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AS 2018 4753

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)

Änderung vom 24. September 2018 Vom Bundesrat genehmigt am 30. November 2018

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich beschliesst:

I Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeaus-

weis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsor- ge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorge- ausweis zugestellt.

Art. 57 Abs. 1 Bst. b und 3

1 Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das ordentliche AHV-Rentenalter

geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 99 Absatz 3, angerechnet: b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 vom Beginn des An- spruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt; und

3 Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt wer-

den Einkäufe und Guthaben aus bestehenden Freizügigkeitskonten oder -policen, die

1 SR 172.220.142.2

2018-2925 4753

Vorsorgewerk ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH. AS 2018 Vorsorgereglement

nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt beziehungsweise überwiesen werden, die zur Invalidität geführt hat. Diese Einkäufe und Einlagen werden zurückerstattet.

Art. 85 Abs. 2 Bst. b und 5

2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen

für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der: b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbei- träge (Art. 24 und 25) mit Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehal- ten ist Absatz 5;

5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach

Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Art. 106 Aufgehoben

Art. 107 Abs. 2 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

24. September 2018 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Mario Snozzi Der Vizepräsident: Albert Meyer