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AS 2018 5247

Bundesgesetz über die Finanzinstitute

Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

vom 15. Juni 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute.

2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und

Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:

a. Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); b. Trustees (Art. 17 Abs. 2); c. Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); d. Fondsleitungen (Art. 32); e. Wertpapierhäuser (Art. 41).

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

a. Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;

SR 954.1

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b. Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitneh- merbeteiligungsplänen verwalten; c. Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetz- buches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; d. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; e. die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zah- lungsausgleich; f. Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vor- sorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän- de, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; g. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; h. Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; i. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge; j. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).

Art. 3 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Art. 4 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen,

soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszustän- digkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen: a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats; b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewil- ligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

3 SR 311.0 4 SR 935.61 5 SR 961.01 6 SR 831.40 7 SR 952.0

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2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber

ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Bewilligungspflicht

1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA.

2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintra- gen lassen. 3 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungs- pflicht befreit.

Art. 6 Bewilligungskaskade 1 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG 8 ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermö- gensverwalter und als Trustee. 2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee. 3 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter.

4 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen ermächtigt

auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt.

2 Vermögensverwalter und Trustees müssen mit dem Bewilligungsgesuch den

Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 (FINMAG) beaufsichtigt werden. 3 Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

8 SR 952.0 9 SR 956.1

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Art. 8 Änderung der Tatsachen

1 Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der

Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Art. 9 Organisation

1 Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen

und so organisiert sein, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. 2 Esidentifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen. 3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Organisation der Finanzinsti- tute fest und trägt dabei namentlich den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung.

Art. 10 Ort der Leitung 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausge- nommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzern- überwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden unter- steht.

2 Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an

einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich aus- üben können.

Art. 11 Gewähr

1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-

instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Perso- nen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforder- lichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3 Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4 Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indi- rekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

5 Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt

eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so

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vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

6 Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen

nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält.

7 Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees.

8 An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben.

Art. 12 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf folgende Tätigkeiten nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach diesem Gesetz oder als Bank nach dem BankG10 verfügt: a. gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, über- nehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten; b. gewerbsmässig Derivate in Form von Effekten schaffen und auf dem Pri- märmarkt öffentlich anbieten.

Art. 13 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung

Anlass geben.

2 Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektiv-

vermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilli- gung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 52 Absatz 3 und 58 Absatz 3.

Art. 14 Übertragung von Aufgaben 1 Finanzinstitute dürfen eine Aufgabe nur Dritten übertragen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erfor- derlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruieren und überwachen die beigezogenen Dritten sorgfältig.

2 Die FINMA kann die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im

Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird, namentlich wenn das ausländische Recht den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangt.

10 SR 952.0

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Art. 15 Auslandgeschäft Ein Finanzinstitut erstattet der FINMA Meldung, bevor es: a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt; b. eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 16 Ombudsstelle

1 Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Om-

budsstelle anschliessen.

2 Die Bestimmungen des 5. Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni

201811 (FIDLEG) über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2. Kapitel: Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 17 Begriffe

1 Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im

Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1–4 FIDLEG12 verfügen kann. 2 Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Übereinkommens vom 1. Juli 198513 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstig- ten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.

Art. 18 Rechtsform

1 Vermögensverwalter und Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen

eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: a. Einzelunternehmen; b. Handelsgesellschaft; c. Genossenschaft.

2 Vermögensverwalter und Trustees sind verpflichtet, sich in das Handelsregister

eintragen zu lassen.

11 SR 950.1; BBl 2018 3615

12 SR 950.1; BBl 2018 3615

13 SR 0.221.371

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Art. 19 Aufgaben

1 Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle Portfolios.

2 Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und

verwendet es zweckgebunden.

3 Vermögensverwalter und Trustees können zusätzlich insbesondere folgende

Dienstleistungen erbringen: a. Anlageberatung; b. Portfolioanalyse; c. Anbieten von Finanzinstrumenten.

Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindes-

tens zwei qualifizierten Personen bestehen.

2 Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn

nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. 3 Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätig- keit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfah- rung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 21 Risikomanagement und interne Kontrolle

1 Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes

Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter ande- rem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewähr- leistet (Compliance).

2 Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von

einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

3 Personen,

die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwa- chen.

Art. 22 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees muss 100 000 Franken

betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

2 Die Vermögensverwalter und Trustees müssen überdies über angemessene Sicher-

heiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.

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3 Der Bundesrat legt die Mindestbeträge für die Sicherheiten und die Versicherungs- summe der Berufshaftpflichtversicherung fest.

Art. 23 Eigenmittel

1 Vermögensverwalter und Trustees haben über angemessene Eigenmittel zu verfü-

gen. 2 Die Eigenmittel müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, bis höchstens 10 Millionen Franken betragen.

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 24 Begriff

1 Als Verwalter von Kollektivvermögen gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte

verwaltet im Namen und für Rechnung von: a. kollektiven Kapitalanlagen; b. Vorsorgeeinrichtungen.

2 Als Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 gelten:

a. Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe a, deren Anle- gerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 oder 3 ter des Kol- lektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 qualifiziert sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, ein-

schliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwir- kung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens

100 Millionen Franken.

2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betra-

gen insgesamt höchstens 500 Millionen Franken und enthalten keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung; die kollektiven Kapitalanlagen gewähren kein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage. b. Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Vermö- genswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millio- nen Franken und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.

3 Vermögensverwalter nach Absatz 2 können eine Bewilligung als Verwalter von

Kollektivvermögen verlangen, sofern dies vom Staat verlangt wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

14 SR 951.31

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Art. 25 Rechtsform Der Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 26 Aufgaben

1 Der Verwalter von Kollektivvermögen stellt für die ihm anvertrauten Vermögens-

werte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher.

