AS 2018 4417
AS 2018 4417
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 6 Aufgehoben
2bis Für gemeinschaftliche Bauten gilt je beteiligter Betrieb die maximale Grund- pauschale nach Artikel 19 Absatz 2 SVV, wobei die anrechenbaren Grossvieheinhei- ten (GVE) und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.
3 Wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 19 Absatz 2 SVV über-
schritten, so muss bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfe anteilsmässig zurückbezahlt werden.
II Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 913.211
2018-1633 4417
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2018 V des BLW
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
31. Oktober 2018 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2018 V des BLW
Anhang 4
Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen und für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 5)
Ziff. III III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere
1. Beiträge
Element (Neu- und Umbau) Bundesbeitrag in Franken pro Einheit
Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I
Sockelbetrag Fall 7 500 10 000 Stall GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00
2. Investitionskredite
Element (Neu- und Umbau) Einheit Investitionskredit in Franken
Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I
Stall GVE 6 000 4 000 4 000 Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2018 V des BLW
3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
a. Die Summe der Elemente darf nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Betrieb und je GVE nach den Artikeln 19 Absatz 2 und 46 Absatz 2 Buchstabe a SVV. b. Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert. c. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unter- stützt. d. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 5 und 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal mög- lichen Investitionshilfe abgezogen. e. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiege- bäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.