nen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.

Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate

1 Daten von Personen nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das

IAM-System aus AGIS.

2 Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen

selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.

3 SR 910.91 4 SR 916.401 5 SR 172.010.59

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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2018

Art. 22 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate

1 Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an

die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unter- stützt wird.

2 Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem

IAM bezogen werden.

3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem

nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.

Art. 22a und 27 Abs. 4 Aufgehoben

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 3a Bst. c Keine Gebühren werden erhoben für: c. die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die aus- schliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechts- umsetzung unterstützen.

Anhang 1 Ziff. 10 Franken

10 Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informations-

systeme im Bereich der Landwirtschaft

10.1 Anschluss eines externen Informationssystems an das

IAM-System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4): a. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss 1300–3300 b. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- und Sup- portkosten 500–2000

6 SR 910.11 7 SR 919.117.71

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