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AS 2018 5019

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

7. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 742.412

2018-2599 5019

Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2018

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)

Gültige Fassung des RID

Es gelten die Vorschriften des RID2 der Ausgabe 2019.

2 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den interna-

tionalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2018

Anhang 2.1 (Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassen-

fahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen.

2.2.1.2 Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind

und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort. – Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen. – Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet. – Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt. – Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförde- rungsmittel (Bahn, Seilbahn). – Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20004. 4.1.4.1 P200 (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungs- code 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

5.3.1.2 An Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen nur Versand-

5.3.6 stücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des

Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farb- anstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wechselbehältern, in denen: – Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (aus- genommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder – radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpa- ckungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehäl- ters und an jedem Ende die entsprechenden Grosszettel anzubringen.

3 SR 741.621 4 SR 941.411

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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2018

Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

5.3.1.3 Wenn an Wechselbehältern orangefarbene Tafeln anstelle der Gross-

zettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden und diese ausserhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen orangefarbene Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfah- ren ist nicht zulässig.

5.3.1.5 An Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen

5.3.6 anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende

Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbst- klebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wagen, in denen: – Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (aus- genommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder – radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossver- packungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wagens die entsprechenden Grosszettel anzubringen. 5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungs- papier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.

6 Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet),

die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X RSD für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks: Baustellentanks sind für die Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6, 4.8 und 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau, Verwendung und Prüfung entsprechen. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden.

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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2018

Anhang 2.2 (Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr

Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beför- derung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abwei- chungen:

Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Seilbahnen im nationalen Verkehr

1.10.3 Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar.

3.3 Die Sondervorschrift 640 ist für die Beförderung von Dieselkraftstoff,

Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), nicht anwendbar.

3.4.13 a) Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

5.2.1.8 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.

5.3.1.3 Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften
5.3.1.4 zur Kennzeichnung.
5.3.1.5 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontai-
5.3.1.6 nern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kenn-

5.3.2 zeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes

5.3.3 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.

5.3.4 5.3.5

5.4 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

6.5.4.4.1 b) Die Vorschriften betreffend die Inspektion sind nicht anwendbar für IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). 6.5.4.4.2 b) IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren einer geeigneten Dichtheitsprü- fung unterzogen werden.

6.8.2 Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschrif-

ten des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19575 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen. 6.8.2.4.3 Die Vorschriften des RID und des ADR betreffend die Zwischenprü- fungen sind nicht anwendbar für Tanks zur Beförderung von Diesel- kraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202).

7.5.3 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

5 SR 0.741.621

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