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Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst
Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Juni 20141 über die Informationssysteme für den öffent- lichen Veterinärdienst wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 54a Absatz 7 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG), auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 (LwG) sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20005 (HMG),
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb der folgenden Informationssysteme:
a. Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN); b. Informationssystem für Labordaten (ALIS); c. Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter- suchungen (Fleko).
2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten; b. den Inhalt und die Datenquellen;
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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2018
c. die Zugriffsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten; e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit; f. die Archivierung; g. die Finanzierung von ASAN und ALIS.
3 ASAN, ALIS und Fleko sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informa-
tionssystems nach Artikel 2 Buchstabe a.
Art. 3 Aufgaben des BLV und des BLW
1 Das BLV:
a. sorgt für den Betrieb von ASAN, von ALIS und von Fleko und stellt deren Verfügbarkeit sicher; b. trägt die Verantwortung für die Informationssysteme und trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Daten- schutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen; c. erlässt technische Weisungen nach Artikel 30; d. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab; e. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung für ASAN und ALIS; f. schliesst für ASAN und ALIS Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen. 2 Das BLW schliesst für Fleko die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ab, der die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellt.
Art. 4 Einleitungssatz sowie Bst. f, h und i Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten von ASAN, von ALIS und von Fleko online bearbeiten: f. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungs- schutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Berei- chen sowie zur Bereinigung von Daten; h. die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten, zur Be- richtigung unrichtiger Daten sowie zur Information über von den Vollzugs- behörden durchgeführte Probenahmen; i. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administrato- rinnen und Administratoren von ASAN, von ALIS und von Fleko: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Ertei- lung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.
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Art. 12 Bst. j Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden: j. Fleko.
Art. 15 Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 20 3a. Abschnitt: Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Art. 20a Zweck Fleko dient der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember
20166 (VSFK) über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 20b Inhalt
1 Fleko enthält folgende Arten von Daten:
a. Stammdaten über Schlachtbetriebe, Tierhaltungen, Tiere und anerkannte Laboratorien: Daten, die der Identifikation dienen; b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden; c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von Fleko an die Vollzugsbedürfnisse dienen; d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von Fleko.
2 Der Datenkatalog ist in Anhang 2a aufgeführt.
Art. 20c Zugriff auf die Stammdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW und der BLK; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administrato- rinnen und Administratoren von Fleko.
6 SR 817.190
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Art. 20d Zugriff auf die Vollzugsdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der BLK und der Fachstelle sowie die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Admi- nistratoren des BLV: auf alle Vollzugsdaten; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden und die kantonalen Administratorinnen und Administratoren von Fleko auf die folgenden Vollzugsdaten:
1. Daten, die sie selber eingegeben haben,
2. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Voll-
zugsbehörden angefallen sind,
3. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie
für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Daten in Bezug auf die von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erhobenen und an die Laboratorien verschickten Proben.
Art. 20e Zugriff auf die Systemdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV online Zugriff auf die System- daten.
Art. 20f Zugriff auf die Anwenderdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von Fleko online Zugriff auf die Anwenderdaten.
Art. 20g Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
1 ASAN kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischunter-
suchung aus Fleko beziehen.
2 Die TVD kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie
zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus Fleko beziehen.
3 Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlach-
tungsmeldungen aus der TVD beziehen.
Art. 20h Fachstelle
1 Die Fachstelle ist zuständig für:
a. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Administratorinnen und Administratoren von Fleko;
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b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Informa- tion über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen; c. die technischen und fachlichen Anpassungen von Fleko; d. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer; e. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbrin- gern.
2 Sie arbeitet mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der
Schlachtbetriebe zusammen.
Art. 24 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen Weitere Personen und Organisationen können beim BLV, bei der BLK oder bei den kantonalen Vollzugsbehörden Einsicht in die Daten von ASAN, ALIS und Fleko beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.
