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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Änderung vom 16. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 20152, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 3 Bst. d

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis,

wenn: d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Ge- such gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betrei- bung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis ge- bracht.

Art. 73 B. Vorlage der 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlan- Beweismittel gen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem

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Schuldbetreibung und Konkurs. BG AS 2018

Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls

der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachge- kommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

Art. 85a Abs. 1

1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene

jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2016 Ständerat, 16. Dezember 2016 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2017 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. 5

14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 BBl 2016 8897

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 13. September 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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