2 Daneben darf der Verwalter von Kollektivvermögen insbesondere das Fondsge-

schäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländi- sche Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er dieses Geschäft nur ausüben, wenn eine solche Ver- einbarung besteht.

3 Der Verwalter von Kollektivvermögen kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätz-

lich administrative Tätigkeiten ausführen.

Art. 27 Übertragung von Aufgaben

1 Der Verwalter von Kollektivvermögen kann Aufgaben Dritten übertragen, soweit

dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2 Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kol-

lektiven Kapitalanlage einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften verantwortlich.

Art. 28 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über das verlangte Mindestkapital

verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

2 Die FINMA kann Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personenge-

sellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. 3 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtver- sicherung abhängig machen.

Art. 29 Eigenmittel

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über angemessene Eigenmittel verfü-

gen. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

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Art. 30 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht Die FINMA kann, sofern dies anerkannte internationale Standards vorsehen, eine Finanzgruppe, die von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, oder ein Finanzkonglomerat, das von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen.

Art. 31 Wechsel des Verwalters von Kollektivvermögen Der Verwalter von Kollektivvermögen meldet die Übernahme seiner Rechte und Pflichten durch einen anderen Verwalter von Kollektivvermögen vorgängig der für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage oder Vorsorgeeinrichtung zuständi- gen Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt: Fondsleitungen

Art. 32 Begriff Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds verwaltet.

Art. 33 Rechtsform und Organisation

1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in

der Schweiz sein.

2 Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

3 Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von

der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. 4 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Ver- waltung.

Art. 34 Aufgaben Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapital- anlagen; b. die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

Art. 35 Übertragung von Aufgaben 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

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2 Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anle- gerinnen und Anleger kollidieren können.

Art. 36 Mindestkapital

1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss

vollständig einbezahlt sein.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.

Art. 37 Eigenmittel

1 Zwischen den Eigenmitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von

ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis beste- hen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der

Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anord- nen.

3 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen Eigenmittel weder in Fondsanteilen

anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen wirtschaftlich oder familiär verbundenen natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.

Art. 38 Rechte

1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:

a. die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 2 Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 39 Wechsel der Fondsleitung

1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung

übertragen werden. 2 Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA.

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3 Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung

durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.

4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit

hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815.

5 Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen

Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

6 Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens

1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fonds-

leitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38.

2 Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können

nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

4. Abschnitt: Wertpapierhäuser

Art. 41 Begriff Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: a. in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten han- delt; b. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und:

1. dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte,

oder

2. als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist; oder

c. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker).

Art. 42 Rechtsform Ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handels- gesellschaft aufweisen.

15 SR 172.021

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Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser Die Vorschriften des BankG16 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinnge- mäss.

Art. 44 Aufgaben

1 Das Wertpapierhaus kann insbesondere:

a. im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 41 für die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten führen; b. Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren; c. gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten; d. gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die es für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet.

2 Es darf im Umfang seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a gewerbsmässig

Publikumseinlagen entgegennehmen.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen

erlassen.

Art. 45 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Wertpapierhäuser müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses

muss vollständig einbezahlt sein.

2 Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form von Personengesellschaften erlau-

ben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

3 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten.

Art. 46 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

1 Wertpapierhäuser müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene

Eigenmittel und Liquidität verfügen.

2 Sie müssen ihre Risiken angemessen verteilen.

3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der

Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anord- nen.

5 Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

16 SR 952.0

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Art. 47 Zusätzliches Kapital Die Vorschriften des BankG17 über das zusätzliche Kapital gelten sinngemäss.

Art. 48 Rechnungslegung Die Vorschriften des BankG18 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 49 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

1 Als wertpapierhausdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unterneh-

men: a. von denen mindestens eines als Wertpapierhaus tätig ist; b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unter- stehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

2 Als wertpapierhausdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe nach

Absatz 1, die hauptsächlich im Wertpapierhandelsbereich tätig ist und zu der min- destens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

3 Die Vorschriften des BankG19 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten

sinngemäss.

Art. 50 Aufzeichnungspflicht Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beauf- sichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 51 Meldepflicht 1 Das Wertpapierhaus hat die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.

2 Die FINMA regelt, welche Informationen in welcher Form wem zu melden sind.

3 Sofern die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt, kann der Bundesrat die Meldepflicht nach Absatz 1 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, die Effek- ten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des

17 SR 952.0 18 SR 952.0 19 SR 952.0

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Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200520 (RAG) zugelassene Prüfge- sellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.

5. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 52 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung der FINMA bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland

(ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländi- schen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: a. Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben; b. die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeein- richtungen ausüben; c. mit Effekten handeln; d. Geschäfte abschliessen; oder e. Kundenkonten führen.

2 Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Zweigniederlassungen

errichten. 3 Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

Art. 53 Bewilligungsvoraussetzungen Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errich- tung einer Zweigniederlassung, wenn: a. das ausländische Finanzinstitut:

1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und

qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlas- sung zu betreiben,

2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlas-

sung mit einschliesst, und

3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister

eingetragen werden kann; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erhe-

ben,

20 SR 221.302

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2. sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

Umstände eintreten, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anle- ger oder der Kundinnen und Kunden ernsthaft gefährden könnten, und

3. der FINMA Amtshilfe leisten;

c. die Zweigniederlassung:

1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11 erfüllt und über ein Reg-

lement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisa- tion vorsieht, und

2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 54–57

erfüllt.