Art. 25 Abs. 2
2 Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur
Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Mass- nahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatori- sche Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN, zu ALIS und zu Fleko sicher.
Art. 26 Abs. 1
1 Die Rechte der Personen, über die in ASAN, ALIS oder Fleko Daten bearbeitet
werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungs- recht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über den Daten- schutz.
Art. 27 Berichtigung von Daten Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN, ALIS oder Fleko eingegeben oder an diese übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 28 Abs. 2
2 Die Bestimmungen über die Systemsicherheit müssen Teil der für die technische
Wartung von ASAN, von ALIS und von Fleko mit Dritten abgeschlossenen Leis- tungsvereinbarungen sowie der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sein.
7 SR 235.1
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 29a Finanzierung von ASAN und ALIS
1 Die Kosten für den Betrieb von ASAN und von ALIS gehen zu einem Drittel
zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone mit 250 000 Franken jährlich.
2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl
Zugangsstationen.
3 Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinba-
rung geregelt. Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Zugangsstationen. Für Kantone mit mehr als drei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zu- gangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen. 4 Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird auf die einzelnen Kantone nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.
5 Die Kantone tragen die Kosten für die Übermittlung von Daten selbst.
Art. 30 Bst. d und g Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend: d. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung von ASAN, von ALIS und von Fleko; g. die Form und die Anwendung des Datenkatalogs von Fleko.
II Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2a gemäss Beilage.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2a (Art. 20b Abs. 2)
Datenkatalog von Fleko
1 Stammdaten
1.1 Identifikation der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe
1.2 Adresse der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe
1.3 Identifikation der Tiere
1.4 Name und Adresse der anerkannten Laboratorien
2 Vollzugsdaten
2.1 Allgemeines
2.1.1 Schlachtbetrieb
2.1.2 Name der zuständigen Fleischkontrolle
2.1.3 Tier oder Tiergruppe
2.1.4 Anzahl der kontrollierten Tiere
2.1.5 Herkunftstierhaltung
2.2 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung
2.2.1 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung je Tiergruppe oder Einzeltier
2.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung
2.3.1 Durchführung von Probenahmen für Laboruntersuchungen im Rahmen der
Überwachung des schweizerischen Tierbestandes 2.3.2 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon je Tiergruppe in Bezug auf die Genusstauglichkeit 2.3.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon von Einzeltieren in Bezug auf die Genusstauglichkeit
2.4 Entscheide und Massnahmen
2.4.1 Genusstauglichkeit
2.4.2 Genussuntauglichkeit
3 Systemdaten
3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
3.2 Logdateien des Systems
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3.3 Kataloge zu:
3.3.1 Tierarten
3.3.2 Prüfkriterien der Schlachttieruntersuchung
3.3.3 Konfiskatgründe
3.3.4 Teilkonfiskatgründe
4 Anwenderdaten
4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders
4.3 Behörde
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 20168 über das Schlachten und
die Fleischkontrolle
Ingress gestützt auf die Artikel 9 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 4, 31 Absätze 3 und 4,
32 Absatz 1 und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20149 (LMG)
sowie auf die Artikel 22 und 53 Absätze 1 und 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196610,
Art. 57 Abs. 2
2 Die kantonale Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 6. Juni 2014 11 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 2a Ziffer 2 ISVet-V.
Art. 59 Abs. 4 Aufgehoben
2. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201112
Art. 4 Abs. 3
3 Die Kantone melden bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie
Tierhaltungen mit solchen Tieren der Betreiberin den BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen und Änderungen des Status.
8 SR 817.190 9 SR 817.0 10 SR 916.40 11 SR 916.408 12 SR 916.404.1
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Art. 4a Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Die Datenbank kann die Daten nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 16. Dezember 201613 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus dem Informations- system über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 6. Juni 201414 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen.
Art. 18b Verknüpfung mit dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungs- meldungen aus der Datenbank beziehen.
13 SR 817.190 14 SR 916.408
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