AS 2018 5343
Obligationenrecht
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Änderung vom 15. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst:
I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 1, 1bis und 2
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit
Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
2012-1557 5343
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
Art. 67 Abs. 1
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren,
nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
Art. 128a 2a. Zwanzig Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Jahre Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6–8
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem
Gericht geltend gemacht werden kann;
7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während
der Dauer des öffentlichen Inventars;
8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media-
tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergericht- lichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich ver- einbaren.
Art. 136
2. Wirkung der 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner
Unterbrechung unter Mitver- oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen pflichteten die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubi- gers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie
es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Hand- lung des Gläubigers beruht.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung
nicht gegen den Hauptschuldner.
4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegen-
über dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungs- recht gegen den Versicherer besteht.
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
Art. 139 V. Verjährung Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressan- des Regress- anspruchs spruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Art. 141 Randtitel, Abs. 1, 1bis und 4 VII. Verzicht auf 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens die Verjährungs- einrede zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhe- bung der Verjährungseinrede verzichten.
4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegen-
gehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
Art. 760 D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfol- gungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafur- teils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 878 Abs. 2
2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf
von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.
Art. 919 D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Koordination mit der Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Mit Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2018 des SchKG (Anhang Ziff. I der Änderung vom 16. März 20183 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht) lautet Artikel 292 SchKG (Anhang Ziff. 4 des vor- liegenden Gesetzes) wie folgt:
Art. 292 E. Verjährung 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungs-
verlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung
(Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlass-
vertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die
Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG5 nicht mitberechnet.
3 AS 2018 3263 4 SR 291 5 SR 291
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IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Juni 2018 Ständerat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2018 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. 7
7. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 BBl 2018 3537
7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 1. Nov. 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom 26. Juni 19988
Art. 85 Abs. 3 erster Satz
3 Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die
zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. …
2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589
Art. 20 Abs. 1 und 2
1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts10 über die unerlaubten Handlungen.
2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanz-
departement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
Art. 21 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 23
1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amts-
pflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
8 SR 142.31 9 SR 170.32 10 SR 220
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
2 Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung
begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3. Zivilgesetzbuch11
Art. 455 Abs. 1 und 2
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die unerlaubten Hand- lungen.
2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrecht- lichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanz- lichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben
SchlT Art. 49 F. Verjährung 1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige
Recht.
3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden
Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens.
11 SR 210 12 SR 220
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
4. Bundesgesetz vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung
und Konkurs
Art. 6 2. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhal- ten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfol- gungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafur- teils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 292 E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsver-
lustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung
(Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassver-
trages mit Vermögensabtretung.
5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201214 über die Förderung
der Forschung und der Innovation
Art. 38 Abs. 2 und 2bis
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der
Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. 2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
13 SR 281.1 14 SR 420.1
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6. Militärgesetz vom 3. Februar 199515
Art. 143 Verjährung
1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts16 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltend- machung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen
verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
4 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt
innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
7. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200217
Art. 65 Verjährung
1 Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den
Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts18 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatz- anspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.
2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach
Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
15 SR 510.10 16 SR 220 17 SR 520.1 18 SR 220
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
3 Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach
Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jeden- falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
8. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201619
Art. 44 Verjährung
1 Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren innert drei Jahren,
nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.
2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.
9. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199020
Art. 32 Abs. 2 und 4
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt
innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
19 SR 531 20 SR 616.1
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
Art. 33 Aufgehoben
10. Bundesgesetz vom 13. Dezember 197421 über die Ein- und Ausfuhr
von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis
erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
11. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190222
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 37 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die unerlaubten Handlungen.
12. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195824
Art. 83 Verjährung 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motor- fahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts25 über die unerlaubten Handlungen.
2 Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit
Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die
21 SR 632.111.72 22 SR 734.0 23 SR 220 24 SR 741.01 25 SR 220
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
13. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196326
Art. 39
3. Gemeinsame 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen,
Bestimmungen a. Verjährung die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die unerlaubten Handlungen.
2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflich-
tigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
14. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197528 über die Binnenschifffahrt
Art. 34 Abs. 3
3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem
der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.
15. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 29
Art. 124 Abs. 1
1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei
Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.
26 SR 746.1 27 SR 220 28 SR 747.201 29 SR 747.30
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
16. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194830
Art. 68 III. Verjährung Die Ersatzansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligati- onenrechts31 über die unerlaubten Handlungen.
17. Humanforschungsgesetz vom 30. September 201132
Art. 19 Abs. 2
2 DieErsatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts33. Der
Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.
18. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199134
Art. 66 Abs. 2 und 3
2 Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom
Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
19. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200535
Art. 15 Abs. 3 3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung36.
30 SR 748.0 31 SR 220 32 SR 810.30 33 SR 220 34 SR 814.20 35 SR 822.41 36 SR 272
5355
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
20. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199537
Art. 59 Verjährung, Allgemeines
1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts38 über die unerlaubten Handlungen.
2 Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem
der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 60 Abs. 2
2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person
verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Fest- stellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
21. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 52 Abs. 3
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen-
rechts40 über die unerlaubten Handlungen.
37 SR 824.0 38 SR 220 39 SR 831.10 40 SR 220
5356
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
22. Bundesgesetz vom 25. Juni 198241 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 52 Abs. 2
2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen
verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
23. Bundesgesetz vom 20. März 198142 über die Unfallversicherung
Art. 64c Abs. 2
2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie
die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
24. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198243
Art. 88 Abs. 3 und 4
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen-
rechts44 über die unerlaubten Handlungen.
4 Aufgehoben
25. Bundesgesetz vom 20. März 197045 über die Verbesserung
der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Art. 14 Verjährung 1 Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kanto- nale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.
41 SR 831.40 42 SR 832.20 43 SR 837.0 44 SR 220 45 SR 844
5357
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
2 Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine
strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rück- erstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
26. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196646
Art. 45 Abs. 2 und 3
2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die
zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.
3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
27. Bundesgesetz vom 18. März 201647 über die elektronische Signatur
Art. 19 Verjährung 1 Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3 Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
46 SR 916.40 47 SR 943.03
5358
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
28. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200648
Art. 147 Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die
geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
29. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200849
Art. 27 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.
Art. 28 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift.
Art. 29 Abs. 4
4 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die
berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.
48 SR 951.31 49 SR 957.1
5359
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) AS 2018
5360