Art. 54 Gegenrechtserfordernis Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweignieder- lassung eines ausländischen Finanzinstituts davon abhängig machen, dass die Staa- ten, in denen das ausländische Finanzinstitut oder die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht gewährleisten.

Art. 55 Finanzgruppen und Finanzkonglomerate Ist ein ausländisches Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkon- glomerats, so kann die FINMA die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass es einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 56 Sicherheiten Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweignieder- lassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees oder eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.

Art. 57 Ausnahmeregelung Der Bundesrat kann vorsehen, dass Zweigniederlassungen ausländischer Finanzin- stitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

6. Abschnitt: Vertretungen

Art. 58 Bewilligungspflicht

1 Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in

der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der

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Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten. 2 Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Vertretungen errichten.

3 Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Vertretung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanz- instituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

Art. 59 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errich- tung einer Vertretung, wenn: a. das ausländische Finanzinstitut einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben; c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Ge- schäftstätigkeit bieten.

2 Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der

Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht ge- währleistet.

Art. 60 Ausnahmeregelung Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vertretungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

3. Kapitel: Aufsicht

Art. 61 Zuständigkeit

1 Vermögensverwalter und Trustees werden von der FINMA unter Beizug einer

Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG21 beaufsichtigt. Vorbehalten bleibt die konsolidierte Aufsicht durch die FINMA nach den Artikeln 30 und 49 des vorlie- gende Gesetzes oder nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.

2 Die laufende Aufsichtstätigkeit über die Vermögensverwalter und Trustees wird

durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die von der FINMA bewilligt sind.

3 Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden

von der FINMA beaufsichtigt.

21 SR 956.1

5263

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

4 Besteht keine Aufsichtsorganisation nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen.

Art. 62 Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees

1 Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach

Artikel 43k Absatz 1 FINMAG22 mit einer jährlichen Prüfung beauftragen, soweit diese Prüfung nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selber ausgeführt wird.

2 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der

Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. 3 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermö- gensverwalter und Trustees der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Kon- formität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

Art. 63 Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

1 Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser,

die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen: a. eine von der RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG23 zugelassene Prüfgesell- schaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG24 beauftragen; b. ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)25 prüfen lassen.

2 Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und

der damit verbundenen Risiken für die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen. 3 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Finanz- institute nach Absatz 1 der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Ge- schäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. 4 Die Fondsleitung beauftragt für sich selbst und für die von ihr geleiteten Anlage- fonds die gleiche Prüfgesellschaft.

5 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen durchführen.

22 SR 956.1 23 SR 221.302 24 SR 956.1 25 SR 220

5264

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 64 Auskunfts- und Meldepflicht bei Übertragung wesentlicher Funktionen 1 Überträgt ein Finanzinstitut wesentliche Funktionen auf andere Personen, so unter- stehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG26.

2 Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

Art. 65 Stimmrechtssuspendierung Zur Durchsetzung von Artikel 11 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteilig- ten gehalten werden.

Art. 66 Liquidation

1 Entzieht die FINMA einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei

juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.

2 Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre

oder seine Tätigkeit.

3 Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Art. 67 Insolvenzrechtliche Massnahmen

1 Die Bestimmungen des BankG27 über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und

den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.

2 Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichten-

losen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser sinngemäss.

4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 68 1 Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des OR28. 2 Überträgt ein Finanzinstitut die Erfüllung einer Aufgabe an einen Dritten, so haftet es für den von diesem verursachten Schaden, sofern es nicht nachweist, dass es bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Über- wachung regeln.

26 SR 956.1 27 SR 952.0 28 SR 220

5265

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

3 Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben nach Artikel 35

Absatz 1 übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 69 Verletzung des Berufsgeheimnisses 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihr oder ihm in der Eigenschaft als Organ, als Angestellte oder Angestellter, als Beauftragte oder Beauftragter oder als Liquidatorin oder Liquidator eines Finanzinstituts anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Ver- mögensvorteil verschafft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen

oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die

Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen

den Kantonen.

Art. 70 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 13) verstösst; b. die nach den Artikeln 11 und 15 vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht, falsch oder zu spät erstattet.

Art. 71 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 50 verletzt; b. die Meldepflicht nach Artikel 51 verletzt.

5266

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 73 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 74 Übergangsbestimmungen 1 Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG29 für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderun- gen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen. 2 Finanzinstitute, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilli- gung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorgani- sation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199730 (GwG) angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

3 Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach dem In-

krafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvorausset- zungen mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a FINMAG bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilli- gungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entspre- chenden Pflichten beaufsichtigt werden.

4 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2

erstrecken.

29 SR 956.1 30 SR 955.0

5267

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FIDLEG 31 in Kraft.

4 Der Bundesrat kann folgende Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen:

a. Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 23. März 200132 über den Kon- sumkredit (Anhang Ziff. 2); b. Artikel 9a Absatz 4bis RAG33 (Anhang Ziff. 3); c. die Artikel 1a, 1b, 47 Absatz 1 Buchstabe a und 52a BankG34 (Anhang

Ziff. 14);

d. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GwG35 (Anhang Ziff. 15); e. die Artikel 4, 5 und 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG36 (Anhang Ziff. 16).

5 Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG gilt bis zum Inkrafttreten von Arti-

kel 15 Absatz 2 Buchstabe abis FINMAG (Anhang Ziff. 16).

