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AS 2018 45

AS 2018 45

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 11. Januar 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt sind.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.2

11. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Jan. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2018-0036 45

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 2

2 Seuchengebiete

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/11 der Kommission vom (EU) 2018/11 5. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen, Fassung gemäss ABl. L 3 vom 6.1.2018, S. 24.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Polen

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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