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AS 2018 4743

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1, 3, 4 und 6–8

1 Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch

bestimmt sind.

3 Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenver-

kehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November

20182 über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbe-

reich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

4 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informations-

systems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19983 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kosten- los abgegeben.

6 Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszu-

lassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 20184 über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zustän- digkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Drit- ten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

7 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des In-

formationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bun-

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Gebührenverordnung ASTRA AS 2018

des sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgege- ben.

8 Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern

von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.

Art. 5a Gebührenermässigung

1 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informations-

systems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

2 Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Aus-

wertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

3 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des In-

formationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von

50 Prozent abgegeben.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Gebührenverordnung ASTRA AS 2018

Anhang (Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import-

und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahme- fahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und

79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov.

19625, VRV)

1.1 Einzelbewilligung:

1.1.1 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen

von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV 80

1.1.2 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen

von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV – Grundgebühr 200 – zusätzlich notwendige Abklärungen nach Zeit- wie Streckenabklärungen aufwand

1.2 Dauerbewilligung 400

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags-

und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV)

2.1 Einzelbewilligung 60

2.2 Dauerbewilligung 400

3 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA

3.1 Informationssystem Verkehrszulassung

3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2

3.1.2 Datenlieferung für Fahrzeugrückruf 280

3.1.3 Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung 280

3.1.4 Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung 110

3.1.5 Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen

und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde 140

3.1.6 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweize-

rischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jah- res, pro Zugriffsberechtigung 2000

5 SR 741.11

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Franken

3.1.7 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizeri-

schen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000

3.2 Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

3.2.1 Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung 280

3.2.2 Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung 110

3.2.3 Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen

und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde 140

3.2.4 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizeri-

schen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000

3.2.5 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die mit weiteren Daten

verknüpften gesamtschweizerischen Daten im Auswertungs- system, für die Dauer eines Jahres pro Zugriffsberechtigung 10 000

3.3 Verkehrsmonitoring

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizeri- schen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000

4 Herausgabe von Fahrtschreiberkarten

4.1 Fahrerkarte

4.1.1 Online-Bestellung 70

4.1.2 Papiergesuch 85

4.2 Werkstattkarte, Online-Bestellung 70

4.3 Unternehmenskarte

4.3.1 Online-Bestellung 70

4.3.2 Papiergesuch 85

4.4 Kontrollkarte, Online-Bestellung 45

4.5 Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit

5 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprü-

fungen im Bereich der Nationalstrassen

5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen

sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom

7. Nov. 20076, NSV) 300–5000

6 SR 725.111

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Franken

5.2 Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals

(Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Natio- nalstrassen (Art. 30 NSV) 300–5000

5.3 Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des

Bundesgesetzes vom 8. März 19607 über die Nationalstrassen 300–1000

5.4 Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilli-

gung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für die- se Bewilligung: nach Zeitaufwand – Aufwand bis 2 Stunden kostenlos – Aufwand ab 3. Stunde, je 150

6 Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts bis 5000

7 SR 725.11

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