Ständerat, 15. Juni 2018 Nationalrat, 15. Juni 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2018 unbenützt abge-

laufen.37 2 Folgende Bestimmungen werden gestützt auf Artikel 75 Absatz 4 auf den 1. Januar

2019 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 9a Absatz 4bis des Revisionsaufsichtsgesetzes (Anhang Ziff. II 3); b. die Artikel 1a, 1b, 47 Absatz 1 Buchstabe a und 52a des Bankengesetzes (Anhang Ziff. II 14); c. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Geldwäschereigesetzes (Anhang Ziff. II 15); d. die Artikel 4, 5 und 15 Absatz 2 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichts- gesetzes (Anhang Ziff. II 16).

31 SR 950.1; BBl 2018 3615

32 SR 221.214.1 33 SR 221.302 34 SR 952.0 35 SR 955.0 36 SR 956.1

37 BBl 2018 3557

5268

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

3 Die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit wird auf den 1. April

2019 in Kraft gesetzt (Anhang Ziff. II 2).

4 Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sowie die Aufhebung und die übrigen Änderun-

gen weiterer Erlasse in dessen Anhang wie auch das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5269

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Anhang (Art. 73)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Das Börsengesetz vom 24. März 199538 wird aufgehoben.

II Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht39

Art. 689d Abs. 3

3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November

193440 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finan-

zinstitutsgesetz vom 15. Juni 201841.

2. Bundesgesetz vom 23. März 200142 über den Konsumkredit

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 23 Absätze 1 und 5, 30, 36a Absatz 2 und 39 Absätze 2 und 3 wird «Kreditgeberin» durch «gewerbsmässig tätige Kreditgeberin» ersetzt, mit den nöti- gen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1 und 3 1 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.

3 DerKonsumkreditvertrag wird abgeschlossen zwischen der Konsumentin oder

dem Konsumenten und einer Kreditgeberin nach Artikel 2.

38 AS 1997 68 2044, 2005 5269, 2006 2197, 2008 5207, 2012 6679, 2013 1103, 2014 4073, 2015 1535 5339 39 SR 220 40 SR 952.0 41 SR 954.1 42 SR 221.214.1

5270

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 2 Kreditgeberin Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die: a. gewerbsmässig Konsumkredite gewährt; oder b. unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt.

Art. 4 Abs. 2 2 Als Schwarmkredit-Vermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die für einzelne Konsumentinnen und Konsumenten gewerbsmässig eine koordinierte Konsumkreditvergabe organisiert, an der sich mehrere nicht gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen beteiligen können.

Art. 7 Abs. 1 Bst. e

1 Dieses Gesetz gilt nicht für:

e. Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den glei- chen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;

Art. 16 Abs. 1bis und 2bis 1bis Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden: a. gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder b. mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen. 2bis Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kre- ditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.

Art. 24 Abs. 1

1 Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben aus-

schliesslich die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit- Vermittlerinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.

Art. 25 Abs. 1 und 2

1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin

muss der Informationsstelle melden: a. den von ihr gewährten beziehungsweise vermittelten Konsumkredit; b. ausstehende Teilzahlungen, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits beziehungsweise des Barzahlungspreises ausmachen (Art. 18 Abs. 1).

5271

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

2 Soweit die Konsumentin oder der Konsument die Teilzahlungen nicht über die

Schwarmkredit-Vermittlerin leistet, sorgt diese dafür, dass ihr die Kreditgeberinnen allfällige Zahlungsausstände melden.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Bei einem Leasingvertrag meldet die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin der Informationsstelle:

Art. 27a Pflicht zur Prüfung der Kreditfähigkeit Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen.

Art. 28 Abs. 1 und 5

1 Aufgehoben

5 Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der

Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.

Art. 29 Abs. 1

1 Der gewerbsmässig tätige Leasinggeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditfä-

higkeit des Leasingnehmers prüfen.

Art. 31 Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz 1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen. … 3 Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermitt- lerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Doku- mente überprüfen. …

Art. 32 Sanktionen gegen Kreditgeberinnen

1 Verstösstdie gewerbsmässig tätige Kreditgeberin in schwerwiegender Weise

gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kredit- summe samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

5272

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

2 Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27

Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

Art. 32a Sanktionen gegen Schwarmkredit-Vermittlerinnen 1 Verstösst eine Schwarmkredit-Vermittlerin gegen Artikel 25, 26, 27 Absatz 1, 27a, 28, 29, 30 oder 31, so wird sie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Die Kreditgeberin verliert nur die Zinsen und die Kosten.

Art. 34 Abs. 4 4 Die Kosten für Versicherungen und Sicherheiten sind so weit zu berücksichtigen, als sie: a. die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermittle- rin für die Kreditgewährung zwingend vorschreibt; und b. der gewerbsmässig tätigen Kreditgeberin oder der Schwarmkredit-Vermitt- lerin bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten die Rückzahlung eines Betrags sicherstellen sollen, der gleich hoch oder geringer ist als der Gesamtbetrag des Kredits, ein- schliesslich Zinsen und anderer Kosten.

Art. 39 Abs. 1

1 Die Kantone müssen die gewerbsmässige Gewährung und die Vermittlung von

Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen.

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200543

Art. 7 Abs. 3

3 Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.

Art. 9a Abs. 4, 4bis und 5

4 Aufgehoben

4bis Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193444.

5 Aufgehoben

43 SR 221.302 44 SR 952.0

5273

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 16 Abs. 1bis und 1ter 1bis Aufgehoben

1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbe- hörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Absatz 1 eine entsprechende Überprüfung vor.

