AS 2018 4639
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absätze 3 und 4, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Abgabe, die Kontrolle, die Instandhaltung, die Hinter- legung, die Benützung für private Zwecke und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee sowie die Leihausrüstung.
Art. 2 Zuständigkeit des VBS
1 Das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS) regelt: a. die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung; b. die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförde- rungsdienst; c. die persönliche Ausrüstung der Berufsmilitärs.
2 Das VBS entscheidet über Gesuche für:
a. die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen ins Ausland; b. das Tragen der Uniform im Ausland.
SR 514.10
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Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V AS 2018
Art. 3 Umfang
1 Die persönliche Ausrüstung umfasst:
a. die Bewaffnung; b. die Bekleidung; c. das Gepäck; d. besondere Ausrüstungsgegenstände.
2 Die Logistikbasis der Armee (LBA) bestimmt den detaillierten Umfang der per-
sönlichen Ausrüstung gemäss den Anforderungen an die Funktion in Ausrüstungs- tabellen.
2. Kapitel: Abgabe und Aufbewahrung
Art. 4 Abgabe
1 Die erste persönliche Ausrüstung wird den Rekruten gemäss Ausrüstungstabellen
der LBA abgegeben.
2 Bei einer Wiederausrüstung erhält der oder die Angehörige der Armee kostenlos
technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.
3 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1
MG, die der Abgabe der persönlichen Waffe entgegenstehen, so prüft das Komman- do Ausbildung die Hinderungsgründe.
4 Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.
Art. 5 Aufbewahrung Die persönliche Ausrüstung muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden: a. am Wohnsitz des oder der Angehörigen der Armee; b. in einer Retablierungsstelle (Hinterlegung).
3. Kapitel: Einrücken
Art. 6 Zustand und Umfang beim Einrücken
1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, saube-
ren und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken.
2 Sie müssen vor dem Einrücken:
a. überprüfen, ob die persönliche Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist;
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b. fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instand stellen lassen; und c. nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.
3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüs-
tung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind. 4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
Art. 7 Anpassung
1 Die persönliche Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die in eine andere Trup-
pengattung oder Berufsformation, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist entsprechend anzupas- sen.
2 Die Anpassung ist im Dienstbüchlein einzutragen.
4. Kapitel: Kontrolle und Inspektion
Art. 8 Kontrolle im Dienst
1 Die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee gemäss Dienstbüchlein
wird im Militärdienst überprüft.
2 Die Überprüfung erfolgt durch den Kommandanten oder die Kommandantin mit
truppeneigenem Personal.
Art. 9 Waffeninspektion
1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
a. als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen; b. in der letzten Woche des Fortbildungsdienstes der Truppe.
2 Die Inspektion ist im Dienstbüchlein einzutragen.
5. Kapitel: Instandhaltung und Reparatur
Art. 10 Instandhaltung
1 Die persönlichen Ausrüstungsgegenstände werden zulasten des Bundes instand
gehalten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Beim Austausch, bei der Reparatur und beim Ersatz von persönlichen Ausrüs-
tungsgegenständen, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Ange- hörigen der Armee zurückzuführen sind, können den betroffenen Angehörigen der
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Armee im Sinne von Artikel 139 MG maximal deren Wiederbeschaffungswert oder die Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt werden.
3 Angehörigen der Armee, die persönliche Ausrüstungsgegenstände in unsauberem
Zustand zurückgeben, können die Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen)
werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeich- nis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhma-
cherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuh- macherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3 Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachver-
band «Fuss & Schuh» fest.
6. Kapitel: Hinterlegung, Abnahme und Abholung
1. Abschnitt:
Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung und der persönlichen Waffe
Art. 12 Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen ohne persönliche Waffe
1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon hinter-
legen möchten, reichen beim zuständigen Kreiskommandanten oder bei der zustän- digen Kreiskommandantin ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins ein.
2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin entscheidet aufgrund der
Gesuchsgründe, ob die Hinterlegung gegen Entrichtung einer Gebühr erfolgt oder kostenlos ist. 3 Die persönliche Ausrüstung ist in einer Retablierungsstelle der LBA zu hinterle- gen. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände wird eine Kontrolle geführt.
4 Die Reise- und die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu
tragen.
Art. 13 Hinterlegung der persönlichen Waffe
1 Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retab-
lierungsstelle hinterlegt werden.
2 Die Reise- und die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu
tragen.
