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AS 2018 4925

Verordnung über die Militärdienstpflicht

Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:

Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung (Art. 9 und 41 Abs. 3 MG) 1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten

21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die

Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.

2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in

dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten wor- den sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden. 3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren An- trag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekru- tenschule bewilligen. 4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.

1 SR 512.21

2018-2739 4925

Militärdienstpflicht. V AS 2018

Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule (Art. 41 Abs. 3, 49 MG)

1 Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach

der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern. 2 Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschu- le so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen. 3 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Vete- rinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.

4 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 2)

III Die Verordnung vom 11. September 19962 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 2 Bst. c

2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum

Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig: c. Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP3, die unmittelbar vor der Rekru- tenschule rekrutiert wurden.

2 SR 824.01 3 SR 512.21

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IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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