Art. 24 Abs. 4 Bst. c

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren,

die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisions- unternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen: c. Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201845;

Art. 25a Selbstregulierungsorganisationen Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199746 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermit- teln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbe- hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

4. Zivilprozessordnung47

Art. 5 Abs. 1 Bst. h

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, das als einzige kantonale Instanz

zuständig ist für: h. Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200648, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201549 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201850;

45 SR 954.1 46 SR 955.0 47 SR 272 48 SR 951.31 49 SR 958.1 50 SR 954.1

5274

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

5. Bundesgesetz vom 11. April 188951 über Schuldbetreibung

und Konkurs

Art. 173b 3bis. Zuständigkeit Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanz- der Eidgenössi- schen Finanzauf- marktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom sicht 22. Juni 200752 der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkurs- gericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezial- gesetzlichen Regeln.

6. Bundesgesetz vom 22. März 197453 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 10 Abs. 2

2 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Ver-

urteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu be- zahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

7. Bundesgesetz vom 27. Juni 197354 über die Stempelabgaben

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis und Bst. b Ziff. 3bis

1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:

a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 2bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschafts- banken, b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 3bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschafts- banken,

51 SR 281.1 52 SR 956.1 53 SR 313.0 54 SR 641.10

5275

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 5 Abs. 1 Bst. a sechster Strich

1 Gegenstand der Abgabe sind:

a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nenn- wertes von Beteiligungsrechten in Form von: – Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.

Art. 6 Abs. 1 Bst. g

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

g. die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die Abgabeforderung entsteht:

a. bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschafts- banken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2

2 Steuerbare Urkunden sind:

a. die von einem Inländer ausgegebenen:

2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizi- pationsscheine, Genussscheine,

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG55, Obligationen und Geldmarkt- papiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteili- gungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-

55 SR 951.31

5276

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

senschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizi- pationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG;

8. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200956

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:

f. dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kol- lektivanlagengesetz vom 23. Juni 200657 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotban- ken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201858 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Ver- waltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel

110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

Art. 78 Abs. 6 und 7 6 Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durch- führung der Mehrwertsteuer verwendet werden: a. der Schweizerischen Nationalbank; b. einer Pfandbriefzentrale; c. einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193459; d. bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201860; e. bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastruktur- gesetzes vom 19. Juni 201561.

7 Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz

und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.

56 SR 641.20 57 SR 951.31 58 SR 954.1 59 SR 952.0 60 SR 954.1 61 SR 958.1

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

9. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200462

Art. 3 Abs. 3

3 Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193463 und Wertpapier-

häuser im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201864 gelten als ange- meldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.

10. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196565

Art. 4 Abs. 1 Bst. b

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen

Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti- gen Erträge: b. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- schaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschafts- banken, Partizipationsscheine und Genussscheine;

Art. 4a Abs. 1 erster Satz

1 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf ei-

nen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Ak- tien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, An- teilscheine von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossen- schaftsbanken, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unter- liegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. …

62 SR 641.91 63 SR 952.0 64 SR 954.1 65 SR 642.21

5278

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

11. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193366

Art. 42bis Zusätzliche 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft Bewilligung für den Handel mit gewerbsmässig Bankedelmetalle handeln, bedürfen einer Bewilligung Bankedelmetallen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach Artikel 61 Absätze 1, 2 und 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201867 (FINIG) und unterstehen deren Aufsicht.

2 Handelt eine Gesellschaft Bankedelmetalle eines Handelsprüfers, zu

dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, bedarf sie ebenfalls einer Bewilligung nach Absatz 1.

3 Die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Ver-

mögensverwalter nach Artikel 17 Absatz 1 FINIG finden sinngemäss Anwendung.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Handelsprüfer, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni

2018 neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert

sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung bei der FINMA. Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den An- forderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

12. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200368

Art. 15 Abs. 1 1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201869 sowie Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200670 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

Art. 22 Abs. 1 und 2

1 Die Nationalbank fordert die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichts-

organisationen auf, die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht, zu prüfen und der Nationalbank Bericht zu

66 SR 941.31 67 SR 954.1 68 SR 951.11 69 SR 954.1 70 SR 951.31

5279

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

erstatten. Stellen die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindest- reservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Auf- sichtsbehörde.

2 Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreserve-

pflicht selbst überprüfen oder durch Prüfgesellschaften oder Aufsichtsorganisationen überprüfen lassen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- beziehungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Über- prüfung.

13. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200671

Art. 2 Abs. 1 Bst. a–e, Abs. 2 Bst. h und Abs. 2bis

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:

a. kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren; b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten wer- den; c.–e. Aufgehoben

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:

h. Aufgehoben. 2bis Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. a, e, f und g sowie Abs. 3 und 5 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

2 Eine Bewilligung beantragen müssen:

a. Aufgehoben e. die Depotbank; f. Aufgehoben g. Aufgehoben 3 Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. 5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b–d dürfen erst nach Erteilung der Bewil- ligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

71 SR 951.31

5280

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 1ter und 2

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Ge- schäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen; 1ter Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.

2 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Bst. e

1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:

e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.

1. Titel 3. Kapitel 2. und 3. Abschnitt (Art. 18–19)

Aufgehoben

2. Titel 1. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 28–35)

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 3 3 Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 des Finanz- institutsgesetzes vom 15. Juni 201872 (FINIG) gelten sinngemäss.

Art. 51 Abs. 5

5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32

FINIG73, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.

Art. 74 Abs. 1 und 2

1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über

den Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIG74) sinngemäss.

72 SR 954.1 73 SR 954.1 74 SR 954.1

5281

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

2 Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Geneh- migung der FINMA.

Art. 94 Abs. 2

2 Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Art. 98 Abs. 2 und 3

2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Akti-

engesellschaften ohne Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalan- lagen dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital- anlagen als Komplementär tätig sein.