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Art. 14 Hinterlegung bei Wohnsitzwechsel Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin, der oder die für den neuen Wohnort zuständig ist, überprüfen, ob die Gründe für eine Kostenbeteiligung sich verändert haben.
Art. 15 Wohnsitz im grenznahen Ausland
1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbe-
urlaubt sind, müssen ihre persönliche Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle hinterlegen.
2 DieLBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände nicht hinterlegt werden
müssen.
2. Abschnitt:
Abnahme der persönlichen Ausrüstung sowie vorsorgliche Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Waffe
Art. 16 Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung 1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernach- lässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreis- kommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt
und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
3 Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige
Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
4 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die
Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässi- ger Verwendung.
5 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kosten-
pflichtig.
Art. 17 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
1 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der
persönlichen Waffe oder deren Missbrauch nach Artikel 113 Absatz 1 MG, so ordnet der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er oder sie kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.
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2 Werden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behan-
delnde oder begutachtende Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, so können sie diese dem Kom- mando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten oder ihrer Kom- mandantin melden. Dieser oder diese leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.
3 Erhält das Kommando Ausbildung Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen nach
Absatz 1, so muss es den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen. Der Auftrag ist schrift- lich zu begründen.
4 Wurde die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehen-
de Stelle die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle.
5 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:
a. den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin; und b. das Kommando Ausbildung.
6 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die
Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.
7 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
Art. 18 Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe
1 Unter Angabe der Gründe können Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe
haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen nach Artikel 17 Absatz 1 bei der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern. 2 Wird die persönliche Waffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinter- legung schriftlich bestätigen. Wird die Waffe bei der Polizei hinterlegt, so übergibt diese die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle der LBA.
3 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:
a. den betroffenen Angehörigen oder die betroffene Angehörige der Armee; b. den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin; und c. das Kommando Ausbildung.
4 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.
5 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die
Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.
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3. Abschnitt: Abholen der hinterlegten persönlichen Ausrüstung
Art. 19 Die Angehörigen der Armee sind dafür verantwortlich, die hinterlegte persönliche Ausrüstung rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
7. Kapitel: Benützung für private Zwecke
Art. 20 Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst Die Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst ist in den folgenden Fällen gestattet: a. Die persönliche Waffe darf zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiess- übungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkann- ten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren und -offizierinnen bewilligten feldmässigen Schiessanla- gen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen benützt werden. b. Sie darf an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Buchstabe a ausgeliehen werden.
Art. 21 Benützung der Uniform ausser Dienst
1 Die Benützung der Uniform ausser Dienst ist in folgenden Fällen gestattet:
a. bei der Teilnahme an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach der Verordnung vom 26. November 20033 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militä- rischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Aktivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 20034 über den Militär- sport; b. als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung, wenn dies bei der Zusammenarbeit mit der Truppe oder für truppendienstli- che Anlässe notwendig ist; c. an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden; d. an privaten Anlässen wie Offiziersbällen, historischen Umzügen und Veran- staltungen, Messen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, wenn vorgängig eine Bewilligung durch den Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätig- keiten (SAT) in der Gruppe Verteidigung eingeholt wurde. Der Bereich SAT entscheidet nach Rücksprache mit den kantonalen Militärbehörden endgül- tig.
3 SR 512.30 4 SR 512.38
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2 Darf die Uniform getragen werden, so hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.
Art. 22 Benützung der Schutzmaske ausser Dienst Das Benützen der Schutzmaske für nichtmilitärische Zwecke ist verboten.
8. Kapitel: Rückgabe und Überlassung zu Eigentum
1. Abschnitt: Rückgabe
Art. 23 Grundsatz
1 ZurRückgabe der persönlichen Ausrüstung verpflichtet sind Angehörige der
Armee, die: a. nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit werden; b. für einen Auslandaufenthalt beurlaubt sind; c. für dienstuntauglich erklärt werden; d. nach den Artikeln 22 und 22a MG oder Artikel 35 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 (MStG) von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden; e. nach den Artikeln 48 oder 49 MStG aus der Armee ausgeschlossen werden; f. nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19956 zum Zivil- dienst zugelassen werden; g. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin den Nichteingeteilten zugewiesen werden; oder h. aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
2 Die persönliche Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren
Erben zurückgegeben werden. 3 Die Rücknahme der persönlichen Ausrüstung erfolgt durch die Retablierungsstelle.
4 Die Rückgabe ist im Dienstbüchlein einzutragen.
Art. 24 Aufforderung
1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflichtwerden Angehörige der
Mannschaft, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere durch den zuständigen Kreis- kommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönli- chen Ausrüstung aufgefordert.
