AS 2018 4683
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 14. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 2 und 3
2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden
Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichs-
stelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.
Art. 41 Abs. 2
2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das
Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraus- sichtlichen Beitrags nicht übersteigen.
Art. 42b Abs. 2
2 Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
1 SR 831.301
2018-2205 4683
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2018
Art. 42c Abs. 2 und 3
2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das
Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraus- sichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres.
3 Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
14. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4684