3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und

Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter sein.

Art. 120 Abs. 1, 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. d und e,

4 und 5

1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt wer-

den, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern ange- boten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Doku- mente vor.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:

d. für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind; e. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwi- schen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Auf- sichtsbehörden besteht. 4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlege- rinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201875 (FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen. 5 Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanla- gen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedür- fen keiner Genehmigung.

Art. 123 Abs. 1 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und

75 SR 950.1; BBl 2018 3615

5282

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG76 nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes beauftragt hat. Vorbehal- ten bleibt Artikel 122 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 125 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen

kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

3 Der Gerichtsstand liegt:

a. am Sitz des Vertreters; oder b. am Sitz oder Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers.

Art. 126 Abs. 1 Bst. a und e, 3 und 4

1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichts-

behörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200577 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200778 (FINMAG) beauftragen: a. die Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds; e. Aufgehoben

3 Die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte

Fondsleitung sind von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen. Die FINMA kann Ausnahmen gestatten.

4 Aufgehoben

Art. 137 Abs. 1

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Ab-

satz 2 Buchstaben b–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

Art. 138b Abs. 1 und 2 1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passiv- masse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatorinnen oder Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung

76 SR 950.1; BBl 2018 3615

77 SR 221.302 78 SR 956.1

5283

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG79 bleiben unberücksichtigt.

2 Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrech-

nung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und den Gläubigerinnen und Gläubigern unter Mitteilung ihres Anteils sowie gegebenenfalls den Eignerinnen und Eignern vorgängig angezeigt.

Art. 138d Beschwerde

1 Im Konkursverfahren können die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eigne-

rinnen und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Vertei- lungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG80 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen. 2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

3 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die

Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 140 Aufgehoben

Art. 145 Abs. 1 Einleitungsteil zweiter Satz, Bst. f und Abs. 3 dritter Satz

1 … Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung,

der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen: f. der Verwalter von Kollektivvermögen;

3 …Vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 3 FINIG81.

Art. 148 Abs. 1 Bst. k und l sowie Abs. 1bis Aufgehoben

Art. 150 Aufgehoben

7. Titel 2. und 3. Kapitel (Art. 154–158e)

Aufgehoben

79 SR 281.1 80 SR 281.1 81 SR 954.1

5284

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

14. Bankengesetz vom 8. November 1934 82

Art. 1a Banken Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und: a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt; b. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegen- nimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen an- legt oder verzinst; oder c. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteilig- ten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.

Art. 1b Innovationsförderung

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen,

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und: a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken entge- gennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und b. diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.

2 Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wett-

bewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.

3 Personen nach Absatz 1 müssen insbesondere:

a. ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen; b. über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance); c. über angemessene finanzielle Mittel verfügen; d. sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Ge- schäftstätigkeit bieten.

4 Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:

a. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliess- lich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR)83.

82 SR 952.0 83 SR 220

5285

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

b. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ih- re Konzernrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen; Artikel 727a Absätze 2–5 OR ist nicht anwendbar. c. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisi- onsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Absatz 4bis des Revisi- onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200584 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200785 (FINMAG). d. Auf Einlagen bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37a) und über sofortige Auszahlung (Art. 37b) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.

5 Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–4 auch für Personen an-

wendbar erklären, die gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millio- nen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten.

6 Wird der Schwellenwert von 100 Millionen Franken überschritten, so muss dies

innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 1a eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Ab- satz 5.

Art. 11 Abs. 2bis und 3 2bis Genossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteili- gungskapital vorsehen. 3 Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1–2bis darf nur zur Stärkung der Eigen- kapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaf- fen werden.

Art. 14 Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken

1 Das Beteiligungskapital (Art. 11 Abs. 2bis) ist in Teilsummen (Beteiligungs-

scheine) zu zerlegen. Die Beteiligungsscheine sind als solche zu bezeichnen. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und begründen keine Mitgliedschaft.

2 Den Inhabern von Beteiligungsscheinen sind die Einberufung der Generalver-

sammlung mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, deren Beschlüsse sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht auf gleiche Weise bekannt zu machen wie den Genossenschaftern.

84 SR 221.302 85 SR 956.1

5286

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

3 Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche ihre

Stellung verschlechtern sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Inhaber von Anteilsscheinen in gleichem Masse beeinträchtigen. 4 Die Inhaber von Beteiligungsscheinen sind bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses den Mitgliedern der Genossenschaft mindestens gleichzustellen.

5 Sie können Beschlüsse der Generalversammlung wie ein Genossenschafter anfech-

ten.

6 Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erfor-

derlich ist, einen Antrag um Sonderprüfung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens 10 Prozent des Betei- ligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. Für das Verfahren sind die Artikel 697a–697g OR86 sinngemäss anwendbar.

Art. 14a Reserve, Dividenden und Erwerb eigener Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken

1 Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen

Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemei- nen Reserve unbesehen von deren Höhe zu: a. einen bei der Ausgabe von Beteiligungsscheinen nach Deckung der Aus- gabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird; b. die Differenz aus den Einzahlungen auf ausgefallenen Beteiligungsscheinen und einem allfälligen Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Beteiligungs- scheinen; c. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent auf dem Beteiligungskapital als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

2 Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals

nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermög- lichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern.

3 Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanz-

gewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus.

4 Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteili-

gungsscheine erwerben: a. Sie verfügt über einen frei verwendbaren Bilanzgewinn in der Höhe der da- für nötigen Mittel und der gesamte Nennwert der zu erwerbenden Beteili- gungsscheine übersteigt nicht 10 Prozent des Beteiligungskapitals.

