AS 2018 4619
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 3
1 Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beschafft für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland nach Artikel 99 Absatz 1 MG und wertet diese aus. b. Er analysiert das militärstrategische Umfeld. c. Er unterstützt die militärische Führung bei der Planung und der Führung von Einsätzen mit Informationen über Bedrohung und Umwelt. d. Er verfolgt die Entwicklung ausländischer Streitkräfte und vergleichbarer Organisationen und leitet daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die Ausbildung der Armee sowie zur Steuerung der Bereitschaft ab. e. Er entwickelt die Nachrichtendienstdoktrin der Armee und führt deren Im- plementierung. f. Er beteiligt sich an der Entwicklung neuer nachrichtendienstlicher Systeme für die Armee.
2 Die Tätigkeiten des NDA erfolgen zuhanden der Armeeführung, der Truppe und
der verantwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multinationalen Behörden und Kommandostellen.
3 Der NDA informiert den Chef der Armee regelmässig über seine Tätigkeit.
1 SR 510.291
2017-1746 4619
Nachrichtendienst der Armee. V AS 2018
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen
1 Der NDA kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen
Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbei- ten.
2 Regelmässige Kontakte des NDA zu ausländischen Behörden und Kommandostel-
len bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Zur Koordination der Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen
legt der NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
4 Er ist zuständig für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen,
die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
5 Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland
arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe vor Ort nach den fachdienst- lichen Weisungen des NDA.
6 NDA und NDB können sich gegenseitig Kommunikationsverbindungen zu auslän-
dischen Behörden und Kommandostellen zur Verfügung stellen.
Art. 11 Abs. 2 und 3 Bst. c
2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:
a. Personen, die dem NDA sensitive Informationen weitergeben; b. inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDA zusammenarbeitet; c. die Funkaufklärung; d. die Bildaufklärung (IMINT).
3 Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berück-
sichtigen: c. Bei der Funk- und Bildaufklärung werden alle Informationen zur Infrastruk- tur, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu den operativen Metho- den geheim gehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDA nicht gefährdet.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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