2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.
5 SR 321.0 6 SR 824.0
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Art. 25 Fristen und Verschiebungsgesuche
1 Die Fristen für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden durch die LBA
festgelegt. 2 In der Regel umfasst die Frist mindestens zehn Tage. In Ausnahmefällen kann eine unmittelbare Abgabe angeordnet werden.
3 Über Verschiebungsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant, die
zuständige Kreiskommandantin oder die LBA.
2. Abschnitt: Überlassung zu Eigentum
Art. 26 Grundsatz 1 Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei einer Dienstuntauglichkeitserklärung, bei einer Dienstbefreiung, bei einer Ausland- beurlaubung sowie bei der Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder Doppelbürgerinnen Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.
2 Für Durchdienende gelten die Regelungen sinngemäss bei der Abrüstung.
3 Die Überlassung der persönlichen Ausrüstung ist kostenlos unter Vorbehalt der
Artikel 29 und 30.
Art. 27 Ausgenommene Gegenstände
1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen:
a. die Schutzmaske; b. Ausrüstungen mit Tarndruck.
2 Das VBS kann aus Bestandes- und Instandhaltungsgründen weitere Gegenstände
von der Überlassung zu Eigentum ausnehmen.
Art. 28 Ausgenommene Personen
1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn
sie: a. nach den Artikeln 22 und 22a MG oder Artikel 35 MStG7 von der Militär- dienstleistung ausgeschlossen worden sind; ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, so entscheidet das Kommando Ausbildung über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum; b. nach den Artikeln 48 oder 49 MStG aus der Armee ausgeschlossen worden sind; ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, so entscheidet das Kommando Ausbildung über die Überlassung der Ausrüs- tungsgegenstände zu Eigentum; oder
7 SR 321.0
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c. nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958 zum Zivil- dienst zugelassen sind.
2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460-2550, 2580-2621, 2691, 2700-
2733, 2750, 2770, 2800-2902, 2940-2970, 3060-3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM), Dokumentation 59.10, für dienstuntauglich erklärt wor- den ist, kann nicht Eigentümer oder Eigentümerin einer persönlichen Waffe werden.
Art. 29 Überlassung des Sturmgewehrs
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmge-
wehr zu Eigentum, wenn: a. sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28); b. sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiess- büchlein oder im militärischen Leistungsausweis eingetragen ist; und c. sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waf- fengesetzes vom 20. Juni 19979 (WG) für das Sturmgewehr vorlegen.
2 Das Sturmgewehr wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung
von 100 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbauto-
matischen Feuerwaffe mit Einzelfeuer abgeändert.
4 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach
den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.
Art. 30 Überlassung der Pistole
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee eine Pistole
ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn: a. sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28); und b. sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 WG 10 für die Pistole vorlegen.
2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von
30 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach
den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.
8 SR 824.0 9 SR 514.54 10 SR 514.54
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Art. 31 Registrierung
1 Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Ei-
gentum: a. den Namen und den Vornamen des oder der Berechtigten; b. die AHV-Versichertennummer; c. die Adresse; d. die Waffennummer; und e. das Überlassungsjahr.
2 Die Daten sind während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.
3 Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.
Art. 32 Eintrag im Dienstbüchlein Die Überlassung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.
Art. 33 Anwendbares Recht Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmun- gen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.
9. Kapitel: Ausrüstung für Angehörige anderer Organisationen
Art. 34 Grenzwachtkorps Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte persönliche Ausrüstung oder Teile davon aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.
Art. 35 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen
1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und Organisatio-
nen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee leihweise beziehen, sofern es die Bestände zulassen: a. die Bekleidung; b. das Gepäck.
2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände abgegeben werden.
Art. 36 Zivilschutz Schutzdienstpflichtige Personen können das durch die LBA definierte Ordonnanz- schuhwerk aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.
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10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Die Verordnung vom 5. Dezember 200311 über die persönliche Ausrüstung
der Armeeangehörigen;
2. Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 200312 über die persönliche
Ausrüstung der Armeeangehörigen.
Art. 38 Übergangsbestimmung Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 20192020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus, sodass die Bedingung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht voll- ständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen und sie ein von der LBA bewilligtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können.
Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 AS 2003 5137, 2005 1413, 2006 4791, 2009 6503, 2010 5971, 2014 4493, 2017 7405 12 AS 2004 69, 2005 1479, 2006 4795, 2007 6801, 2008 69, 2009 6735, 2014 4495
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