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AS 2018 4629

Verordnung über die Militärische Sicherheit

Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS)

vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe: a. Informations- und Objektsicherheit (IOS) im Generalsekretariat des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. Militärpolizei (MP); c. Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA).

2 Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Ab-

satz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr).

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Informationsbeschaffung Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: a. aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. bei Fachstellen der Armee und der Militärverwaltung; c. bei zivilen Sicherheitsorganen.

SR 513.61 1 SR 510.10

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Art. 3 Zusammenarbeit

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der

Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit: a. den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemein- den; b. den Sicherheitsbeauftragten der Industrie; c. den Umweltstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig.

Art. 4 Bearbeiten von Personendaten 1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfül- lung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 19793 und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG) anwendbar.

Art. 5 Ausnahme von der Registrierung der Datensammlungen im Assistenz- und im Aktivdienst

1 Datensammlungen, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes

angelegt werden, müssen nicht zur Aufnahme in das Register der Datensammlungen nach Artikel 11a DSG5 angemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.

2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren die Eidgenössische Daten-

schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlun- gen.

2 SR 120 3 SR 322.1 4 SR 235.1 5 SR 235.1

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3. Abschnitt: IOS

Art. 6 Aufgaben

1 Die IOS leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee für die Sicher-

heit von Personen und von militärischen Informationen sowie für den Schutz militä- rischer Objekte.

2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:

a. Sie erstellt Konzepte für die Sicherheit und den Schutz in den Bereichen nach Absatz 1. b. Sie steuert und unterstützt die Ausbildung in diesen Bereichen. c. Sie unterstützt die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverant- wortlichen des VBS beim Erlass von Weisungen und Richtlinien in diesen Bereichen. d. Sie gewährleistet die Sicherheitsberatung in diesen Bereichen. e. Sie führt im VBS, in der Armee und in der Industrie in diesen Bereichen ein fachspezifisches Controlling durch und regelt die dafür erforderlichen Mel- depflichten. f. Sie verfügt über Kontrollrechte im VBS, in der Armee und in der Industrie. g. Sie instruiert Widerhandlungen von Bundesangestellten gegen Sicherheits- und Schutzmassnahmen. h. Sie sorgt für die Ausarbeitung und den Vollzug von Informationsschutz- vereinbarungen mit dem Ausland. i. Sie stellt Sicherheitsbescheinigungen für Geheimnisträgerinnen und -träger aus.

Art. 7 Organisation Die IOS setzt sich aus zivilen Bundesangestellten zusammen.

4. Abschnitt: MP

Art. 8 Aufgaben 1 Die MP erfüllt bewaffnet kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufga- ben im Bereich der Armee.

2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:

a. Sie unterstützt die militärischen Kommandantinnen und Kommandanten bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Armeebereich. b. Sie unterstützt die Organe der Militärjustiz bei der Wahrnehmung ihrer Auf- gaben.

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c. Sie leistet bei Bedarf einen Beitrag beim Schutz ausgewählter Infrastruktu- ren der Armee. d. Sie führt Sicherheitstransporte im Armeebereich durch. e. Sie hält für die Armee rasch verfügbare Einsatzkräfte bereit.

3 Angehörige von Berufsformationen der MP können verpflichtet werden, im Rah-

men ihres Arbeitsverhältnisses an Auslandeinsätzen der Armee teilzunehmen.

Art. 9 Spontanhilfe

1 Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch

hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

2 Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:

a. ein grösseres polizeiliches Ereignis im Zusammenhang mit einem Verbre- chen oder Vergehen von einer gewissen Schwere vorliegt; b. die MP in der Nähe des Ereignisorts über entsprechende freie Mittel im Dienst verfügt; und c. die Mittel der gesuchstellenden Organe ausgeschöpft sind oder die Reak- tionszeit ihrer Kräfte grösser als jene der MP ist.

3 Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.

Art. 10 Organisation

1 Die MP besteht aus Mitgliedern der Berufs- und der Milizformationen.

2 Die Offizierinnen und Offiziere der MP in den Stäben der Grossen Verbände sind

dem Kommando MP fachdienstlich unterstellt.

5. Abschnitt: DPSA

Art. 11 Aufgaben 1 Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.

2 Er erfüllt folgende Aufgaben:

a. Er eruiert und analysiert Gefahren hinsichtlich Sicherheit, Betrieb, Ausbil- dung, Bereitschaft und Einsatz der Armee. b. Er koordiniert den damit zusammenhängenden Informationsaustausch inner- halb der Armee und mit den zivilen Behörden. c. Er berät und unterstützt die armeeinternen Stellen im Bereich Eigenschutz.

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Art. 12 Organisation Der DPSA setzt sich aus militärischem Personal zusammen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des VBS und die Chefin oder der Chef der Armee vollziehen diese Verordnung und erlassen die erforderlichen Wei- sungen.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 14. Dezember 19986 über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 AS 1999 887, 2003 5011, 2008 6405, 2016 1785

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