AS 2018 5333
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Änderung vom 5. Dezember 2018
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verordnet:
I Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1
1 Für DUFI und Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November
19342 (BankG), die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und dieser Verordnung im Prüfbericht der Gruppe nachgewie- sen wird.
Art. 20 Abs. 5
5 Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer
KAG-Investmentgesellschaft, einem KAG-Vermögensverwalter, einem DUFI oder einer Person nach Artikel 1b BankG3 die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwa- chung notwendig ist.
2018-2287 5333
Geldwäschereiverordnung-FINMA AS 2018
Gliederungstitel nach Art. 43
5. Titel:
Besondere Bestimmungen für DUFI und Personen nach Artikel 1b BankG
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Titels
Art. 43a Personen nach Artikel 1b BankG Die besonderen Bestimmungen für DUFI finden auch Anwendung auf die Personen nach Artikel 1b BankG4, sofern keine besondere Regelung besteht.
Art. 72 Abs. 2
2 Personen nach Artikel 1b BankG5 legen in jedem Fall Kriterien nach Artikel 13
fest.
Art. 75 Sachüberschrift Geldwäschereifachstelle für DUFI
Art. 75a Geldwäschereifachstelle für Personen nach Artikel 1b BankG
1 Bei Personen nach Artikel 1b BankG6, welche die Voraussetzungen für Erleichte-
rungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 20147 erfüllen, muss die Geldwäschereifach- stelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. Diese Aufgaben können dann auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.
2 Die FINMA kann in jedem Fall die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 ver-
langen, wenn dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.
Art. 76 Abs. 3
3 Personen nach Artikel 1b BankG8 erstellen unabhängig von der Anzahl der be-
schäftigten Personen interne Weisungen nach Artikel 26.
4 SR 952.0 5 SR 952.0 6 SR 952.0 7 SR 952.02 8 SR 952.0
Geldwäschereiverordnung-FINMA AS 2018
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
5. Dezember 2018 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Der Präsident: Thomas Bauer
Geldwäschereiverordnung-FINMA AS 2018