86 SR 220

5287

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

b. Die mit dem Erwerb von Beteiligungsscheinen verbundenen Rechte müssen ruhen.

5 Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von

20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden.

Art. 14b Meldepflicht und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken

1 Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-,

Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinn- gemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktienge- sellschaft (Art. 697i–697k und 697m OR87). 2 Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genos- senschafterverzeichnis ein.

3 Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterver-

zeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697l OR).

Art. 47 Abs. 1 Bst. a 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestell- ter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Arti- kel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

Art. 52a Der Bundesrat hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 die Bestimmungen im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach dem FINMAG88 zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Be- richt und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstu- fe auf.

87 SR 220 88 SR 956.1

5288

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

15. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 89

Art. 2 Abs. 2 Bst. a, abis, b, bbis und d sowie Abs. 3 Bst. e

2 Finanzintermediäre sind:

a die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193490 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201891 (FINIG) sowie die Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193392; b. die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; bbis. die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesell- schaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200693 sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe c FINIG; d. die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;

3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte

annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbe- sondere Personen, die: e. Aufgehoben

Art. 3 Abs. 5

5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulie-

rungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absät- zen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

Art. 6 Abs. 2 Bst. d

2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion

oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Trans- aktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a, durch eine Aufsichtsor- ganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b, durch eine Selbstregulie- rungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die

89 SR 955.0 90 SR 952.0 91 SR 954.1 92 SR 941.31 93 SR 951.31

5289

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Spielbankenkommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23

(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärun- gen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission, einer Aufsichtsorganisation oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäfts- beziehung oder einer Transaktion entsprechen.

Art. 12 Einleitungssatz und Bst. c Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanz- intermediäre: c. nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisatio- nen (Art. 24).

Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungs- organisation anschliessen. 2 Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: a. er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; b. er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; c. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und d. die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewähr- leisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soli- den Geschäftstätigkeit auswirkt.

3 Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in

bestimmten Bereichen abhängig machen.

5290

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Gliederungstitel vor Art. 16

2. Abschnitt:

Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisation

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

1 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorgani-

sation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200794 erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

3 Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung

zu.

Art. 17 Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch: a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buch- staben a–dter; b. die Eidgenössische Spielbankenkommission für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b, e und f sowie Abs. 3

1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Arti-

kel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben: b. Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen; e. Aufgehoben f. Aufgehoben

3 Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die

Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bezie- hungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.

Art. 19a und 20 Aufgehoben

Art. 22a Abs. 2 Bst. a und b

2 Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:

a. die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buch- staben a und b–dter;

94 SR 956.1

5291

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

b. die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d

1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:

c. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesell- schaften: d. sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaf- ten sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Arti- kel 24a erfüllen.

Art. 24a Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer 1 Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leiten- den Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

2 Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:

a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200595 zugelas- sen ist; b. für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. 3 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er: a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist; b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.

4 Artikel17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der

Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisa- tion

5 Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für

Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.

95 SR 221.302 96 SR 956.1

5292

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 26a Inländische Gruppengesellschaften

1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppen-

gesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem

2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.

Art. 28 Abs. 2–4

2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen

die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2

2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössi-

sche Spielbankenkommission, die Aufsichtsorganisation, Selbstregulierungsorgani- sationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

Art. 42 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

16. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200797

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Bst. e

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach fol-

genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): e. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201898;

97 SR 956.1 98 SR 954.1

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Ver- sicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Titel: Finanzmarktaufsichtsbehörde

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Bisheriger Artikel 4

Art. 7 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. c 2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bun- desrecht sowie insbesondere: c. die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätig- keiten und Risiken der Beaufsichtigten; und

Art. 13a Datenbearbeitung

1 Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informations-

systemen Daten ihres Personals zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: a. die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; b. die Personal- und Lohnbewirtschaftung; c. die Personalentwicklung; d. die Leistungsbeurteilung; e. Eingliederungsmassnahmen bei Krankheit und Unfall.

2 Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen

Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: a. Angaben zur Person; b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und berufli- chen Entwicklung; d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozial- versicherungsrechts;

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Ar- beit.

3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkategorien nach Absatz 2; e. den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a, abis, ater, d und e

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

a. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. Novem- ber 193499, nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995100 und dem Pfand- briefgesetz vom 25. Juni 1930101 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. abis. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. Novem- ber 1934102, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018103 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930104 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrös- se massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. ater. Bisheriger Buchstabe abis d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997105 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. e. Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.

99 SR 952.0 100 SR 954.1 101 SR 211.423.4 102 SR 952.0 103 SR 954.1 104 SR 211.423.4 105 SR 955.0

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 31 Abs. 2

2 Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA

die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme

2 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert

der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.

Art. 33a Tätigkeitsverbot

1 Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstru-

menten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktge- setze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen: a. den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten; b. den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten. 2 Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Entscheid mitzuteilen.

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung oder der Zulassung

1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Aner-

kennung oder die Zulassung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

Art. 41a Zustellung von Urteilen

1 Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die

Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen Beaufsichtigten und Gläubigerinnen und Gläubigern, Anlegerinnen und Anlegern oder Versicherten fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.

2 Die FINMA leitet Urteile, die durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigte

betreffen, der Aufsichtsorganisation weiter.

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Gliederungstitel nach Art. 43

3. Titel:

Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 43a Aufsichtsorganisation

1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des

Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018106 und über Handelsprüfer nach Arti- kel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933107 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt. 2 Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt.

3 Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3

des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997108 (GwG) hinsichtlich der Einhal- tung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt. 4 Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist.

