AS 2018 4325
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Dünger
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Dünger
vom 26. November 2018
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Dünger:
Tarifnummer2 Warenbezeichnung
ex 2834.2100 Kaliumnitrat zu Düngzwecken 3102.1000/9090 Stickstoffdüngemittel ex 3105.2000/5900, 9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte
Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Frei-
gabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirt- schaft.
SR 531.211.32 1 SR 531.11
2 Siehe SR 632.10 Anhang
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Pflichtlagerfreigabe von Dünger. V des WBF AS 2018
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die
diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine
geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin
oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.
Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
3 SR 531 4 SR 531
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Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2018 in Kraft.
26. November 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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