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AS 2018 5393

AS 2018 5393

Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)

SR 0.747.208; AS 2011 1015

Mitteilung gemäss Artikel 20 Absatz 5 des ADN In Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 des ADN, hat der Generalsekretär der Ver- einten Nationen den Vertragsparteien am 15. Oktober 2018 notifiziert, dass die Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung1 auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten werden.

1 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Inter- nationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2019) oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > Übereinkommen, Vereinbarungen und Geschäftsordnung > Übereinkommen und Vereinbarungen > Andere die ZKR betreffende Übereinkommen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) [2019] abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich

2018-3127 5393

Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern AS 2018 auf Binnenwasserstrassen. Europäisches Übereink.

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