Art. 43b Laufende Aufsicht

1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und

Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018109 und Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni

1933110 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.

2 Stellt die Aufsichtsorganisation Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie unverzüglich die FINMA.

3 Der Bundesrat bestimmt Grundzüge und Inhalt der laufenden Aufsicht. Er trägt

dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbe- stimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

106 SR 954.1 107 SR 941.31 108 SR 955.0 109 SR 954.1 110 SR 941.31

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

2. Kapitel: Bewilligung

Art. 43c Grundsatz

1 Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses

Kapitels erfüllt sind. 2 Sie genehmigt die Statuten und das Organisationsreglement der Aufsichtsorganisa- tion sowie die Wahl der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Perso- nen.

3 DieÄnderung bewilligungspflichtiger Tatsachen und genehmigungspflichtiger

Dokumente bedarf der vorgängigen Bewilligung oder Genehmigung durch die FINMA.

4 Werden mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet, so kann der Bundesrat Regeln

zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichts- organisation Beaufsichtigten erlassen.

Art. 43d Organisation 1 Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so

organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.

3 Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und

personellen Mittel verfügen.

4 Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.

Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit

1 Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen

müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen

zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den durch die

Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein. 4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisa- tion Beaufsichtigten unabhängig sein. 5 Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG111 können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.

111 SR 955.0

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 43f Finanzierung und Reserven 1 Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten. 2 Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

3 Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereit-

schaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

Art. 43g Verantwortlichkeit Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.

3. Kapitel: Aufsicht über die Aufsichtsorganisation

Art. 43h Grundsätze

1 Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichts-

tätigkeit.

2 Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den Anforderungen nach dem

2. Kapitel dieses Titels entspricht und ob sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

3 Die Aufsichtsorganisation muss der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterla-

gen herausgeben, welche die FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit über die Aufsichtsorganisation benötigt.

Art. 43i Massnahmen

1 Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses

Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen.

2 Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts-

tätigkeit nicht mehr erfüllen, abberufen.

3 Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die

Aufsichtsorganisation liquidieren und die Aufsichtstätigkeit auf eine andere Auf- sichtsorganisation übertragen. 4 Bestehen Anzeichen für Missstände und sorgt die Aufsichtsorganisation nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, so kann die FINMA: a. eine Prüfung beim Beaufsichtigten durchführen; b. einen Prüfbeauftragten nach Artikel 24a einsetzen; oder c. Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 ergreifen.

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4. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 43j Artikel 23 gilt sinngemäss.

5. Kapitel: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation

Art. 43k Prüfung

1 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst

ausführen oder sie durch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die: a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005112 zuge- lassen sind; b. für diese Prüfung ausreichend organisiert sind; und c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.

2 Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüfe-

rinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die: a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen sind; b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweisen.

3 Die Artikel 24 Absätze 2–5 und 24a–28a sind sinngemäss anwendbar.

4 Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kos-

tenvorschuss zu leisten.

Art. 43l Auskunfts- und Meldepflicht 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifi- ziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausge- ben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchfüh- ren, müssen der Aufsichtsorganisation zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

112 SR 221.302

5300

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Gliederungstitel vor Art. 44

4. Titel: Strafbestimmungen

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG113 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrie- rungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregu- lierungsorganisation voraussetzt, ausübt.

Art. 45 Abs. 1 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbst- regulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;

Art. 48 Sachüberschrift Missachten von Verfügungen

Gliederungstitel vor Art. 53

5. Titel: Verfahren und Rechtsschutz

Gliederungstitel vor Art. 55

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 55 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die

Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung

113 SR 955.0

5301

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.

2 Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Trag-

weite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbe- stimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 57

2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse

Gliederungstitel vor Art. 58

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.

Gliederungstitel vor Art. 61

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

17. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008114

Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

b. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018115; c. Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes, sofern sie An- teilskonten führen;

3 Als Verwahrungsstelle gelten, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

Effektenkonten führen, auch ausländische Banken, ausländische Wertpapierhäuser und andere ausländische Finanzinstitute sowie ausländische zentrale Verwahrungs- stellen.

114 SR 957.1 115 SR 954.1

5302

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

18. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 116

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 9 Abs. 1

1 Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung

der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwand- freie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 34 Abs. 2 Bst. a

2 Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können

zugelassen werden: a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018117 (FINIG);

Art. 93 Abs. 2 Bst. b und e

2 Als Finanzielle Gegenparteien gelten:

b. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG118; e. Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstaben c und d FINIG;

Art. 107 Abs. 2 Bst. b

2 Diese Pflichten gelten nicht bei:

b. Währungsswaps und -termingeschäften, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden;

Art. 147 Abs. 3

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

116 SR 958.1 117 SR 954.1 118 SR 954.1

5303

Finanzinstitutsgesetz AS 2018

19. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 119

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine ein-

wandfreie Geschäftstätigkeit bieten: 1bis Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Art. 54c Abs. 1 und 2 1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passiv- masse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG120 bleiben unberücksichtigt.

2 Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrech-

nung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie den Eignern vorgängig angezeigt.

Art. 54e Beschwerde

1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder

einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Ver- wertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG121 ist ausgeschlossen. 2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

3 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die

Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 67 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für die Versicherungsgruppe und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Arti- kel 14 und 22 sinngemäss.

119 SR 961.01 120 SR 281.1 121 SR 281.1

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Finanzinstitutsgesetz AS 2018

Art. 72 Bst. b Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: b. mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirt- schaftlicher Bedeutung ist;

Art. 75 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Auf- sicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglome- rats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

Art. 80 Aufgehoben

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