AS 2018 4749
AS 2018 4749
Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
Änderung vom 19. Juni 2018 und vom 8. Oktober 2018 Vom Bundesrat genehmigt am 30. November 2018
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB) beschliesst:
I Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Renten- beziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind
gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kader- plan versichert.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeaus-
weis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsor- ge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorge- ausweis zugestellt.
Art. 57 Abs. 3
3 Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt wer-
den Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt werden, die zur Inva- lidität geführt hat. Diese Einkäufe werden zurückerstattet.
1 SR 172.220.141.1
2018-2924 4749
Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. AS 2018 Vorsorgereglement
Art. 85 Abs. 1, 2, 5 und 6
1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Bei-
tragsprimat) berechnet und entspricht der Summe des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 und eines Sondersparguthabens nach Artikel 36a. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel
17 FZG übersteigt.
2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen
für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der: a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleiste- ten Einkäufe, beides samt Zinsen; b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbei- träge (Art. 24 und 25) samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Ab- satz 5; c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zin- sen.
5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach
Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
6 Aufgehoben
Art. 107 Aufgehoben
Art. 108 Abs. 2 Aufgehoben
II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
8. Oktober 2018 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Thomas Schmutz Die Sekretärin: Sibylle Schmid